AZADI infodienst nr. 72
november 2008


 

gerichtsurteile

 

Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen PKK-Aktivisten

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat einen kurdischen Lehrer, der sich Mitte der 90er Jahre der PKK angeschlossen und diese später verlassen hat, als politischen Flüchtling anerkannt. Aktivisten der PKK, „die als exponierte und ernst zu nehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten“ seien, drohten „schwerwiegende unmenschliche oder erniedrigende Übergriffe“. Auch ehemalge Organisationsangehörige müssten dem „gefährdeten Personenkreis“ zugerechnet werden. Ab 1995 habe er „im Blickpunkt der Sicherheitskräfte“ gestanden. Er sei zunächst als Zeitungsverteiler und später als Kurdisch-Lehrer „in einem Kurden-Lager“ im Irak tätig gewesen, habe „Propagandamaterial an die Bewohner“ weitergegeben, „prokurdische Jugendzeitungen herausgegeben’“ und sei „bei verschiedenen Fernsehberichten über das Lager zu sehen“ gewesen. Als ihn die PKK als Kämpfer habe einsetzen wollen, habe er die Organisation verlassen und sei nach Deutschland geflohen. Aktenzeichen: 10 A 10474/09.OVG

(Azadî/Pressemitteilung OVG v. 10.11.2008)

 

Bundessozialgericht: Kein Arbeitslosengeld II für geduldete Ausländer

Das Bundessozialgericht (BSG) erklärt in seiner Entscheidung vom 13. November für verfassungskonform, dass Asylbewerber, geduldete oder ausreisepflichtige Zuwanderer grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II erhalten können, sondern lediglich die erheblich niedrigere Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ziel der Hartz-IV-Gesetze sei es, Hilfeempfänger möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ausländer, die nicht dauerhaft in Deutschland leben, dürften deshalb davon ausgeschlossen werden.
Aktenzeichen: B 14 AS 24/07R.

(Azadî/FR, 14.11.2008)

 

Verbesserte Haftentschädigung

Ab Sommer 2009 sollen Opfer von Fehlurteilen eine höhere Haftentschädigung erhalten – von derzeit 11 auf 25 Euro pro Hafttag. Das beschlossen die Justizminister der Länder am 20. November. Ein entsprechendes Gesetz will das Bundesjustizministerium alsbald auf den Weg bringen. Die Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue hält den erhöhten Betrag für nicht ausreichend. Sie will sich weiter für eine Zahlung von 100 Euro Entschädigung pro Hafttag stark machen.

(Azadî/FR, 21.11.2008)

 

VG Göttingen hebt Widerrufsbescheid des Bundesamtes gegen Kurdin auf
Keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei

Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, das einer Kurdin die im Jahre 1999 erteilte Flüchtlingsanerkennung wegen Unterstützung der PKK widerrufen hatte. Die Klägerin war in der Türkei gefoltert worden, weil ihr Bruder und Vater verdächtigt wurden, die PKK zu unterstützen. 2006 widerrief das Bundesamt die zuerkannte Rechtsstellung und begründete dies damit, dass aufgrund zahlreicher Rechtsänderungen in der Türkei, die Folter ausschließen sollten, die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen. Die 1. Kammer des VG hat diese Ansicht nicht geteilt, sondern vielmehr darauf verwiesen, dass „eine praktische Umsetzung der Reformen in der Türkei noch nicht in einer Weise erfolgt“ sei, „die es rechtfertigen könnten, von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage auch im Hinblick auf das Verhalten der Sicherheitskräfte auszugehen.“ Personen wie die Klägerin „im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten“ seien, „könnten auch heute noch nicht frei von Furcht, wegen ihrer früheren oder heutigen politischen Überzeugungen gefoltert oder sonst misshandelt zu werden, in ihre Heimat zurückkehren.“ Diese Einschätzung beruhte auf der Auswertung von Gutachten u. a. von amnesty international und des Auswärtigen Amtes.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, „dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin auf einem rechtskräftigen Urteil beruht“ hätte. In diesem Fall dürfe ein Widerruf „nur erfolgen, wenn nach Urteilserlass neue Tatsachen eingetreten seien, die sich dauerhaft wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterschieden“ und eine erneute Entscheidung rechtfertigen.
Aktenzeichen: 1 A 392/06

(Azadî/Pressemitteilung VG Göttingen, 25.11.2008)

 

Bundesverwaltungsamt bestätigt Asyl- und Flüchtlingswiderruf gegen ehemaligen PKK-Funktionär / Fall wird an Europäischen Gerichtshof gegeben

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat am 25. November über den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen Kämpfers und Funktionärs der PKK verhandelt und entschieden, „dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) vorzulegen.“
Der Kurde war 2001 als asylberechtigt und Flüchtling anerkannt worden, „weil ihm wegen seiner langjährigen Aktivitäten für die PKK Verfolgung durch den türkischen Staat und wegen seines Abfalls von der PKK Vergeltung von Seiten der PKK drohten.“ Im Mai 2004 widerrief sodann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Verweis auf beschlossene Ausschlusstatbestände durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 und die dadurch geänderte Rechtslage beide Anerkennungen. Begründung: Der Kläger habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling „den Ausschlussgrund einer schweren nichtpolitischen Straftat verwirklicht.“ Als Kämpfer und zeitweise Mitglied des PKK-Zentralkomitees habe er einer „terroristischen Vereinigung angehört und deren bewaffneten Kampf – wie auch ein türkischer Haftbefehl aus dem Jahre 2000 zeige – aktiv unterstützt.“ Weil er sich aber schon vor seiner Ausreise von der PKK gelöst habe, hatten das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht der Klage gegen den Widerruf stattgegeben. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass der Kläger sich „nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen“ werde.
Hatte dieser geltend gemacht, dass ihm der rechtmäßig zuerkannte Status nicht nachträglich aberkannt werden könne, war das Gericht der Auffassung, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 14 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie zu einer uneingeschränkten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Bis zu einer Entscheidung des EuGH ist das Revisionsverfahren ausgesetzt worden.
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 46.07

(Azadî/Pressemitteilung BVerwG, 25.11.2008)

 

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