Oberlandesgericht entschied
gegen Auslieferungsersuchen
der tÜrkischen Justiz
Ahmet B. nach zwei Tagen aus der Haft entlassen
Der Kurde Ahmed B., der am 16. Januar aufgrund eines Festnahmeersuchens von Interpol Ankara an der deutsch-schweizerischen Grenze verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft genommen wurde, konnte durch Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) vom 18. Januar das Gefängnis wieder verlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hatte den Auslieferungshaftbefehl beantragt.
Die Richter ordneten die sofortige Freilassung des Betroffenen insbesondere deshalb an, weil das Festnahmeersuchen der Türkei vom 6. März 2007 „nicht den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 entspricht.“ So muss in einem Ersuchen u.a. „die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht werden soll sowie Zeit und Ort ihrer Begehung“ angegeben werden, was hier nicht der Fall gewesen ist. Allein „die gesetzliche Bezeichnung des Tatbestandes“ reiche nicht aus (vgl. Senat, Beschluss v. 16.8.2005, 1 AK 40/05; OLG Düsseldorf SWtV 2004, 147 m.w.N.). In dem Festnahmeersuchen war lediglich behauptet worden, bei Ahmed B. handele es sich um den ehemaligen „sog. Kommandeur“ eines „Trainingslagers der Terrororganisation im Nord-Irak“. Die Behörden beziehen sich hierbei auf die Zeugenaussagen eines früheren PKK-Mitglieds, das sich 1995 „den türkischen Strafverfolgungsbehörden gestellt hatte“. Das genügte der türkischen Justiz, die Auslieferung von Ahmed B. zu fordern und als „Straftat der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach Art. 314 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches Nr: 5237“ zu werten.
Dem zuständigen Strafsenat des OLG reichte genau das nicht, weil es sich bei dieser Bestimmung „ersichtlich um eine politische Straftat“ handelt, die nach Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG „nicht auslieferungsfähig“ ist.
Das Auslieferungsersuchen erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.1.1977 (EuTerrÜbk). Zu den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung gehören sowohl die Türkei als auch die Bundesrepublik Deutschland. Danach gilt eine Straftat nicht als politische Tat, „wenn bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder –paket verwendet wird und dadurch Personen gefährdet werden.“
Auch dies lasse sich – so der Gerichtsbeschluss – der „Fahndungsausschreibung von Interpol Ankara nicht entnehmen.“ Es werde lediglich die „Funktion des Verfolgten“ beschrieben. Die „Vermutung“ einer Mitwirkung an „von der PKK begangenen terroristischen Handlungen“ reiche für den Erlass einer Haftanordnung aber nicht aus.
Die Richter weisen in ihrer Entscheidung ferner darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland – unabhängig von der Frage, „ob sich hieraus eine andere rechtliche Beurteilung ergeben könnte - das Protokoll vom 15. 5. 2003 zur Änderung des EuTerrÜbk bislang nicht ratifiziert habe. Die weitere von der Türkei aufgeführte Rechtsquelle, nämlich das Abkommen zwischen der deutschen und türkischen Regierung vom 3.3.2003 über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, betreffe „nicht den Auslieferungsverkehr“.

Willkürpraxis gegen kurdische Politiker/innen
Azadî begrüßt OLG-Entscheidung
Bemerkenswert an der Argumentation des OLG ist aus unserer Sicht, dass es für ein im Sinne der Türkei erfolgreiches Auslieferungsverfahren nicht ausreicht, lediglich zu behaupten, dass der Verfolgte hochrangiges Mitglied der „terroristischen“ PKK gewesen sei, ohne hierbei konkrete strafbare Handlungen zu benennen. Ferner bewerteten die Richter die von der türkischen Behörde aufgelisteten Bestimmungen als nicht auslieferungsfähig, da es sich hierbei „ersichtlich um eine politische Straftat“ handele.
Obwohl hiesige Prozesse gegen kurdische Aktivist(inn)en nach § 129/a des deutschen Strafrechts und Auslieferungsverfahren unterschiedlichen rechtlichen Prinzipien unterliegen, erstaunen dennoch die Widersprüche. Für die Anklagebehörden und Senate von Oberlandesgerichten spielt es gewöhnlich überhaupt keine Rolle, ob angeklagten kurdischen Politikerinnen und Politikern konkrete Straftaten nachgewiesen werden müssen. Es genügt, Mitglied in einer als „kriminell“ bzw. „terroristisch“ eingestuften Organisation zu sein, um verhaftet, angeklagt und zu Freiheitsstrafen verurteilt zu werden. Bemerkenswert ist ferner der Hinweis des OLG, dass „Vermutungen“, ob jemand an „terroristischen Handlungen“ mitgewirkt habe, nicht für eine Haftanordnung ausreiche. Im Gegensatz hierzu sind Spekulationen und Vermutungen gängige Praxis deutscher Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit Aktiven der kurdischen Bewegung. Alle bisherigen §129-Prozesse hatten eine solche Sichtweise zur Grundlage – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen.
So wird verurteilten kurdischen Aktivist(inn)en vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regel der Asylstatus aberkannt. Die Folgen sind zum Teil langwierige juristische Kämpfe gegen die Versuche der deutschen Behörden, die Betroffenen wieder in den rechtlosen Status der Duldung zu versetzen. Das bedeutet erneute Unsicherheit und die permanente Furcht, abgeschoben zu werden. In den oft zynischen und textbausteinartigen Begründungen des Bundesamtes wird den Kurden glattweg abgesprochen, im Falle einer Abschiebung in die Türkei irgendeiner Gefahr ausgesetzt zu sein. Vielmehr hätten sich durch angebliche demokratische Reformen und eine „Null-Toleranz“ gegenüber der Folterpraxis die Lebensbedingungen verbessert, auch für ehemals Verfolgte. Dass die politische Lage in der Türkei jedoch eine völlig andere ist als von deutschen Behörden behauptet, belegen tägliche Meldungen, Berichte und Dokumentationen türkischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen.
Liegt wie im vorliegenden Fall dem Festnahmeersuchen eine Bestimmung zugrunde, die das OLG als eine „politische Straftat“ (nämlich der Funktionsausübung in einer „terroristischen“ Organisation) nach türkischem Recht wertet, macht dieser Umstand „nicht auslieferungsfähig“. Wie anders dagegen die Haltung deutscher Behörden und Gerichte, wenn es darum geht, politische Aktivisten in das Verfolgerland abzuschieben. Da soll es eben keine Rolle spielen, ob jemand in Deutschland wegen politischer Betätigung verurteilt worden ist und ihm aufgrund dessen wiederum Verfolgung und Gefahr für sein Leben droht. Es hinterlässt mehr als einen bitteren Beigeschmack, wenn zahlreiche Kurden eine solche dramatische Lebensgeschichte hinter sich haben: Sie verbüßten zum Teil sehr lange Haftstrafen in der Türkei wegen ihrer politischen Aktivitäten, erlitten schwerste Folter, wurden auch nach Haftentlassung weiterhin bedroht, verließen aus Gründen des Überlebenwollens ihre Heimat, Flucht ins Exil, retraumatisierende Situationen durch inquisitorische Befragungen deutscher Bürokraten, langes zermürbendes Warten darauf, als politischer Flüchtling anerkannt zu werden, exilpolitische Aktivitäten für die gerechten Interessen des kurdischen Volkes, umfassende Überwachungen – diesmal durch deutsche Geheimdienste –, Festnahme, Inhaftierung – diesmal in einem deutschen Knast –, Anklage und Verurteilung – diesmal durch ein deutsches Gericht. Und alle sind akribisch darum bemüht, diesen Menschen ihrer politischen Identität und persönlichen Würde zu berauben und ihren politischen Aktivitäten je nach Bedarf den Stempel des „Kriminellen“ oder des „Terroristischen“, mithin des die Sicherheit des Landes Gefährdenden, aufzudrücken. Diese von Machtarroganz und Willkür getragene Haltung gegenüber Menschen, die gegen staatliche Unterdrückung kämpfen und für die Lösung des türkisch-kurdischen Konfliktes arbeiten, ist zutiefst verachtenswert.
Da mag der „nüchterne“ Blick auf juristische Unterschiede zwischen diesem und jenem geltenden Recht bitte einmal hintanstehen.
Azadî begrüßt die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wünscht Ahmet B. alles Gute für seine Zukunft.