AZADI infodienst nr. 63
januar 2008


 

gerichtsurteile

 

Razzia auf vagen Verdacht rechtswidrig

Hausdurchsuchungen aufgrund vager Verdachtsmomente sind unverhältnismäßig und verstoßen gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die Richter beanstandeten die Durchsuchung einer Arztpraxis, bei der es um einen angeblichen Abrechnungsbetrug ging. Der Verdacht stützte sich lediglich auf die Behauptung einer Patientin.
Aktenzeichen: 2 BvR 1219/07
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(Azadî/FR, 8.2.2008)

 

Belgisches Gericht: DHKP-C weder kriminell noch terroristisch

Die elf Angeklagten nahmen erleichtert das Urteil des Berufungsgerichts in Antwerpen auf: Acht von ihnen wurden am 8. Februar freigesprochen, drei wegen Waffenbesitzes und falschen Papieren zu Haftstrafen zwischen 21 Monaten und drei Jahren verurteilt, die allerdings durch die U-Haft bereits verbüßt sind. Damit ging ein über acht Jahre dauernder Prozess gegen Mitglieder und Sympathisanten des in Brüssel ansässigen Informationsbüros der türkischen DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu Ende. Das Urteil ist nicht mehr anfechtbar. Hintergrund des Verfahrens war eine Razzia im Jahre 1999. In den folgenden Jahren wurde gegen das Büro der Exilorganisation, die in Deutschland und in der Türkei verboten ist sowie auf der EU-Terrorliste verzeichnet ist, ermittelt. Die Richter in Gent erklärten die Organisation als nicht kriminell oder terroristisch. Die türkischen Behörden protestierten gegen das Urteil.

(Azadî/jw, 12.2.2008)

 

Trojaner versenken
Verfassungsgericht: Online-Überwachung nur unter strengen Auflagen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Februar das 2006 von der NRW-Landesregierung erlassene Gesetz über heimliche Online-Überwachung als verfassungswidrig aufgehoben: „Die Vorschrift verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration von Computersystemen verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen“, so die höchsten Richter. Onlinedurchsuchungen seien jedoch gerechtfertigt, wenn es um den „Schutz von Leib und Leben“ oder um den Bestand des Staates gehe. Ebenso bei Mord, Totschlag, Verdacht auf einen Terroranschlag oder Geiselnahme. Dann müssten auch geschützte Privatdateien abrufbar sein. „Diffuse Anhaltspunkte“ reichten laut Verfassungsgericht nicht aus. Der Bundesdatenschützer Peter Schaar feierte das Urteil als die „wichtigste Datenschutzentscheidung seit dem Volkszählungsurteil von 1983.“ Aktenzeichen: 6A 883/0.

(Azadî/jw/FR/ND u.a., 28.2.2008)

 

 

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