verbotspraxis
Auflage der Stadt Nürnberg:
Öcalans Roadmap zum Frieden ohne Öcalan
Auch die Stadt Nürnberg erließ Auflagen für eine Demonstration und Kundgebung am 14. August aus Anlass der angekündigten Roadmap von Abdullah Öcalan zum Frieden in Kurdistan. So wurden die Anmelder des Nürnberger Medya-Volkshauses darauf hingewiesen, dass das „Skandieren von PKK- oder Öcalan bezogenen Parolen und das Zeigen von Symbolen der PKK oder Bildern Öcalans“ strafbar sei. Außerdem müsse der verantwortliche Leiter der Demo den Teilnehmenden die erteilten Auflagen vor Veranstaltungsbeginn und bei Ankunft des Kundgebungsplatzes in „deutscher, türkischer und kurdischer Sprache“ bekanntgeben.
Die Veranstaltung, auf der die zu diesem Zeitpunkt bekannten Vorschläge von Abdullah Öcalan für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage der Öffentlichkeit vorgestellt wurden, verlief dem Bericht von Teilnehmenden zufolge friedlich. Eine Polizistin kommentierte gar, dass diese Initiative von Herrn Öcalan sehr wichtig sei.
(Azadî)
Bundesinnenministerium bestätigt Fortsetzung der Kriminalisierung
PKK/KADEK/KONGRA-GEL bis KCK-Kennzeichen verboten
Im Vorfeld einer in Frankfurt/M. geplanten Kundgebung zu Öcalans Friedensplan, hatte das Polizeipräsidium (Kriminaldirektion K 42) beim Bundesinnenministerium um eine Bewertung der Zulässigkeit der Verwendung von Kennzeichen gebeten. Mit Schreiben vom 5. August 2009 teilte das Ministerium u. a. mit: „Die unter der Bezeichnung PKK gegründete Organisation hat sich seit 2002 mehrfach umbenannt, zuletzt im Jahre 2007 in KCK. Über alle Umbenennungen hinweg hat sich die PKK programmatisch, strukturell, personell und in ihren Tätigkeiten im wesentlichen nicht verändert; die Umfirmierungen wirken sich daher in Bezug auf das vereinsrechtliche Verbot des Bundesministers des Innern (22.11.1993, Azadî) gegen die PKK nicht aus.“
Deshalb – so das BMI – erstrecke sich das Verbot gegen die PKK „auf sämtliche Bezeichnungen der PKK, namentlich auf die aktuell verwendete Bezeichnung KCK.“
(Azadî)
LKA-Beamte suchen in kurdischen Vereinen und Wohnungen nach „Beweismitteln“ / Ermittlungen gegen Vezir T. wegen § 129 StGB
Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen Vezir T. wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129), wurden die kurdischen Vereine in Halle und Leipzig, die Geschäftsräume eines Imbissbetreibers in Eichenbarleben sowie die Wohnungen einschließlich Kraftfahrzeuge von fünf Kurden in Leipzig und Hanau durchsucht. Laut Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 7. Juli wurden die Durchsuchungen angeordnet, weil „aufgrund von Tatsachen zu vermuten“ sei, dass diese „zur Auffindung von Beweismitteln“ führen würden. Im einzelnen sollen das sein:
„Abrechnungsunterlagen, Spendenquittungen und –listen, Publikationen, insbesondere inkriminierte Zeitschriften, Propagandamaterial wie Plakate, Flugblätter etc., Telefonabrechnungen, elektronische Speichermedien und sonstige Unterlagen, die Aufschluss geben über die Tätigkeit des Beschuldigten für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen. Ferner Telefone und Computer, da diese organisationsrelevante Daten enthalten und als Tatmittel der Einziehung unterliegen können.“
Das Gericht ordnete auch die „Beschlagnahme dieser bzw. solcher Gegenstände“ an.
Die Durchsuchung erfolgte am 30. Juli durch Beamte des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt.
(Azadî)

Früherer PKK-Verantwortlicher zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
Am 12. August wurde der frühere Leiter der PKK-Region Süddeutschland, Aslan Y., vom Oberlandesgericht (OLG) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) und zweifacher schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte eingeräumt, in der Zeit zwischen November 1993 und Februar 1994 für mehrere Anschläge – u.a. auf einen türkischen Sportverein, eine Gaststätte und ein Reisebüro in Wiesbaden – mitverantwortlich gewesen zu sein. Von der PKK hat sich der Kurde bereits vor vielen Jahren getrennt.
Der 41-Jährige war am 1. Oktober 2008 bei der Einreise aus Dänemark von Beamten der Bundespolizeiinspektion Flensburg verhaftet worden. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH vom 16. März 1999.
(Azadî/ND, 13.8.2009)
Vorläufig letzter Akt der Schikanen gegen Muzaffer Ayata:
Regierungspräsidium Stuttgart verfügt Ausweisung
Mit Schreiben vom 14. August verfügt das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung des kurdischen Politikers Muzaffer Ayata. Nach seiner Haftentlassung (Verbüßung der Endstrafe voraussichtlich 8. Oktober 2009) soll er sich täglich bei der Polizei melden und darf den Stadtbereich von Stuttgart nicht verlassen.
Gegen die Ausweisungsverfügung hat Ayatas Verteidiger Widerspruch eingelegt.
Muzaffer Ayata hat sich zeitlebens für die Rechte des unterdrückten kurdischen Volkes eingesetzt und war dafür über 20 Jahre in türkischen Gefängnissen. Nach seiner Flucht ins europäische Exil im Jahre 2002 setzte er seine politische Arbeit fort. So war er in Deutschland der Ansprechpartner für die prokurdischen Parteien HADEP/DEHAP (später verboten) bzw. der DTP. Außerdem hat er sich publizistisch in zahlreichen Beiträgen vehement für eine politische Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts eingesetzt.
Das sollte nicht ungestraft bleiben:
Am 8. August 2006 hat die Bundesanwaltschaft (BAW) den kurdischen Politiker wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) festnehmen lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) verurteilte Muzaffer Ayata am 10.4.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, wogegen er Revision eingelegt hat. Wenige Monate zuvor hatte die Türkei die deutschen Behörden um Auslieferung des Politikers ersucht.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.11.2008 die Aufhebung des Urteils beschlossen und an das OLG zurückverwiesen hatte, ist das Strafmaß in der Neuverhandlung am 2. März 2009 um vier Monate reduziert worden, wogegen der Verteidiger Ayatas wegen des zu hohen Strafmaßes erneut Revision eingelegt hatte.
Außerdem beantragte er wiederum die Aufhebung des Haftbefehls. Sowohl die Revision als auch die Anträge auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls wurden abgelehnt, insbesondere, weil bei Muzaffer Ayata Fluchtgefahr bestünde und er sich erklärtermaßen auch nach der Haftentlassung weiterhin politisch engagieren wolle.
Das OLG Frankfurt/M. wiederum hat am 27.5.2009 auf der Grundlage einer Verbalnote der Bundesregierung vom 14.5. beschlossen, die von der Türkei begehrte Auslieferung des kurdischen Politikers abzulehnen. Gleichzeitig wurde die Aufhebung des (Auslieferungs-)Haftbefehls v. 13.3.2008 aufgehoben.
(Azadî)

Im Vorfeld der Auflösung von VIKO und Verbot von ROJ TV:
OVG NRW erklärt Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung eines kurdischen Journalisten für rechtswidrig
Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung eines früheren Mitarbeiters der TV-Produktionsfirma VIKO in Wuppertal im Mai 2008, die Sendungen für den kurdischen Fernsehsender ROJ-TV hergestellt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht für NRW mit Beschluss vom 19. Juni die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festgestellt und diese aufgehoben.
Das Gericht sah die Voraussetzungen der Anordnung des Verwaltungsgerichts Köln als nicht gegeben, weil keine „hinreichenden Anhaltspunkte“ nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Vereinsgesetz vorgelegen hätten hinsichtlich des Verdachts, dass der Journalist ein Mitglied oder Hintermann des Vereins sei. „Vage Anhaltspunkte“ oder „bloße Vermutungen“ seien nicht ausreichend. Zudem habe das Arbeitsverhältnis des Journalisten mit der Fa. VIKO „schon seit August 2007 nicht mehr“ bestanden. Auch aus der Erwägung des VG Köln, Erdal A. sei einst Mitarbeiter der Zeitung „Özgür Politika“ gewesen, hätten sich keine „aussagekräftigen Anhaltspunkte entnehmen“ lassen. Das VG Köln hatte außerdem versucht, die Durchsuchungsanordnung mit der „langjährigen umfangreichen exilpolitischen Tätigkeit für die PKK“ – u. a. als Vorsitzender eines kurdischen Vereins - zu begründen. Hierzu habe der Betroffene aber „glaubhaft“ versichert, nach 2002 nicht mehr im Verein tätig geworden zu sein, „geschweige denn“, eine Veranstaltung im Oktober 2007 angemeldet bzw. geleitet zu haben – wie vom VG behauptet.
Auch die Beschlagnahmeanordnung wurde vom OVG aufgehoben, weil sie „zu unbestimmt“ gewesen sei.
Nach Information der Verteidigerin von Erdal A. wurden die aus der Durchsuchung gewonnenen Daten inzwischen sowohl vom Landeskriminalamt als auch vom Bundesinnenministerium vernichtet.
Zur Erinnerung:
Nach den Durchsuchungsaktionen im Mai 2008 verfügte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble nur einen Monat später die Auflösung der Produktionsfirma VIKO und das Verbot des in Dänemark ansässigen kurdischen Fernsehsenders ROJ TV. Auf der Grundlage von zwei Eilanträgen der Verteidigung gegen diese Verfügung, beschloss das Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2009, dass der Sender vorerst wieder in Deutschland sein Programm ausstrahlen kann. Es sei fraglich, ob Deutschland einen EU-weit verbreiteten Sender überhaupt verbieten könne, weshalb den Klagen „eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden könne“, so das Bundesverwaltungsgericht.
(Azadî)
Spitzelanwerbeversuch in Delmenhorst
Ismail Isik: Das ist eine gravierende Respektlosigkeit
In Delmenhorst hat das BKA versucht, einen kriegsversehrten ehemaligen Guerillakämpfer der PKK als Spitzel anzuwerben. Der Betroffene, Ismail Isik, der für den Kurdischen Roten Halbmond, Heyva Sor a Kurdistanê (HSK) tätig ist, wies den Versuch als Beleidigung zurück und machte den Vorfall öffentlich.
Dem Anwerbeversuch vorangegangen war eine Durchsuchung seiner Wohnung im Februar 2009, bei der persönliche Gegenstände beschlagnahmt wurden. Gegen Isik läuft ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK. Knapp sechs Monate später wurde er aufgefordert, die beschlagnahmten Gegenstände abzuholen. Auf dem Polizeirevier wurde ihm dann jedoch gesagt, alle Gegenstände müssten noch einzeln aufgelistet werden und er solle am nächsten Tag wiederkommen. Am folgenden Tag erklärten die Polizisten, er könne die Dinge ohnehin nicht tragen, weil er ja keine Hände habe und er solle am nächsten Tag wiederkommen. Isik weigerte sich und teilte mit, er werde solange auf dem Polizeirevier sitzen bleiben, bis ihm sein Eigentum ausgehändigt werde. Daraufhin erschienen zwei Polizeibeamte, einer davon türkischer Herkunft, der andere mutmaßlich ein für PKK-Angelegenheiten Verantwortlicher, der bereits bei der Hausdurchsuchung anwesend war. Diese fragten ihn, warum er nicht gehe und bezeichneten ihn als PKK-Mitglied. Ismail Isik erklärte daraufhin: „Ich erweise Ihnen Respekt, aber auch Sie müssen sich mir gegenüber respektvoll verhalten. Sie verfolgen mich, durchsuchen meine Wohnung, sind ständig hinter mir her – das ist eine gravierende Respektlosigkeit.“
Als Antwort schlug ihm einer der Polizisten eine Zusammenarbeit vor. Im Gegenzug werde er viel Geld, eine Wohnung und ein Auto bekommen. Man wisse über ihn Bescheid, er kenne „jeden“ und verfüge über „viele Beziehungen“. Im Falle einer Zusammenarbeit werde er nicht weiter observiert und gestört. Dieses Ansinnen lehnte Isik vehement ab: „Ich werde mein Volk und mich niemals verraten.“ Daraufhin entstand ein heftiger Dialog, in dessen Verlauf der Polizist sagte: „Du arbeitest für die PKK und sammelst Geld für Heyva Sor. Wenn wir wollen, können wir Dir auch Deinen Pass wegnehmen“, worauf Isik darauf hinwies, dass Heyva Sor eine Hilfsorganisation sei.
Nach dem Vorfall wandte sich der Kurde an seinen Anwalt, um rechtliche Schritte gegen die beteiligten Polizisten zu prüfen.
(Azadî/ÖP/ISKU, 24.8.2009)