gerichtsurteile
BGH: Kurden haben Recht auf Satellitenschüssel und kurdische Sprache
Einer Meldung des Deutschen Mieterbundes zufolge müssen Vermieter ausländischen Mietern eine Satellitenschüssel genehmigen, wenn über Kabel kein Sender aus der Heimat des Mieters empfangen werden kann. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Mieter hätten ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne, um Fernsehprogramme aus ihrer Heimat sehen zu können. Der Entscheidung zugrunde lag der Fall einer Vermieterin, die ihren Mietern Antennen untersagte mit dem Hinweis, sie könnten per Kabelanschluss türkisches Fernsehen empfangen. Die Mieter waren jedoch Kurden. Der BGH sprach ihnen einen expliziten Anspruch auf Fernsehen in kurdischer Sprache zu.
Aktenzeichen: VIII ZR 67/08.
(Azadî/Bild-Ratgeber v. Januar 2010)
Bundesverfassungsgericht:
Keine Auslieferung in die Türkei bei zu erwartender «erschwerten» lebenslangen Freiheitsstrafe
Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluss vom 16. Januar 2010 die Verfassungswidrigkeit einer Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe festgestellt. Bei dem Beschwerdeführer handelte es sich um den Kurden Yildirim K. Ihm war von türkischer Seite vorgeworfen worden, angeblich als Gebietsverantwortlicher der PKK einen Bombenanschlag auf einen Provinzgouverneur beschlossen und angeordnet zu haben. Aus diesem Grunde hatte die türkische Regierung die Auslieferung des Kurden, der sich seit dem 2. April 2009 in Auslieferungshaft befand, beantragt. In der Türkei hätte ihm im Falle einer Verurteilung eine sogenannte „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe gedroht ohne die Möglichkeit einer Bewährung oder Begnadigung. Dennoch hatte das Oberlandesgericht Hamm die Auslieferung für zulässig erklärt.
Diese Entscheidung wurde nunmehr vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Eine Auslieferung mit diesem Hintergrund sei mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Hierbei komme es nicht auf abstrakte Lageeinschätzungen an, sondern auf die Gesamtbeurteilung eines jeden Einzelfalls. Diese Beurteilung darf sich laut Bundesverfassungsgericht „nicht der Einsicht verschließen, dass die erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen lässt, in Freiheit zu sterben.“ Auf dieser Grundlage sind die Behörden aufgerufen, neu zu entscheiden.
Aktenzeichen: 2 BvR 2299/09
(Azadî/Pressemitt.BVerfG v. 20.1.2010)