AZADI infodienst nr. 60
november 2007


repression

 

Keine Rentenansprüche für eingebürgerte Türken

Türken mit deutscher Staatsangehörigkeit verlieren nach geltendem Recht ihre Rentenansprüche aus der Türkei. Klagen hiergegen seien vor deutschen Gerichten nicht zulässig, entschied das Hessische Landessozialgericht. Die Sozialrichter wiesen damit die Klage eines heute 71 Jahre alten Deutschen türkischer Herkunft ab. Die türkische Rentenversicherung nehme nur Rentenanträge von Türken an, nicht von eingebürgerten Deutschen. Das Bundesarbeitsministerium führt das Problem auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Umsetzung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens von 1964 zurück.
Aktenzeichen: L 2 AR 7/06.

(Azadî/FR, 13.11.2007)

Entscheidung für besseren Schutz vor Ausweisung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig schützt mit einem am 15. November verkündeten Grundsatzurteil künftig Ausländer besser vor einer Ausweisung. Danach müssen Gerichte stets den aktuellen Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung berücksichtigen. Bisher galt dies nur für Bürger aus EU-Staaten und gleichgestellten Ländern, darunter die Türkei. Eine Ausweisung von Bürgern „nichtprivilegierter“ Länder beurteilten die Gerichte bisher nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde. Neue Umstände wie geänderte Familienverhältnisse blieben unberücksichtigt. Inzwischen haben sowohl das Bundes­verfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gefordert, bei Ausweisungen generell dem Schutz der Familie und den Persönlichkeitsrechten des Ausländers mehr Gewicht beizumessen. Das wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu ändern.
Aktenzeichen: 1 C 45.06

(Azadî/ND, 16.11.2007)

BGH: 129a-Vorwurf der BAW gegen G-8-Gegner unzutreffend

Die bundesweite Razzia gegen Kritiker/innen des G-8-Gipfels vom 9. Mai war offenbar rechtswidrig, wje aus einem Schreiben des 3. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) an die Bundesanwaltschaft (BAW) hervorgeht. Dieses Dokument wurde den Verteidigern der von den Durchsuchungen betroffenen Personen zugestellt. Darin wird der von der BAW behauptete Straftatbestand des § 129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) verneint, womit auch die Zuständigkeit der Bundesanwälte entfällt.
Hintergrund der Razzia, bei der allein in Hamburg und Berlin rund 900 Beamte in etwa 40 Büros sowie Wohnungen Linker eingedrungen waren, ist von der BAW gegen 18 bekannte und weitere unbekannte Personen ermittelt worden, weil diese angeblich „mit Brandanschlägen und anderen Gewalttaten“ den Gipfel in Heiligendamm stören wollten. Deshalb hätte man laut BAW von der Bildung einer „terroristischen Vereinigung“ ausgehen müssen. Dem hielt der BGH entgegen, die behaupteten Aktionen wie Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen oder das Besprühen von Gebäuden, seien nicht geeignet gewesen, die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zu erschüttern. Deshalb treffe der Vorwurf des § 129a nicht zu.

(Azadî/jw, 16.11.2007)

Verwaltungsgerichtshof verhängt Abschiebestopp für irakische Flüchtlinge
Auch kurdische Autonomieregion in Nordirak keine Fluchtalternative

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem am 19. November veröffentlichten Urteil einen faktischen Abschiebestopp für vom Terror in Irak bedrohte Sunniten verhängt und erklärte die Abschiebepraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus dem Gebiet des Zentralirak für rechtswidrig. „Angesichts der verheerenden Sicherheitslage schwebten die Sunniten in der Gefahr, Opfer religiös-politisch motivierter Gewaltakte zu werden,“ so das Gericht. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, seine Bürger zu schützen. Bei einer Rückkehr in den Irak drohten Flüchtlingen „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure“. Eine Rückkehr in die kurdische Autonomieregion im Nordirak sei nur dann zumutbar, wenn dort aufgrund von Familien- oder Stammesverbindungen das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sei. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Aktenzeichen: BayVGH 23 B 07.30496

(Azadî/FR, 20.11.2007)

 

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