AZADI infodienst nr. 75
februar 2009


 

verbotspraxis

 

BGH weist Beschwerde von Muzaffer Ayata ab
Neuverhandlung nach Revision beginnt am 2. März

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde des Verteidigers von Muzaffer Ayata gegen die Ablehnung einer Aufhebung des Haftbefehls seines Mandanten ohne Begründung abgewiesen. Hierbei wurde lediglich auf die Entscheidungsgründe des 4. Strafsenats Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. vom Dezember 2008 zur Fortdauer der seit dem 8.8.2006 bestehenden U-Haft des kurdischen Politikers verwiesen.
Die Neuverhandlung des Verfahrens von Muzaffer Ayata nach der Revisionsentscheidung beginnt am 2. März vor dem 4. Strafsenat des OLG. Weitere Termine: 9., 16. und 19. März.
In der Revision war das Strafmaß (Urteil vom 10. April 2008: 3 Jahre und 6 Monate wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, §129 StGB) als zu hoch beanstandet und das Urteil aufgehoben worden.

(Azadî)

Zackiger Fahnenfall I

An einem Stadtfest im Juli des vergangenen Jahres beteiligte sich auch der örtliche kurdische Verein mit einem Stand im Festzelt. Weil der „verantwortliche Ansprechpartner unmittelbar neben der Flagge stehend im Stand Verkaufsarbeiten“ durchgeführt habe, flatterte Ibrahim I. ein halbes Jahr später ein Strafbefehl ins Haus. Grund: Bei „verdeckten Aufklärungstätigkeiten der staatsschutzrelevanten Objekte […] wurde im Innenbereich des Standes die Fahne der Koma Komalén Kurdistan (ca. 120 x 80 cm) festgestellt. Diese war für jedermann sichtbar nebst der gängigen ‚Kurdistan’-Fahne (rot-weiß-grün, mittig der gelbe 21-zackige Stern) angebracht.“ Wie aus dem Bericht des Kriminalfachdezernates hervorgeht, habe man lediglich wegen des “großen Personenverkehrs“ aus „einsatztaktischen Gründen“ darauf verzichtet, die Fahne sicherzustellen. Nach Auffassung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sei die KKK „eine von vielen Nachfolgeorganisationen der PKK“ – wie auch der ‚KONGRA-GEL’ und falle somit „unter das Vereinsverbot“. KKK sei dann im Juni 2007 in KCK (Koma Civakeén Kurdistan, Schreibweise im Original übernommen, Azadî) umbenannt worden. Weil es sich im geschilderten Fall um die Verwendung eines verbotenen Kennzeichens gehandelt und Ibrahim I. die Anbringung der Fahne geduldet haben soll, sei er wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz zu einer Zahlung von 750,– € verpflichtet.
Gegen den Strafbefehl hat der Verteidiger des Kurden Einspruch eingelegt.

(Azadî)

Fahnenfall II

Die Staatsanwaltschaft einer bayerischen Stadt verschickte im Dezember 2008 an den Kurden Bayram G. einen Strafbefehl und legt diesem eine unglaubliche Tat zur Last. Die liest sich so:
„Am 21.11.2008 gegen 16.00 Uhr hingen an den Fenstern […] des Vereines Medya Volkshaus e.V. […] zwei grüne Fahnen. Auf den Fahnen abgebildet war eine gelbe Sonne mit 21 großen und 21 kleinen Strahlen, darin in der Mitte befindlich war ein roter fünfzackiger Stern. Eine der Fahnen war von innen an einem Fenster befestigt, die andere Fahne war vom Fensterbrett an die Außenwand hängend angebracht.“ Dem Vorsitzenden des Vereins wird nun vorgeworfen, dass er es zugelassen habe, „dass die Fahnen an den Fenstern des Medya Volkshauses für alle Passanten sichtbar hingen.“ Er habe wissen müssen, dass es sich hierbei um ein „Kennzeichen des Koma Komalên Kurdistan (KKK) bzw. Koma Civakeên Kurdistan (KCK)“ handele, das „im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten“ sei. Diese Organisationen seien „bloße Namensänderungen“ der PKK.
Das zuständige Amtsgericht verhängt gegen Bayram G. eine Geldstrafe in Höhe von 500,–€. Hiergegen hat sein Verteidiger Einspruch eingelegt.

(Azadî)

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Vorladung I

Weil sie angeblich auf einer Veranstaltung im Oktober 2008 gegen das Vereinsgesetz verstoßen haben soll, erhielt die Kurdin Zeynep K. eine Vorladung zum Kriminalfachdezernat einer bayerischen Stadt, unterschrieben von einem Polizeiobermeister mit türkischem Familienname. Ihr Verteidiger hat Akteneinsicht beantragt, um in Erfahrung zu bringen, welche konkreten Gründe zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt haben.

Vorladung II

Im Zusammenhang mit einer Demonstration im Oktober 2008 erhielt auch Kumri Ü. eine Vorladung zur Polizei, die dieser nicht wahrgenommen hat. Stattdessen hat sein Anwalt Akteneinsicht beantragt, um zu erfahren, was dem Kurden konkret zur Last gelegt wird.

Vorladung III

Ein weiterer Kurde, Nergiz K., wird von POM E. als Beschuldigter vorgeladen, weil er anlässlich einer Demonstration im Oktober gegen das Vereinsgesetz verstoßen haben soll. Worin der Verstoß bestanden haben soll, möchte sein Verteidiger durch Akteneinsicht erfahren.

Vorladung IV

Obwohl sie offenbar nicht an der Demo im Oktober 2008 teilgenommen hat, wurde Aysel G. von der Polizeibehörde ebenfalls zur Vernehmung geladen wegen der Demo im Oktober 2008. Bedauerlicherweise ist sie der Ladung gefolgt. Sie wurde über Vereinsmitglieder und insbesondere über ihren Bruder, den Vorsitzenden des örtlichen Vereins, ausgefragt. Ihr droht eine Änderung des unbefristeten Aufenthaltstitels in eine Duldung.
Ihr Verteidiger unternimmt die erforderlichen juristischen Schritte.

Vorladung V

Auch Hüseyin G. erhielt von POM E. eine Vorladung. Er wiederum soll im Zusammenhang mit einer Veranstaltung im Dezember 2008 gegen das Bayerische Versammlungsgesetz verstoßen haben. Auch in diesem Fall wird erst einmal Akteneinsicht beantragt.

(Azadî)

Sicherheitsgespräch: Behörde stiftet Jugendliche zur Denunziation an

Die 16-jährige Sultan K. wurde kürzlich bei einem so genannten Sicherheitsgespräch sehr aggressiv über den örtlichen kurdischen Verein und seine Mitglieder ausgefragt, insbesondere auch über die Tätigkeit ihrer Mutter dort. Ihr Rechtsanwalt, der sie zu diesem Termin begleitet hatte, konnte einige der an die Jugendliche gerichtete Fragen verhindern.

(Azadî)

Vor 10 Jahren: Proteste gegen Verschleppung von Abdullah Öcalan
Sema Alp, Sinan Karakus, Mustafa Kurt und Ahmet Acar von israelischen Sicherheitskräften erschossen

Am 15. Februar vor 10 Jahren wurde Abdullah Öcalan aus Kenia in die Türkei verschleppt und weltweit kam es zu heftigen Protesten, so auch in zahlreichen deutschen Städten. Es wurden Parteibüros, griechische Generalkonsulate oder kenianische Fremdenverkehrsbüros besetzt. So wollten Kurdinnen und Kurden ihre Empörung über die Beteiligung des Geheimdienstes Mossad an der Verschleppung Öcalans zum Ausdruck bringen. Bei dem Versuch, in das israelische Generalkonsulat zu gelangen, schossen Sicherheitskräfte auf die Kurden. Hierbei wurde die Kurdin Sema Alp und die drei Kurden Sinan Karakus, Mustafa Kurt und Ahmet Acar getötet und mehr als 20 Personen zum Teil schwer verletzt. Die Todesschützen werden bereits wenige Tage nach den Ereignissen nach Israel ausgeflogen. Und wie titelte die Bild-Zeitung? „Terror-Kurden […] die ersten Toten“.
Laut einem Bericht des Bundeskriminalamtes (BKA) sind im Zuge der Protestaktionen und Demonstrationen in wenigen Tagen mehr als 2100 Menschen festgenommen und etwa 100 Haftbefehle erlassen worden. Nur zwei Wochen nach den Ereignissen werden die ersten Kurden in die Türkei abgeschoben. Auf dem „Aschermittwoch-Treffen“ von Bündnis 90/Die Grünen wird heftig applaudiert, als Redner die Kurden an ihren „Gast-Status“ erinnern, der nicht missbraucht werden dürfe. Andere Politiker denken laut über ein Sondergesetz nach, mit dem Abschiebungen erleichtert werden sollen.

(Azadî)

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Keine Abschiebungen nach Syrien!
Furcht vor Verhaftung und Folter

Syrisch-kurdische Organisationen haben am 23. Februar in Berlin gegen das im Juli 2008 zwischen Deutschland und Syrien vereinbarte Rückübernahmeabkommen protestiert. Die etwa 300 Demonstrant(inn)en fürchten, nach einer Abschiebung dort verhaftet und gefoltert zu werden. Sie forderten ein Stopp der Abschiebevereinbarung und ein Bleiberecht für die kurdischen und syrischen Flüchtlinge.

(Azadî/Der Tagesspiegel, 23.2.2009)

Gilt ‹Beleidigung des Türkentums› jetzt auch in Deutschland?
Polizei beschlagnahmt Transparent und nimmt Kurden fest

Wegen des „Staatsterrors in der Türkei“ und der Erinnerung an den 10. Jahrestag der Verschleppung von Abdullah Öcalan demonstrierten am 22. Februar in Berlin rund 800 kurdische und einige wenige deutsche Jugendliche. Ein Transparent mit der Aufschrift „Erdogan in Palästina ein Held und ein Mörder für Kurden“ erregte das Missfallen der Polizei. Es sollte auf die Kritik des türkischen Ministerpräsidenten an den israelischen Angriffen auf Gaza hingewiesen werden, während gleichzeitig die türkische Armee Phosphorbomben auf kurdische Dörfer im Nordirak abgeworfen haben. Die Polizei verteidigte ihr Eingreifen gegen das Transparent damit, dass die Bezeichnung Erdogans als Mörder beleidigend sei und zudem Angriffe türkischer Nationalisten provozieren könne. Obwohl das Angebot der Veranstalter, den Begriff „Mörder“ zu überkleben akzeptiert worden war, stellte die Polizei kurz nach Beginn der Demo das Transparent sicher und nahm drei Personen fest.
„Eine Vielzahl von Zivilisten ist unter der Regierung Erdogan durch Sicherheitskräfte ermordet worden. Erdogan hat die Polizei ausdrücklich aufgefordert, auch auf Frauen und Kinder zu schießen, wenn sich dahinter ‚Terroristen’ verbergen,“ erklärte ein Sprecher des Kurdistan-Solidaritätskomitees Berlin, warum Erdogan als Mörder bezeichnet wurde.
Zum Vorgehen der Polizei frage er sich, ob nun auch in Deutschland der türkische Zensurparagraph ‚Beleidigung des Türkentums’ gelte.

(Azadî/jw, 24.2.2009)

Wohnung und Auto von Firat Y. durchsucht
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verstoß gegen Vereinsgesetz

Am Morgen des 26. Februar durchsuchten Polizeikräfte auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock die Wohnung sowie das Auto von Firat Y. Beschlagnahmt wurden u. a. Zeitschriften, Notizzettel, Quittungen, Fahrkarten und Bücher. Der Kurde musste zur erkennungsdienstlichen Behandlung auf die örtliche Polizeistation. Begründet wurde die Maßnahme mit einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen „Unterstützens der mit Betätigungsverbot belegten PKK bzw. einer ihrer Nachfolgeorganisationen KADEK oder Kongra Gel“ (Verstoß gegen das Vereinsgesetz). So soll der Kurde „in Aktivitäten und Struktur der PKK […] involviert“ und „in Spendengeldzahlungen und das Einsammeln der Kampagnegelder für die PKK eingebunden gewesen“ sein.
Ein Rechtsanwalt ist eingeschaltet.

(Azadî)

Kurdisch-iranische PJAK jetzt auch auf US-Terrorliste

Seit Anfang Februar haben die USA auch den iranisch-kurdischen Ableger der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (PJAK) in ihre Liste terroristischer Organisationen aufgenommen. Die Organisation, die auch militärisch für einen Sturz der Islamischen Republik und Autonomie der kurdischen Landesteile kämpft, unterhält ebenfalls Stützpunkt in den nordirakischen Kandil-Bergen. Der US-amerikanische Journalist Seymor Hersh hatte mehrfach behauptet, PJAK werde von den USA direkt finanziell und mit Waffen unterstützt. Weil diese es abgelehnt habe, als Söldner der USA den Iran zu destabilisieren und einen US-Krieg vorzubereiten, hat das US-Finanzministerium die Beschlagnahmung aller PJAK-Konten und Vermögen in den USA angordnet. „wir glauben, dass die Entscheidung der USA, die kurdisch-iranische Oppositionspartei PJAK auf die Liste terroristischer Organisationen aufzunehmen, eines der Zugeständnisse der USA zur Besänftigung des Iran ist“, erklärte der Vertreter des Kurdistan Naionalkongresses, Remzi Kartal.

(Azadî/jw, 25.2.2009)

 

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