AZADI infodienst nr. 79
juli 2009


 

gerichtsurteile

 

Gericht stärkt Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschied am 14. Juli, dass keine Flüchtlinge in Regionen abgeschoben werden dürfen, in denen wegen eines Bürgerkriegs die gesamte Zivilbevölkerung erheblich bedroht ist. Flüchtlinge, die nicht die Voraussetzungen für einen regulären Aufenthaltsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, dürfen in Europa unter bestimmten Umständen dennoch nicht abgeschoben werden. Eine EU-Richtlinie von 2004 gewährt ihnen einen so genannten subsidiären Schutz, wenn ihnen Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt drohen. Ob die Voraussetzungen für Menschen aus dem Irak erfüllt sind, ließ das Gericht offen. Das muss nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof in Mannheim geprüft werden.
Am 17. Februar hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass nicht nur individuelle, sondern auch allgemeine Gefahren in einer Region den Schutzanspruch begründen können. (Aktenzeichen: C-465/07) Diesem Urteil schloss sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich an.
(Aktenzeichen: BVerwG 10 C 9.08; BVerwG 10 C 13.08)

(Azadî/jw, 15.7.2009)

 

Beschlagnahme von E-Mails zur «Wahrheitsermittlung»

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Möglichkeiten zur Beschlagnahme von e-mails erlaubt, die auf einem Mailserver des Providers gelagert werden. Laut dem Beschluss vom 16. Juni, der am 15. Juli veröffentlicht wurde, soll dieser Eingriff selbst bei Zeugen zulässig sein, solange er „verhältnismäßig“ sei. Danach dürfen e-mails bereits dann beschlagnahmt werden, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Begründet wurde dies mit den Erfordernissen der Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung sowie dem „öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung“. Aktenzeichen: 2 BvR 902/06

(Azadî/ND,16.7.2009)

 

VG Frankfurt/M.: Iranischer Flüchtling hat ein Recht auf Asyl
Griechenland kein sicherer Drittstaat

Obwohl über den „sicheren“ Drittstaat Griechenland in die EU eingereist, hat ein iranischer Flüchtling das Recht auf ein Asylverfahren in Deutschland. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/M. am 20. Juli mitteilte, sei der Hintergrund der Entscheidung, dass in Griechenland Asylanträge „nicht in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht erfolgen.“ Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge müsse das Asylgesuch prüfen, weil „die medizinische Versorgung und die Grundbedürfnisse“ in Griechenland „nicht abgedeckt“ seien. Außerdem könnten dort „fundamentale verfahrensrechtliche Schutzmechanismen nicht gewährleistet“ werden. Deshalb habe der Iraner im Oktober 2007 das Recht auf eigenständige Einreise über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland gehabt. Das Bundesamt muss nun die seinerzeit verfügte Abschiebung rückgängig machen und ein Asylverfahren aufnehmen. Aktenzeichen: 7 K 4376/07 (3)

(Azadî/ND, 21.7.2009)

 

 

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