AZADI infodienst nr. 62
januar 2008


 

verbotspraxis

 

Muharrem A. vom Berliner Kammergericht zu Freiheitsstrafe verurteilt

Der kurdische Politiker Muharrem A. wurde a 23. Januar von den Richtern des Staaatsschutzsenats des Kammergerichts in Berlin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und anschließend aus der Haft entlassen. Das Verfahren nach § 129a StGB war am 31. Oktober 2007 eröffnet worden. Die Anklage – Bundesanwaltschaft – hatte dem 58-Jährigen vorgeworfen, „von Februar 1994 bis Februar 1995 als hauptamtlicher Kader der PKK“ für die „PKK-Region Bayern“ verantwortlich gewesen zu sein. In dieser Funktion habe er „insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen“ angeordnet. Darüber hinaus seien die „organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Belange“ in seinen Zuständigkeitsbereich „als Regionsverantwortlicher“ gefallen. Während das Gericht die Vorwürfe der Verantwortlichkeit für Brandanschläge fallengelassen hat, räumte Muharrem A. ein, als Regionsleiter in dem ihm von der BAW vorgeworfenen Zeitraum für die kurdische Bewegung aktiv gewesen zu sein. Der Verurteilte war aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. September 1999 am 7. März 2007 in Berlin festgenommen worden und hatte sich seitdem in Untersuchungshaft befunden.

(Von 1993 bis August 1996 wurde die PKK als „terroristische“ Organisation – § 129a – bewertet; danach ist sie auf „kriminelle“ Organisation – § 129 – „herabgestuft“ worden. Das Strafmaß von 2 Jahren und 9 Monaten ist im Hinblick auf ähnlich gelagerte Verfahren gegen mutmaßliche PKK-Führungsfunktionäre, insbesondere nach § 129 StGB, obligatorisch zu nennen. Azadî)

 

«Prognostizierte» Straftaten mit «hohem Emotionalisierungsgrad»

M.C. und H. I. erhielten im Dezember 2007 vom Polizeipräsidium einer nordrhein-westfälischen Stadt die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.

Ihnen wird vorgeworfen, sich im Zusammenhang mit „türkisch-kurdischen Auseinandersetzungen“ im Oktober 2007 des „Landfriedensbruchs“ verdächtig gemacht zu haben. Vor dem Hintergrund beispielloser antikurdischer Hetzkampagnen durch Politik, Militär und Medien in der Türkei, begleitet von militärischen Operationen gegen die kurdische Guerilla in Nordirak/Südkurdistan, organisierten türkische Nationalisten und Anhänger der Grauen Wölfe auch in Deutschland eine Reihe von Demonstrationen „Gegen den PKK-Terror“. Hierbei kam es u.a. in Berlin und Köln zu Bedrohungen und tätlichen Angriffen auf Kurden und kurdische Vereine, gegen die sich die Betroffenen zur Wehr setzten.
Nach polizeilicher Darstellung sollen sich die beiden Kurden an den Auseinandersetzungen beteiligt haben. Im Falle von M.C. wurde die Anordnung zur ED-Behandlung freiweg mit der Behauptung begründet: „Sie sind PKK-Aktivist“. Deshalb sei „vor dem Hintergrund des Konfliktes im Nordirak/TR mit wiederholtem Auftreten zu rechnen“, was wiederum „ED-Material zwingend erforderlich“ mache.
Die Begründung des Polizeipräsidiums über die „Notwendigkeit“ einer ED-Behandlung im Falle von H.I. fiel etwas ausführlicher aus. Bei Aktionen wegen des „türkisch-kurdischen Konflikts im Grenzbereich Türkei/Nordirak“ sei es „bundesweit zu demonstrativen Aktionen und zur Begehung von Straftaten“ bzw. „so genannten Anschluss- oder Resonanzaktionen gekommen.“ So auch am 28. Oktober 2007, als ca. „70 türkische Kundgebungsteilnehmer“ in „aggressiver und provokanter“ Weise und Parolen rufend in den Stadtteil gezogen seien, in dem sich der dortige kurdische Verein befindet.
Daraufhin hätten „nach polizeilichen Feststellungen“ mehrere Kurden „schreiend mit Knüppeln“ den Verein verlassen. Auf einer Kreuzung sei es dann zu Auseinandersetzungen der Gruppen gekommen, die laut Polizeipräsidium „videografisch dokumentiert“ sei.
Sollte diese Darstellung zutreffen, hätte die Begründung hier enden können. Da es sich aber um Kurden handelt, brauchts noch einen kräftigen Schuss persönlicher Stigmatisierung, Kriminalisierung der Vereinsaktivitäten des Kurden sowie des Vereins selbst. Das liest sich dann so:
„Als Vorstandsmitglied des Vereins (…) habe er „maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsmitglieder“. Der Verein sei der Polizei „einschlägig bekannt“ als „eine Anlaufadresse von Kurden, die mit der PKK (KONGRA-GEL) sympathisieren.“ Und weil „PKK (KONGRA-GEL) in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt“ ist, verzichtet die Behörde nicht auf den Hinweis, „dass die Vereinsanschrift (…) in den vergangenen Jahren wiederholt Ausgangs- und Endpunkt von kurdischen demonstrativen Aktionen“ gewesen sei.
Folglich wirft sie dem Beschuldigten vor, dass er „als Vorstandsvorsitzender mit den Zielen und der Ideologie der PKK vertraut“ und eine „Vermittlung dieser Ideologie an Vereinsmitglieder nach polizeilichen Erfahrungen in Ihrer Funktion zu unterstellen“ sei.
Als Bekräftigung für die Begründung zur ED-Behandlung führte die Behörde weiter aus, dass aufgrund der Ereignisse in der Türkei/Nordirak „strafbare Resonanzaktionen in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten“ seien. Schärfer noch: „Aufgrund des hohen Emotionalisierungsgrades innerhalb der kurdischen Bevölkerung“ müsse „die Begehung von Straftaten prognostiziert“ werden. Ferner sei „zu prognostizieren“, dass der Beschuldigte „solche Aktionen nicht nur unterstützen, sondern als Person mit herausgehobener Funktion in einem kurdischen Verein sogar fördern“ werde. Deshalb sei „hier erkennungsdienstliches Material von Ihnen zwingend erforderlich und „ein Zuwarten bis zur Klärung auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ könne „nicht hingenommen“ werden: Weil „durch den Zeitverzug eines Verwaltungsstreits hier kein erkennungsdienstliches Material für die Verfolgung künftiger Straftaten“ vorliegen würde.

Das ist das Holz, aus dem politisch motivierte Straftäter mit der Tendenz zum Terroristen geschnitzt werden. Durch diesen Begründungstext zieht sich der „rote Faden“ von Unterstellungen, Vermutungen, Anwürfen und Zuschreibungen, der keine Zweifel zulässt, mit wem man es hier zu tun hat. Es geht hier nicht nur um eine mögliche tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge gegen die mutmaßlichen Tatbeteiligte ermittelt wird und die möglicherweise strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Die beiden Fällen zeigen exemplarisch, wie durch stereotype Zuschreibungen als möglicher Beschuldigter vorverurteilt bzw. Fakten – sollten Sie zutreffen – „aufgewertet“ werden. Soll heißen: wir haben hier einen hoch emotionalisierten Kurden vor uns, der als Vorsitzender eines kurdischen „PKK-Vereins“ per se ein „PKK-Aktivist“ ist, der in dieser Funktion „PKK-Aktionen“ nicht nur unterstützt und fördert, sondern bei dem selbstverständlich prognostiziert werden kann, dass er „PKK-Straftaten“ begehen wird. Und wo kommen wir hin, wenn ein kurdischer „PKK-Verein“ auch noch das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Demonstration wahrnimmt? Mit der Formulierung, dass der Verein „Ausgangs- und Endpunkt von kurdischen demonstrativen Aktionen“ war und das „wiederholt“, soll vollends klar machen, mit welch kriminellen Polit-Aktivisten man es zu tun hat. Die beiden Kurden haben inzwischen ihre Anwälte eingeschaltet. Wie sich die beiden Strafverfahren in den kommenden Monaten entwickeln, bleibt abzuwarten.

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KabelBW kappt Empfang von RojTV: Direktive von «bestimmten Stellen»

Die Firma KabelBW mit Sitz in Baden-Württemberg hat den Empfang des kurdischen Senders Roj TV gestoppt. Ein Firmensprecher erklärte, dass diesem Schritt keine juristische Entscheidung zugrunde liege; vielmehr habe man von „bestimmten Stellen“ eine entsprechende „Direktive“ erhalten. Ein Sprecher der in Karlsruhe ansässigen kurdischen Gesellschaftsinitiative erklärte daraufhin, die Einstellung des Kabelempfangs sei rechtswidrig und man werde juristisch dagegen vorgehen. Außerdem könnten die Kunden die Firma schriftlich oder telefonisch dazu auffordern, den Empfang von RojTV wieder zu ermöglichen.
KabelBW telefonisch: 0800 8888224 und 0800 8888112 sowie postalisch: Postfach 900 131, 75090 Pforzheim.

(Azadî/ÖP/ISKU, 21.1.2008)

 

Europarat: UN- und EU-Terrorlisten verletzen rechtsstaatliche Prinzipien

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat sowohl der UNO als auch der EU vorgeworfen, bei der Eintragung von verdächtigen Personen und Organisationen in so genannte Terror-Listen willkürlich vorzugehen. Die Parlamentarier aus den 47 Europaratsländern kritisierten, dass nicht nur Namen aufgrund eines Verdachts aufgenommen, sondern durch diese Praxis auch elementare rechtsstaatliche Prinzipien außer Kraft gesetzt würden. So erführen Betroffene von einem Eintrag erst, wenn ihr Konto gesperrt wurde oder ihnen ein Grenzübertritt verweigert wird. Die Abgeordneten forderten nahezu einstimmig eine Überprüfung dieser Praxis. Der Berichterstatter des Europarats, Dick Marty, erklärte, diese Willkür verletze internationales Recht – wie die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch der Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, Luís Miguel Pioares Maduro kritisierte die UN-Terrorliste, weil durch sie der Grundrechtsschutz von Personen und Organisationen nicht gewährleistet sei. Außerdem sei die EU nicht an die Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates gebunden. Ein Urteil, dem der Fall einer finnischen Stiftung zugrunde liegt, ist für den Sommer zu erwarten.

(Azadî/ND, 24.1.2008)

 

YEK-KOM mit neuem Vorstand und künftigen Arbeitsschwerpunkten

Im Anschluss an den 14. Kongress der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland (YEK-KOM) am 5./6. Januar, hat der neu gewählte Vorstand eine Aufgabenteilung vorgenommen. Danach ist der neue Vorsitzende Ahmet Celik. Der langjährige ehemalige Vorsitzende Mehmet Demir wurde zum Stellvertreter gewählt und Frau Ayten Kaplan zur Generalsekretärin. Die künftige Arbeit soll im Rahmen der Bereiche „Außenbeziehungen“ und „Organisierung“ stattfinden. Einerseits sollen in diesem Rahmen Lösungsansätze für die Probleme der in Deutschland lebenden kurdischen Gemeinde entwickelt und Lobbyarbeit betrieben werden. Der Organisierungsbereich umfasst die Gebiete Jugend, Kultur und Kunst, Frauen, Beziehungen zur Basis, Bildung sowie Medien. Um zur Lösung der Probleme der in Deutschland bestehenden Vereine beizutragen, wurde ein neunköpfiges Exekutivorgan gewählt, das in Koordination mit den jeweiligen Vereinsvorständen ein Arbeitssystem bilden soll.

(Azadî/ÖP/ISKU, 15.1.2008)

 

Demonstration gegen den Krieg in Kurdistan

Unter der Losung «Stoppt den Krieg in Kurdistan» demonstrierten am 26. Januar in Berlin rund 400 Personen gegen die fortgesetzten Angriffe der türkischen Armee und Polizei gegen die kurdische Guerilla, gegen politische Aktivist(inn)en und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die vom Kurdistan-Solidaritätskomitee Berlin initiierte Demonstration wandte sich auch gegen die bundesdeutsche Verbots- und Kriminalisierungspolitik sowie die Tatsache, dass nach wie vor deutsche Waffen an die NATO-Partnerin Türkei geliefert werden und gegen Kurden zum Einsatz kommen. Gefordert wurde zudem die Freiheit von Abdullah Öcalan (das Zeigen seines Bildes auf der Demo hatte die Polizei untersagt) und allen politischen Gefangenen weltweit, die Abschaffung der Terrorparagrafen 129 ff und ein Stopp von Abschiebungen und Auslieferungen an Verfolgerstaaten.

(Azadî/Kurdistan-Solidaritätskomitee Berlin)

 

 

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