gerichtsurteile
Verwaltungsgericht Berlin hebt Asylwiderruf des Bundesamtes auf
Mit Urteil vom 26. Februar hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegen den Widerruf der Asylanerkennung von Ali S. aufgehoben und festgestellt, dass bei dem Kurden die Voraussetzungen des §60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Er war am 4. Dezember 2000 als Asylberechtigter anerkannt worden, weil er als ehemaliges Mitglied der ARGK (Artesa Rizgariya Gele Kurdistan, Volksbefreiungsarmee Kurdistans) mit politischer Verfolgung in der Türkei zu rechnen habe. Drei Jahre später – am 18. Dezember – hat ihn das Oberlandesgericht (OLG) wegen politischer Betätigung in einer als kriminell eingestuften Vereinigung (§129 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er soll als „Regionsverantwortlicher“ der PKK gewesen sein. Im Mai 2004 hat das OLG die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil sich der Kläger von der PKK abgewendet habe. Zwei Jahre später leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Nach einer Anhörung von Ali S., widerrief die Behörde dessen Asylanerkennung wegen des angeblich vorliegenden Ausschlussgrundes von § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Hiergegen klagte der Kurde. Das OLG geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass „von dem Kläger keine Gefahr“ mehr ausgeht, weil er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt „konkret, nachvollziehbar und glaubhaft dargetan“ habe, „dass er sich von der PKK abgewendet hat“. Auch aus dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 24. Mai 2004 gehe hervor, „dass der Kläger sich vom bewaffneten Kampf abgewendet“ habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: VG 36 X 119.07
(Azadî)
Staat darf Kosten auch für gescheiterte Abschiebung verlangen
Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 3. März darf illegalisierten in Deutschland lebenden Ausländern auch die Kosten für eine gescheiterte Abschiebung in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall ist es zulässig, die Kosten für „vorbereitende Maßnahmen“ zurückzuverlangen, selbst wenn die eigentliche Abschiebung gescheitert ist. Dem Urteil zugrunde lag die Abschiebung eines Afrikaners, der in dem Streit die Kosten von 14 200 € an die BRD zahlen soll. Aktenzeichen: 3 UE 2002/06.
(Azadî/FR, 4.3.2008)

Verwaltungsgericht: Familie kann wieder in die BRD zurückkehren
Pro Asyl und Hessischer Flüchtlingsrat begrüßen Entscheidung
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/M. hat am 10. März entschieden, dass die in die Türkei abgeschobene Familie Kazan wieder in die BRD einreisen darf. Der Main-Kinzig-Kreis wird damit verpflichtet, den sechs Kindern und ihrer Mutter eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Vater, Mutter und Kinder Kazan waren nach 14 Jahren in Deutschland vor einem Jahr in die Türkei abgeschoben worden. Der Grund waren Rechtsverstöße des Vaters, der jetzt von der Familie getrennt lebt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Ein Sprecher des hessischen Innenministers äußerte, dass man „aufgrund der Grundsätzlichkeit dieses Urteils wahrscheinlich Rechtsmittel einlegen“ werde. Der Main-Kinzig-Kreis wollte keine Stellung nehmen, solange das Urteil nicht vorliege. Pro Asyl bezeichnet die Gerichtsentscheidung als „konsequente Entscheidung“; der hessische Flüchtlingsrat sprach von einer „bahnbrechenden Entscheidung“. Wann die Familie Kazan wieder kommt, ist noch ungewiss. Aktenzeichen: 1 E 831/07
(Azadî/FR, 13.3.2008)
Nach Lauschangriff, Flugzeugabschuss und Online-Überwachung jetzt Mautdaten:
Bundesverfassungsgericht stoppt erneut die „Sicherheits“fanatiker
„Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erwiesen“, kommentierte der Kieler Innenminister Lothar Hay (SPD) das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten flächendeckenden Erfassung von Autonummern. Danach darf die Polizei nicht ohne Anlass massenhaft und automatisch die Kennzeichen aller PKWs speichern, weil so ein Einschüchterungseffekt erzeugt werden könnte und die serielle Erfassung derart großer Datenmengen ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Bürger darstelle. Der Staat darf Daten nur für einen Zweck erheben, den er zuvor klar gesetzlich festgelegt habe. Fahnder dürfen ins Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn es hierfür wichtige Gründe des Allgemeinwohls gibt wie Terroranschläge oder die Verfolgung schwerer Straftaten.
Hessens Innenminister Volker Bouffier (CDU) bedauerte das Urteil, weil es angeblich die Bekämpfung der Kriminalität erschwere. „Vorerst“ werde man auf die Sonderkontrollen durch Datenabgleich verzichten, erklärt Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU). Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar, begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Es habe klar gemacht, dass bei polizeilichen Eingriffen stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben müsse. Auch Grüne und FDP lobten das Karlsruher Urteil.
Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 u.a.
(Azadî/ND/FR u.a., 12.3.2008)

Bundesverfassungsgericht: Teilentscheidung gegen Massenspeicherung
Hauptverfahren erst am Jahresende
„Wir hoffen, dass noch in diesem Jahr die endgültige Entscheidung kommt. Das ist auch zu erwarten, weil ab 1. Januar 2009 die Internet-Provider verpflichtet sind, alle Verbindungsdaten zu speichern,“ äußert Werner Hülsmann vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Seine Hoffnungen beziehen sich auf die vom Bundesverfassungsgericht am 19. März veröffentlichte Eilentscheidung über Teile des Gesetzes zur Massenspeicherung von Telefonverbindungsdaten. Danach bleibt die massenhafte Speicherung der Telekommunikationsdaten zwar an sich zulässig, doch dürfen die Daten vorerst nur zur Verfolgung „schwerer Straftaten“ (lt. §100a Strafprozessordnung bei Mord, Totschlag, Geiselnahme, Raub, Erpressung, Kindesmissbrauch, Hoch- und Landesverrat, Geldfälschung) genutzt werden. Das Gericht hat angekündigt, die Zulässigkeit eines derart umfassenden Grundrechtseingriffs zu prüfen. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, bis zum 1. September einen Bericht über die praktischen Auswirkungen der einstweiligen Anordnung zu erstellen. Das Hauptsacheverfahren wird frühestens zum Jahresende beginnen. Aktenzeichen: 1 BvR 256/08
Schon jetzt werden Daten darüber festgehalten, wer wann mit wem telefoniert hat. Das gilt auch für die Versendung von SMS. Bei Mobiltelefonen wird zusätzlich noch der Standort festgehalten. Orten lassen sich Mobiltelefone auch, wenn sie nur eingeschaltet, aber nicht benutzt werden.
(Azadî/FR/ND/jw, 20.3.2008)