gerichtsurteile
Amtsgericht Gießen: Entschädigung für Polizeiübergriffe
Der spektakuläre Polizeieinsatz am 26. Juli 2007 hat sich laut dem Gießener Anzeiger vom 24. Juni “als Schlag ins Wasser” entpuppt. Seinerzeit wurden kurdische Vereine und Wohnungen in Gießen, Staufenberg und Marburg gestürmt und durchsucht. Die strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Mordplan gegen einen Angehörigen eines Sondereinsatzkommandos (SEK), der 1994 den Kurden Halim Dener beim Plakatekleben in Hannover erschossen hatte, wurden eingestellt. Für die entstandenen Sachschäden soll das Land Hessen aufkommen.
(Azadî/GA, 24.6.2008, s.auch Azadî-infodienst Nr. 63 vom februar 2008)
Gericht entschied gegen Auslieferung in die Türkei
Ayfer K., einst Dolmetscherin des ehemaligen PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan während seiner Aufenthalte in Italien und Griechenland 1998/99, war am 2. März bei einer Schleierfahndung an der österreichischen Grenze festgenommen worden mit der Begründung, gegen sie lägen zwei Haftbefehle aus der Türkei vor. Bis zu ihrer Entlassung aus dem Münchener Frauengefängnis Neudeck am 5. Juni 2008 befand sich die Kurdin in Auslieferungshaft. Das Oberlandesgericht München hatte nach Prüfung ihre Freilassung verfügt, weil die aus der Türkei vorgelegten Unterlagen nicht europäischem Rechtsstandard entsprachen. Damit endete auch dieses Auslieferungsbegehren der türkischen Justizbehörden – wie zahlreiche andere auch – erfolglos.
(Azadî)
PKK völkerrechtlich keine terroristische Organisation
Im Rahmen eines Asyl-Anerkennungsverfahrens (Artikel 16 Abs. 1 Grundgesetz), hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz eingehend mit der Frage befasst, ob die PKK als eine „terroristische“ Gruppierung im völkerrechtlichen Sinne behandelt werden könne. In dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Fall wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Obwohl noch nicht rechtskräftig, wollen wir nachfolgend Auszüge aus diesem Urteil (Az. A 2 K 386/06) dokumentieren.
Einleitend stellt das Gericht fest, dass in dem Fall der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, wonach diese Vorschrift keine Anwendung findet, „wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Strafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“
Die Neuregelung des § 3 Abs. 2 AsylVfG als Umsetzung des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG,
welche wiederum auf Artikel 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) beruht, habe sich „auch nach dieser Gesetzesänderung an völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätzen – vorrangig an den Empfehlungen des UNHCR – zu orientieren.“ Insbesondere „im Hinblick auf terroristische Straftaten“ sei eine – auch im Völkerrecht geltende – „einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten.“ Verbrechen „gegen den Frieden“ könnten „nur von Personen ausgeübt werden, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten.“ Ein schweres Verbrechen sei nicht politisch, „wenn es überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen“ werde. Bestünde keine „eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel“ oder sei die Handlung hinsichtlich des „behaupteten Ziels unverhältnismäßig“, überwögen nichtpolitische Beweggründe. Wichtige Faktoren seien „Motivation, Kontext, Methoden oder die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel.“
Es müsse alle für die Beurteilung des Verbrechens relevante Faktoren berücksichtigt werden. Nach Auffassung
des UNHCR gehöre hierzu auch „der Aspekt der Wiederholungsgefahr, aber auch entlastende Umstände wie
etwa, dass der Betreffende die Strafe verbüßt hat, begnadigt worden oder ihm Amnestie gewährt“ worden ist
(UNHCR, Handbuch, Nr. 157, Richtlinie Nr. 24). Im verhandelten Fall hatte der Kläger von 1993 bis 2005 „als Angehöriger des bewaffneten Arms der PKK im Norden des Irak diese in vielfältiger und unterschiedlicher Form aktiv unterstützt“. Das Bundesamt habe damit nach Meinung des Chemnitzer Gerichts „jedoch noch keinen Ausschlusstatbestand“ im Sinne der GFK „dargetan“.
„Voraussetzung für den Anwendungsbereich der o.g. Ausschlusstatbestände“ wäre in „jedem Fall, dass es sich bei der PKK um eine – vom Kläger unterstützte – terroristische Organisation im völkerrechtlichen Sinne handelte. Eine für das Völkerrecht verbindliche Einstufung der PKK als terroristische Organisation lässt sich in Anwendung von Art. 4 i.V.m. Art. 32 ff. WVR bei über 130 Signatarstaaten jedoch nicht feststellen. […]
Für Russland ist PKK keine terroristische Gruppierung
Mit der Aufnahme einer bestimmten Organisation bzw. von deren Angehörigen in eine sog. Terrorismusliste ist die PKK jedoch noch nicht völkerrechtlich verbindlich als terroristische Organisation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention eingestuft worden. Erforderlich hierfür wäre gewesen […], dass alle wichtigen Staaten bzw. Staatengruppen der Völkergemeinschaft übereinstimmend diese Gruppierung als terroristisch behandeln. Eine solche dem Willen der Völkergemeinschaft entsprechende Einstufung als terroristisch lässt sich jedoch im Falle der PKK gerade nicht feststellen. Diesbezüglich fehlt es offensichtlich an einer einheitlichen Staatenpraxis. Beispielsweise ist der Signatarstaat Russland nach wie vor nicht bereit, die PKK als terroristische Organisation zu behandeln. […]
Verbindlicher „Terrorismus“-Begriff fehlt
Ebenso fehlt es an einer völkerrechtlich verbindlichen Definition des Begriffes ‚Terrorismus’, aufgrund derer – im Rahmen eines Subsumtionsvorganges – die PKK als terroristische Organisation im Sinne des Völkerrechts […] angesehen werden könnte.
Die zahlreichen sektorspezifischen Konventionen zur Bekämpfung terroristischer Bedrohungen umgehen dieses Problem, indem sie auf bestimmte kriminelle Handlungen abstellen, denen ein terroristischer Charakter beigemessen wird. Auch die in den o.g. EU-Beschlüssen herangezogene Resolution des Sicherheitsrates 1373 vom 28.9.2001 verwendet lediglich den Begriff des ‚terroristischen Aktes’, ohne dafür aber eine entsprechende abschließende Definition zu liefern. […] Keine Einigkeit konnte bisher vor allem bezüglich zweier konstitutiver Definitionsmerkmale erreicht werden. Der eine Streitpunkt betrifft die Grenzziehung zwischen ‚terroristischen Akten’ auf der einen und sog. ‚legitimen gewaltsamen Handlungen zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker’ auf der anderen Seite. […] Der zweite Dissenspunkt betrifft die Frage, ob Maßnahmen staatlicher Streitkräfte ebenfalls einen terroristischen Akt darstellen können. […]
Soweit wichtige Staatengruppen, insbesondere die EU davon ausgehen, dass es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt, stellt dies lediglich eine Initiative einer wichtigen Staatengruppe zur Terrorismusbekämpfung dar, die noch nicht zu einer für die Auslegung der GFK völkerrechtlich verbindlichen Einstufung der PKK als terroristische Organisation geführt hat. Lässt sich damit eine völkerrechtlich verbindliche Behandlung der PKK als terroristische Organisation nicht feststellen, kann dem Kläger – in Anwendung von Art. 4 i.V. m. Art. 31 ff. WVK – auch nicht vorgehalten werden, sich an terroristischen Aktionen, die möglicherweise einen Ausschlusstatbestand […] verwirklicht haben könnte, beteiligt zu haben. […]
Dem Asylbewerber sei deshalb „die Flüchtlingseigenschaft im Sinne einer Statusfeststellung zuzuerkennen“; außerdem müsse die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben werden.
Aktenzeichen: A 2 K 386/06
(Azadî)
VG Berlin entscheidet für kurdische Asylbewerberin
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied am 14. Dezember 2007 in einem Asylverfahren gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das verpflichtet wurde, eine Kurdin “als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen.” Immer wieder sie kurzfristig festgenommen, misshandelt und mit dem Tode bedroht worden, “auch wenn es nicht zur Einleitung eines förmlichen Strafverfahrens gegen sie gekommen” sei. Aus der Aneinanderreihung einer Vielzahl von “Nadelstichen” und der Tatsache, dass sie “ein psychisches Wrack” sei, könne der Kurdin eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden.” Es müsse “mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit” davon ausgegangen werden, dass ihr in der Türkei “noch schärfere Maßnahmen” drohen könnten. Auch die Angaben ihres Ehemannes, der berichtet habe, “dass ihm immer wieder in Verhören damit gedroht worden” sei, “auch seine Frau so zu misshandeln wie ihn selbst”, rechtfertige eine “politische Verfolgung”.
Die gegen die Kurdin und ihren Ehemann gerichteten Verfolgungsmaßnahmen seien häufig “durch nicht näher identifizierbare Mitglieder staatlicher Sicherheitskräfte oder halboffizielle Geheimdienstagenten, deren Aktivitäten sich für die Betreffenden nicht nachweisen lassen”, erfolgt. Derartige Vorfälle seien “weit verbreitet” und würden “von offiziellen staatlichen Stellen nicht verfolgt.” In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch auf den “Fall Semdinli” hin, “in dem nicht etwa konsequent gegen die beteiligten Straftäter aus den Reihen der Armee vorgegangen” werde, sondern im Gegenteil “den Strafverfolgern und dem zivilen Gericht Steine in den Weg gelegt” würden. Außerdem müsse auf die Vielzahl von Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen werden. Die Zahl der “neu eingegangenen Verfahren im Zeitraum 1. September 2006 bis 31. August 2007” sei “höher als im selben Zeitraum des Vorjahres”. Des weiteren werde “nach wie vor von Fällen von Folter und Misshandlung berichtet, speziell in der Phase der polizeilichen Ermittlungen oder außerhalb von Polizeistationen.” Insbesondere in den ländlichen Gebieten im Südosten der Türkei sei der Zugang zu Anwälten nach der Festnahme nicht gewährleistet. Auf dem Gebiet der Minderheiten-Rechte sei die Haltung der Türkei “unverändert”; sie habe “keine Fortschritte” gemacht. Deshalb und vor dem Hintergrund der Ausführungen im “Fortschrittsbericht der EU” zur Aufnahme der Türkei in den Verbund, müsse das Gericht “entschieden” der Behauptung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes entgegentreten, wonach die Türkei “ein Recht habe, gegen angebliche Separatisten vorzugehen.” Aktenzeichen: VG 36 XC 73.07
(Azadî)
VG Düsseldorf entscheidet für
Asylanerkennung eines Kurden
Mit Urteil vom 23. Mai 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, einen kurdischen Asylbewerber anzuerkennen. Dieser habe aufgrund erlittener und “als politische Verfolgung anzusehender staatlicher Maßnahmen” die Türkei verlassen müssen. Weil er erneut mit einer Verfolgung rechnen müsse, könne ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden. Die türkische Reformpolitik habe “bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevantestaatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen.” Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 habe “der Mentalitätswandel [...] noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst.” Es sei noch nicht “gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung” liege. Das Gericht erwähnte zudem einen “Kurzbericht Dienstreise Türkei” des Schweizerischen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Migration vom 24. April 2006. Hierbei sei festgestellt worden, “dass die Umsetzung der neuen Gesetze sich oft problematisch gestaltet und Justiz und Militär sowie gewisse als ‘Staat im Staat’ bezeichnete Kreise sich noch immer weitgehend dem Einfluss von Parlament und Regierung entziehen.” Seit Ende des Jahres 2005 seien die Fälle von Menschenrechtsverletzungen wieder angestiegen – “wenn auch mit subtileren Methoden begangen.”
Aktenzeichen: 26 K 6069/07.A
(Azadî)
Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungen pro Flüchtlingsschutz
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Grundsatzurteilen zum Abschiebeschutz für irakische Flüchtlinge die Rechte der Betroffenen gestärkt. Konkret ging es um die Voraussetzungen für den Schutz von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsland einer “ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts” ausgesetzt sind (Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG). Laut PRO ASYL habe die fehlerhafte Umsetzung europäischer Vorgaben darin bestanden, “dass der deutsche Gesetzgeber den Schutz in der Regel für den Fall ausgeschlossen hat, dass die Gefahren der Bevölkerung im Herkunftsland allgemein drohen (§ 60 Abs. 7 AufenthalG)”. Die Entscheidungen des BVerwG sehen zudem vor, “dass der Konflikt im Herkunftsland nicht landesweit bestehen muss, sondern auch regional begrenzte Auseinandersetzungen ausreichen, um den Schutzanspruch auszulösen.” Damit müssen unterinstanzliche Gerichte ihre Rechtsprechung an die europarechtlichen Anforderungen anpassen. PRO ASYL ruft alle Betroffenen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Ablehnung erhalten haben dazu auf, neue Schutzanträge zu stellen.
(Azadî/PRO ASYL, 25.6.2008)