AZADI infodienst nr. 75
februar 2009


 

Noch keine Entscheidung in Sachen ROJ TV-Verbot –
Verteidiger sieht Rechte der KlÄgerin verletzt

Über die Klage gegen das vom Bundesinnenminister am 13. Juni 2008 verfügte Verbot des kurdischen Fernsehsenders ROJ TV, hat bislang das Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) in Leipzig noch nicht entschieden. In einer 36-seitigen Klagebegründung zielt Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx insbesondere darauf ab, dass die Klägerin durch die Verbotsverfügung in ihren Rechten verletzt worden sei und die Voraussetzungen für die dort bezeichneten vereinsrechtlichen Betätigungsverbote nicht erfüllt seien. Nachfolgend wollen wir einige Punkte aus der Klagebegründung dokumentieren:

TV-Sender eine Teilorganisation der PKK?

„Gegen die Annahme, dass Mesopotamia Broadcasting A/S eine Teilorganisation der PKK ist, spricht aber bereits, dass die Beklagte diese nicht als solche behandelt, sondern ausführlich selbstständige Verbotsgründe anführt. Darüber hinaus wird in dem elf Punkte umfassenden Verfügungstenor die PKK und das diese Vereinigung betreffende Verbot nicht erwähnt. Die politische Zusammenarbeit oder Solidarisierung mit einem anderen Verein aufgrund gemeinsamer Ziele allein genügt ebenso wenig zur Annahme einer Teilorganisation wie eine bloße politische Abhängigkeit vom Gesamtverein, die auch seinen Neben- oder Hilfsorganisationen eigen ist. Gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen behandelt die Beklagte Mesopotamia Broadcasting A/S nicht als Teilorganisation der PKK.“

Propaganda für die PKK?

„Für die Behauptung, der Sender der Kläger betreibe Propaganda für die PKK, indem er Funktionären dieser Organisation ein Forum biete, wird lediglich ein Interview mit einem Funktionär bezeichnet, das aber inhaltlich wegen seines sachlichen Charakters die Behauptung nicht trägt. Bei den gesendeten Reden namentlich nicht bezeichneter Funktionäre der PKK handelt es sich […] um die Wiedergabe von Bekundungen Dritter im Rahmen journalistischer Berichterstattung über die kurdische Frage und die damit zusammenhängenden Probleme.“ Weder werde der „bewaffnete Kampf glorifiziert“ noch „für die Beteiligung am bewaffneten Kampf im Sender geworben.“ […]

Gegen den Gedanken der Völkerverständigung?

Der Verbotsgrund der Zuwiderhandlung gegen den Gedanken der Völkerverständigung setzt voraus, dass durch die Tätigkeit der Vereinigung ‚Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird.’ Zu diesem Erfordernis enthält die Akte keine Erkenntnis. Der Vorwurf, dass unter kurdischen Jugendlichen Abenteuerromantik verbreitet werde, stellt keine dem Regelbeweis genügende Tatsache dar, welche geeignet ist, dieses Verbotsmerkmal zu erfüllen. Dieser Vorwurf trifft im übrigen aber auch nicht zu.
[…] Die extrem schmale Tatsachenbasis, auf der diese beruht, ist völlig ungeeignet, die Behauptungen der Beklagten zu belegen. […] Dass bewaffnete Kämpfer der PKK wiederholt Gegenstand von Sendungen sind, ist in der Schwerpunktsetzung des Senders sowie im Informationsbedürfnis der kurdischen Bevölkerung begründet.

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Gegen das friedliche Zusammenleben von ­Deutschen und Ausländern?

Dass sich die Tätigkeit von Mesopotamia Broadcast A/S und damit auch die Tätigkeit des Senders der Klägerin gegen das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet richten soll, beruht nach Auffassung des Verteidigers auf „nicht belegten Behauptungen“. Die Beklagte berufe sich vielmehr „für die Begründung dieses Verbotsgrundes auf die Gründe, die sie bereits im Blick auf den Verbotsgrund der Zuwiderhandlung gegen den Gedanken der Völkerverständigung geltend gemacht“ habe. Damit würden „keine konkreten Tatsachen festgestellt, welche geeignet“ seien, „diesen Verbotsgrund zu tragen.“

Einflussnahme der PKK auf den Sender?

„Für den Vorwurf hätte es präziser Feststellungen bedurft, mit Hilfe welcher Methoden und Mittel die PKK sich den Sender der Klägerin dienstbar macht sowie durch welche konkreten Anweisungen diese Organisation die Programmgestaltung des Senders der Klägerin bestimmt. […] Im übrigen hat die Beklagte nach den sehr dürftigen Feststellungen keine Tatsachen festgestellt, welche den sicheren Schluss zulassen, dass die Sendungen von der PKK gesteuert werden. […]
Die Beschlüsse des 5. YDK-Kongresses enthalten ebenfalls nur in sehr allgemeiner Form Aufgabenzuweisungen an ‚Presse und Medien’. Dabei wird das Fernsehen nicht einmal besonders hervorgehoben.“

MED-TV/MEDYA-TV/ROJ TV – alles ein und ­dasselbe?

Kritisiert wird in der Klagebegründung auch der Verweis des Bundesinnenministers auf Verfahren gegen frühere kurdische TV-Sender in anderen EU-Ländern. Weder könne „mit dem Hinweis auf das britische Verfahren gegen MED-TV noch mit Blick auf das französische Verfahren gegen MEDYA-TV der Klägerin nachteilige Schlüsse für das anhängige Verfahren gezogen werden.“ Dies gelte auch für die Hinweise auf „personelle Verflechtungen sowie auf gleichartige Programmabläufe“ der beiden Sender und dem der Klägerin, der das „weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Zuwiderhandlung gegen Strafgesetze noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt angelastet werden kann.“ Schließlich könnten „Feststellungen ausländischer Behörden die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Feststellungen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ersetzen.“

Deutsche Verbotsverfügung basiert auf ­türkischem Beschwerdematerial
Dänemark wies Forderungen nach Lizenzentzug des kurdischen TV ab

In der Klagebegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich „das von der Beklagten gesammelte und zur Grundlage der angefochtenen Verfügung gemachte Material über die Sendungen der Klägerin“ nicht von demjenigen unterscheidet, „das die Grundlage bildete für zwei Beschwerden in Dänemark, die durch die türkische Regierung erhoben worden waren, und die mangels stichhaltiger entsprechender Belege zur Zurückweisung des Antrags auf Entziehung der Zulassung der Sendeberechtigung der Klägerin geführt haben.“
Der dänische „Radio- und Fernsehausschuss“ hatte im Juli 2006 aufgrund von drei Beschwerden der Türkei ein Verfahren gegen ROJ TV eingeleitet.
Dieser resümierte hinsichtlich der von der Türkei gerügten TV-Sendungen u.a., dass „in den Beiträgen keine Aufforderungen zum Hass festgestellt werden“ konnten. „Zusammenfassend haben die betreffenden Beiträge nach Auffassung des Ausschusses alle den Charakter von Nachrichtenbeiträgen oder Diskussionsprogrammen, in denen Informationen, Nachrichten und Meinungen als Teil von Nachrichten- und Diskussionsprogrammen weitervermittelt werden, die keine Anstachelungen zum Hass enthalten.“

 

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