verbotspraxis
Hausdurchsuchungen in Hamburg wegen §129-Verdachts
«Führungsoffiziere» bei PKK/KONGRA-GEL?
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Februar bzw. 14. Mai, wurden Ende Juni die Wohnungen von mehreren kurdischen Aktivisten in Hamburg durchsucht. Vier von ihnen werden „insbesondere“ aufgrund der „aufgezeichneten Telefongespräche“ der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ (§ 129 StGB) verdächtigt, deren „Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet“ sei, „Straftaten zu begehen.“ Als Mitglied hätten sie sich „beteiligt oder sie unterstützt“. Die im Bundesgebiet „tätigen Führungsoffiziere“ (!!??) bilden nach Auffassung von Richterin Gollnow „eine Teilorganisation“ der mit einem Betätigungsverbot belegten „PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen“. Zur materiellen Unterstützung der Partei „in der Heimat“ fänden u. a. Spendensammlungen statt, bei denen – so im Beschluss des Amtsgerichts – „zahlungsunwillige Spender unter Druck gesetzt“ würden.
Es werde vermutet, dass die Durchsuchungen „zum Auffinden von Gegenständen“ führen würden, die als Beweismittel für ein Verfahren in Betracht kämen.
Gegen einen weiteren Kurden wird ebenfalls aufgrund bisheriger „Observation und Telefonüberwachung“ wegen des Verdachts der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ (§ 129 SGB) ermittelt. Danach soll er sich „als Mitglied beteiligt oder sie unterstützt“ haben sowie einem „vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 Vereinigungsgesetz (gemeint ist wohl Vereinsgesetz, Azadî) zuwider gehandelt haben. Dies, weil er Spendengelder für die PKK gesammelt habe.
(Azadî)
Landgericht Dresden verurteilt Halil S. zu Freiheitsstrafe auf Bewährung
Am 6. Juli endete vor dem Staatsschutzsenat des Landgerichts Dresden das Verfahren gegen Halil S. mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf 3 Jahre Bewährung wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Ursprünglich war gegen ihn wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) ermittelt worden; später wurden die Ermittlungen „nur“ wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz fortgeführt. Das Gericht verurteilte ihn schließlich wegen des Vorwurfs, als „Raumverantwortlicher“ für die PKK/den KONGRA-GEL aktiv gewesen zu sein.
Halil S. war am 13. März 2009 an der deutsch-tschechischen Grenze fest- und in Untersuchungshaft genommen, in der er sich bis zum Ende des Prozesses befand. Der Haftbefehl wurde aufgehoben und Halil S. aus der Haft entlassen.
(Azadî)