AZADI infodienst nr. 80
august 2009


 

gerichtsurteile

 

BGH: Verwendung übersetzter NS-Parolen sind straffrei
Freie Fahrt für bewaffnete Nazi-Truppe Combat 18

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 13. August eine Grundsatzentscheidung. Danach kann jemand, der eine nach deutschem Recht verbotene Nazi-Parole ins Englische übersetzt, nicht unbedingt wegen Verwendens nationalsozialistischer Kennzeichen belangt werden. Die Staatsschutz-Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Nazi-Parolen zwingend mit der deutschen Sprache verbunden seien.
Hintergrund: Ein Neonazi war vom Landgericht Gera zu einer Geldstrafe von 4200 Euro verurteilt worden, weil dieser im Jahre 2005 im Auto 100 T-Shirts mit der Aufschrift „Blood and Honour/C 18“ (Blood and Honour = ein internationales rechtsextremistisches Netzwerk, Azadî) mit sich geführt hatte. Zusätzlich war eine Hand mit Pistole abgebildet und auf der Rückseite befand sich der Spruch: „Blood and Honour is our voice, Combat 18 is our choice.“ Die englische Übersetzung soll an das Motto der Hitlerjugend „Blut und Ehre“ erinnern; Combat 18 bedeutet „Kampfgruppe Hitler“ (1 für Adolf, 8 für Hitler). Das LG-Urteil wurde aufgehoben und der Fall dorthin zurückverwiesen.
„Der Senat ist sich bewusst, dass damit eine Spielwiese eröffnet ist,“ erklärt der Vorsitzende des Senats, Jörg-Peter Beck. Dennoch: „Eine nationalsozialistische Parole ist untrennbar mit dem Gebrauch der deutschen Sprache verbunden.“
Aktenzeichen: 3 StR 228/09
Zur Erinnerung: Das Verbot der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen umfasst neben Fahnen und Uniformen auch Parolen. Selbst bei leichter Veränderung ist das laut üblicher Rechtsprechung untersagt. Eigentlich.

(Azadî/FR, 14.8.2009)

Wie konsequent ist dagegen die Strafverfolgung von Kurdinnen und Kurden, die PKK-Symbole und Fahnen zeigen oder auf Abdullah Öcalan bezogene Parolen rufen ! Gleichgültig in welcher Sprache oder Abwandlung. Die eingangs dokumentierten Berichte und Meldungen bestätigen nur einmal mehr die traditionelle Haltung Deutschlands, wonach der Feind links steht.

 

Bundesgerichtshof: Verfassungswidrig legal gelauscht
Entscheidung öffnet Tür und Tor für Willkür

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. August dürfen Beweise aus der akustischen Überwachung auch dann vor Gericht verwertet werden, wenn der Lauschangriff auf Verdächtige verfassungswidrig war.
Im konkreten Fall handelte es sich um ein El-Kaida-Mitglied sowie zwei Unterstützer, die versucht haben sollen, Lebensversicherungen zu betrügen, um dieses Geld an El Kaida weiterzuleiten. Die Personen waren u. a. aufgrund eines Lauschangriffs in Rheinland-Pfalz überführt worden. Noch während der Aktion hatte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, soweit kein Schutz der Intimsphäre garantiert war. Unter Auflagen ließen die Richter das Gesetz zur Wohnraumüberwachung allerdings bis zu einer Neuregelung weiter gelten. Die rheinland-pfälzische Polizei versuchte aufgrund dieses Urteils das Abhören persönlicher Gespräche zu vermeiden und verwertete nur solche außerhalb des privaten Bereichs. Das jedoch war nach Auffassung des BGH verfassungswidrig, weil auch dieses Landesgesetz keinen ausreichenden Schutz der Intimsphäre vorsah. Im vorliegenden Fall seien nach Auffassung des BGH-Senats jedoch die Grundrechtsverletzungen geringfügig gewesen und das Interesse der Strafverfolgung habe überwogen. „Bei uns ist es leider nicht so wie in den USA, wo die Nutzung der Früchte vom verbotenen Baum auch in den Verfahren tabu ist,“ kommentierte der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert die Entscheidung. Die Rechtsprechung des BGH führe dazu, dass Behörden künftig rechtswidrig ermitteln können in der Hoffnung, illegal erlangte Beweise in Verfahren einzuführen.
Aktenzeichen: 3 StR 552/08
Erst wenige Wochen zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht eine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung zugelassen und dass dabei gefundene Drogen als Beweismittel im Verfahren verwendet werden durften.

(Azadî/FR, 15.8.2009)

 

VG Münster: Polizeiliches Filmen friedlicher Demos rechtswidrig

Das Filmen von Teilnehmern einer friedlichen Antiatom-Demonstration durch die Polizei ist laut Verwaltungsgericht Münster rechtswidrig. Zu der am 21. August veröffentlichten Entscheidung erläuterte ein Gerichtssprecher, dass die Bild- und Tonaufnahmen Eingriffe in die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Selbstbestimmung darstellten. Solche Aufnahmen dürften nur dann gemacht werden, wenn erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestünden. Dafür habe es bei der Demo im Juni 2008 in Münster keine Anhaltspunkte gegeben; deren Veranstalter hatten gegen das polizeiliche Filmen geklagt.

(Azadî/FR, 22./23.8.2009)

 

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