unterstÜtzungsfÄlle
AZADI unterstützt Kurdinnen und Kurden im Gefängnis, vor Gericht
und bei Ermittlungsverfahren. Wofür wir Ihre/Eure Spenden u.a. verwenden,
soll nachfolgend eine Auswahl von Fällen aus Juli 2007 zeigen:
Azadî hat Kurdinnen und Kurden in diesem Monat mit einem Gesamtbetrag von 661,01 € unterstützt: In zwei Fällen wurden die Kosten für Bücherlieferungen an Gefangene übernommen, in einem weiteren die Gebühren für ein Zeitungsabo. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bezüglich der 2001 durchgeführten Kampagne „Auch ich bin PKKler/in“ wurde von Azadî mit einem Betrag von 400,— € unterstützt; zwei weitere Organisationen beteiligen sich finanziell ebenfalls an diesem Verfahren. Hintergrund und Begründung der Beschwerde sind nachzulesen in unserer Azadî-infodienst-Ausgabe von Mai 2007 (Nr. 54).
Ein von Azadî unterstützter Fall, in dem die Behörde einer baden-württembergischen Stadt den Kurden M.R. ausgebürgert hatte, konnte in langwierigen Verfahren nun doch ein erfreuliches Ende finden:
Im Februar 2005 hatte der Oberbürgermeister der Stadt M. den Kurden M.R. wieder ausgebürgert, weil sich M.R. bei Antragstellung durch „unrichtige“ oder „unvollständige“ Angaben die Einbürgerung „erschlichen“ haben soll. Das Landesamt für Verfassungsschutz war zuvor an die Behörde herangetreten, um darüber zu informieren, dass der Betroffene im Jahre 2001 die Selbsterklärung „Auch ich bin PKKler“ unterschrieben habe. Folglich habe er auch die für eine Einbürgerung erforderliche Loyalitätserklärung, die PKK nicht mehr zu unterstützen, nicht abgegeben. Er hätte wissen müssen, dass die Kampagne aufgrund des Betätigungsverbotes im Widerspruch zu den „Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes“ gestanden habe. Gegen diese Verfügung hatte M.R. Widerspruch eingelegt, der zwar vom zuständigen Verwaltungsgericht als zulässig, aber unbegründet beschieden wurde. Die Richter bestätigten die Ausbürgerungsbegründung des Oberbürgermeisters der Stadt M. Sie verwiesen in ihrem Urteil auch auf die politische Vorgeschichte von M.R., mit der dieser als Asylbewerber anerkannt worden war. Die sich zum „revolutionären Marxismus-Leninismus“ bekennende Organisation, der er in der Türkei angehört habe, gelte dort als „illegale Organisation“ und erfülle den Straftatbestand der „bewaffneten Bande“. Weil deren Veranstaltungen und Aktionen in der BRD jedoch laut Verfassungsschutz „überwiegend friedlich“ verlaufen seien, hätten sich für die Einbürgerungsbehörde keine Verdachtsmomente ergeben. Erst die Unterzeichnung der PKK-Selbstbezichtigung hätte entsprechende Ermittlungen erforderlich gemacht.
Nicht nur, dass M.R. durch diese Entscheidung arbeitslos wurde, die Ausländerbehörde weigerte sich, seinen früheren Status als anerkannter Flüchtling wieder zu akzeptieren und ihm den Flüchtlingsausweis zurückzugeben. Vielmehr forderte sie ihn auf, sich in der Türkei wieder einbürgern zu lassen und dann einen türkischen Pass vorzulegen.
Hiergegen wurde erneut juristisch vorgegangen.
Bevor am 24. Juli 2007 eine mündliche Anhörung von M.R. vor dem Verwaltungsgericht stattfinden sollte, erklärte sich die städtische Behörde bereit, die Rücknahme der Einbürgerung aufzuheben, so dass der Kurde unverändert deutscher Staatsangehöriger bleibt.