AZADI infodienst nr. 79
juli 2009


 

BGH verwirft Revision von Muzaffer Ayata gegen OLG-Urteil

Mit Beschluss vom 7. Juli hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers die Revision von Muzaffer Ayata gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. vom 9. März 2009 verworfen.

Wegen des Vorwurfs der Rädelsführerschaft in einer „kriminellen Vereinigung“ (§ 129 StGB) war der kurdische Politiker im April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, wogegen er im Hinblick auf die der Höhe des Schuldspruchs seinerzeit Revision eingelegt hatte. Nachdem der BGH im November 2008 das OLG-Urteil aufgehoben und erneut an das OLG zurückverwiesen hatte, endete die Neuverhandlung am 9. März 2009 mit einem um vier Monate reduzierten Strafmaß. Hiergegen erhob die Verteidigung Ayatas eine Verfahrensrüge hinsichtlich der fehlerhaften Strafzumessung und legte erneut Revision ein, die nun vom BGH abgewiesen wurde.

Die Verteidigung hatte in der Revisionsverhandlung am 9. März die Verlesung des Landgerichtsurteils im Verfahren gegen den kurdischen Aktivisten Ahmet C. beantragt. Dieser soll gemeinsam mit dem Angeklagten in einem südlichen PKK-Gebiet zusammen gearbeitet haben und nach der Verhaftung von Muzaffer Ayata dessen Sektorleitung für einige Monate übernommen haben. Ahmet C., der ebenfalls in U-Haft war, wurde vom LG Stuttgart aber lediglich wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, nicht aber nach § 129 StGB, zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verteidigung sah hierin für ihren Mandanten wegen vergleichbarer Tatvorwürfe das Gleichbehandlungsprinzip missachtet.

Das OLG Frankfurt/M. hatte diesen Beweisantrag abgelehnt, worin der BGH in seinem Beschluss vom 7. Juli keinen Fehler erkannt hat. Für ihn sei aus dem Urteil gegen Ahmet C. keine Strafmilderung zugunsten von Muzaffer Ayata erkennbar und somit auch nicht zu rechtfertigen gewesen. Vielmehr entspreche dessen Verurteilung der allgemeinen Praxis gegenüber anderen PKK-Verantwortlichen in dem angegebenen Zeitraum. Ahmet C. sei nur wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz verurteilt worden, weil – nach Auffassung des Generalbundesanwalts – eine Verurteilung „wegen des erforderlichen Beweisaufwands zur Struktur […] nach § 129 StGB in einer im Verhältnis zu der zu prognostizierenden Strafe angemessenen Frist nicht zu erwarten“ gewesen wäre. Somit habe der „eröffnete Strafrahmen“ von § 20 Vereinsgesetz zur „angemessenen Ahndung“ ausgereicht. Diese „begünstigende Vorgehensweise“ habe aber keinen Anlass für eine mildere Strafe gegen Muzaffer Ayata bieten können.
Es bleibt bei der Feststellung: Gegen keinen kurdischen Aktivisten ist in den vergangenen Jahren ein ähnlich hohes Urteil verhängt worden. Alles deutet in diesem Verfahren darauf hin, dass hier ein Politiker für seine unbeugsame Haltung und sein beharrliches Engagement für die legitimen Rechte des kurdischen Volkes bestraft werden soll. Dass er deshalb bereits mehr als 20 Jahren in türkischen Gefängnissen verbüßen musste und nach seiner Freilassung wegen politischer Arbeit für die prokurdische Partei HADEP erneut verfolgt wurde und ins Exil flüchten musste, hat weder die deutschen Strafverfolgungsbehörden noch die Gerichte sonderlich interessiert. Vielmehr spielen im Hintergrund jedes Verfahrens gegen politisch aktive Kurd_inn_en die außen- und innenpolitischen Interessen Deutschlands und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem NATO-Partner Türkei eine Rolle – NABUCCO sei hier nur exemplarisch genannt. Dies und nicht zuletzt der so genannte internationale Kampf gegen den Terrorismus, unter den inzwischen alle politischen und ethnischen Konflikte subsumiert werden, drückt sich auch im Grad der politischen Verfolgung von Kurdinnen und Kurden aus – sei es in der Türkei oder in Europa.

(Azadî)

 

 

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zum Seitenanfang   zum Seitenanfang