AZADI infodienst nr. 58
september 2007


 

Gerichtsurteil

 

Bundesverwaltungsgericht klärt umstrittene Frage im Zuwanderungsgesetz:
Abschiebungsandrohung bei Krankheit rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit dem am 12. September veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber einem Asylbewerber ausgesprochene Androhung der Abschiebung in sein Heimatland aufzuheben ist, wenn nachträglich im gerichtlichen Verfahren ein Abschiebungsverbot wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) festgestellt wird. Damit wurde eine seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahre 2005 umstrittene Frage geklärt. Das Gericht hat jetzt entschieden, dass nach der neuen Rechtslage in derartigen Fällen die vom Bundesamt ausgesprochene Androhung der Abschiebung in diesen Staat – anders als früher – stets aufzuheben ist. Dies ergebe sich nach Auffassung des 10. Senats aus dem kürzlich in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007, wonach allein das Bundesamt für die Feststellung sämtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote bei Asylbewerbern zuständig ist. Folglich hat das Bundesamt – und nicht wie früher die Ausländerbehörde – auch das in Ausnahmefällen behördliche Ermessen im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 60 AufenthG auszuüben. Somit kann auch bei Feststellung eines Abschiebeverbots die Androhung der Abschiebung keinen Bestand mehr haben.
Der Entscheidung zugrunde lag der Fall eines aus Aserbaidschan stammenden Ehepaares armenischer Abstammung. Im Berufungsverfahren ihrer Asylklagen hatten die Eheleute geltend gemacht, dass sie nicht nach Aserbaidschan abgeschoben werden dürften, weil sie aufgrund dort erlittener Übergriffe an einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, die sich im Falle einer Rückkehr erheblich verschlimmern würde. Das Oberverwaltungsgericht Weimar hatte die vorgelegten fachärztlichen Atteste nicht für ausreichend gehalten und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Darin sah das BVerwG im Falle des Ehemannes einen Verfahrensmangel und hat die Sache an das OVerwG zurück verwiesen. Die Revision der Ehefrau wurde abgewiesen.
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 8.07

(Azadî)

Was ist eine „terroristische Vereinigung“?
Grundsätzliche Entscheidung des BGH erwartet

Vor dem 5. Oktober ist mit einer Entscheidung des zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BAW) gegen die Haftverschonung von Andrej H. nicht zu rechnen. Der Soziologe gehört zu den sieben Beschuldigten, die angeblich Mitglieder einer „terroristischen Vereinigung“ sein sollen. Drei von ihnen befinden sich seit ihrer Verhaftung am 31. Juli derzeit noch in U-Haft. Die BAW behauptet, die Betroffenen seien Mitglieder der seit Jahren aktiven „militanten gruppe“.
Nach Aussage von Andrej H.’s Verteidigerin, Rechtsanwältin Christina Klemm, will der BGH offenbar einige Grundsatzfragen klären. Man wolle sich grundsätzlich mit den Voraussetzungen der Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 129a Strafgesetzbuch auseinandersetzen. Außerdem soll es auch um die Voraussetzungen für die Eingruppierung einer Vereinigung als terroristische Vereinigung gehen. Seit der Änderung des § 129a im Jahre 2002 soll z. B. nicht mehr jeder als „Terrorist“ verfolgt werden, der Brand- oder Sprengstoffanschläge begeht. „Die Bundesanwaltschaft hat sich mit dem Konstrukt der terroristischen Vereinigung völlig verrannt“, sagte Volker Eick, Sprecher des Bündnisses für die Einstellung des 129a-Verfahrens. „Was immer weiter entschieden wird, wir fordern nachdrücklich die Freilassung von Oliver, Florian und Axel.“

(Azadî/ND, 31.8.2007)

 

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