Bundesverwaltungsgericht: Kurdischer Fernsehsender ROJ-TV kann seine TÄtigkeit vorerst fortfÜhren
Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 24. Februar 2010 kann ROJ-TV „zunächst“ seine Arbeit fortführen. Gleichzeitig hat das Gericht den Fall zur Klärung der Frage, ob Deutschland einen EU-weit verbreiteten Sender nach europäischem Recht überhaupt kontrollieren und verbieten darf, dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Zuvor bereits hat das Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2009 die Aufhebung des vom Bundesinnenministerium angeordneten Sofortvollzugs von Vereinsverboten beschlossen.
Hintergrund: Am 13. Juni 2008 hatte der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) die Betätigung der in Dänemark ansässigen Aktiengesellschaften „ROJ TV A/S“ und „Mesopotamia Broadcast A/S METV“ im „Geltungsbereich des [deutschen] Vereinsgesetzes“ verbieten lassen. Seit Jahren übte die Türkei massiven Druck auf die dänische Regierung aus mit dem Ziel, dass die ROJ-TV im Jahre 2004 erteilte Sendelizenz entzogen wird. Die Prüfungen der dänischer Behörden haben jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, den kurdischen Fernsehsender zu verbieten.
Anders in Deutschland: Am 7. Mai 2008 fanden Hausdurchsuchungen in den Räumen der für ROJ-TV produzierenden Firma VIKO in Wuppertal sowie in den Wohnungen der MitarbeiterInnen statt. VIKO wurde geschlossen und das Vermögen beschlagnahmt. Das Innenministerium begründete die Repression und die Verbote mit der Behauptung, der Sender sei das „Sprachrohr“ der PKK, er trage zur „Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation“ bei und richte sich „gegen den Gedanken der Völkerverständigung.“ Genau diese nahezu identischen Beschuldigungen, die die türkischen Behörden gegenüber Dänemark angeführt hatten, waren dem Bundesinnenminister willkommener Anlass, gegen den kurdischen Sender vorzugehen.
Wie das Verfahren vor dem Luxemburger Gericht ausgeht, ist schwer voraussagbar. Möglich wäre, dass es zu einem Verbot des Senders auch in Dänemark kommen könnte, zu einem europarechtlich abgestützten Verbot gegenüber ROJ-TV oder zu einem deutschen Verbotssonderweg gegenüber dem kurdischen Fernsehsender. Denn immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass der im nationalen Recht verankerte Verbotsgrund [PKK-Betätigungsverbot] erfüllt sei. Das Gericht könnte aber auch eine Entscheidung treffen, mit der das Recht der Kurdinnen und Kurden auf Meinungs- und Informationsfreiheit gestützt wird.
(BVerwG 6 A 6.08 und 7.08)