gerichtsurteile
BGH: Richter/innen dürfen Antragsfristen setzen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung gravierende Maßnahmen zur Verkürzung von Strafprozessen gebilligt. Danach soll der/die vorsitzende Richter/in die Befugnis haben, eine Frist zu setzen, bis zu der Beweisanträge zu stellen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gebotene Beweiserhebung abgeschlossen ist. Verspätete Anträge sollen als Indiz für eine Prozessverschleppung gewertet werden. Bislang waren derartige Fristsetzungen sehr umstritten, weil das Beweisantragsrecht nach den Erfahrungen der NS-Zeit besonderes Gewicht hat/te.
Nach Auffassung vieler Praktiker werde das Recht der Antragsstellung insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen missbraucht, weshalb die Strafkammern über Monate oder Jahre blockiert würden. Zur Abkürzung von Verfahren komme es zu häufig zu sogenannten deals. Verteidiger hingegen sehen die Ursachen für eine lange Verfahrensdauer eher in mangelnden Richterstellen. Es dürfe nicht angehen, dass dadurch die Verteidigerrechte eingeschränkt würden.
(Azadî/FR, 31.12.2008)