verbotspraxis
Bundesinnenministerium: Alles ist alias – alles PKK
Kennzeichen können willkürlich verboten werden
Auf Anfrage eines Rechtsanwalts nach dem Umfang des PKK-Betätigungsverbots und der damit verbundenen Verbote von Fahnen und Symbolen, antwortete das Bundesinnenministerium am 23. März u. a. wie folgt: „Das Verbot erstreckt sich auch auf die Alias-Bezeichnungen KADEK, KONGRA-GEL, KKK und KCK, unter denen die PKK auftritt. Ziffer 9 der Verbotsverfügung vom 22.11.1993 spricht ein Kennzeichenverbot aus. Entsprechend dem zuvor Gesagten gilt das Kennzeichenverbot auch für die unter den Alias-Namen verwandte Symbolik.
Inwieweit Kennzeichen (Symbole, Flaggen), die nicht direkt einer der vorgenannten Organisationen zuzurechnen sind, im Einzelfall vom Kennzeichenverbot erfasst werden, entscheidet die zuständige Versammlungsbehörde bzw. die Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr.“
(Azadî)
«Wer nicht gehorcht, muss fühlen»
Haftstrafe für Politik als Lebensinhalt angedroht
Wer erinnert sich nicht an diesen Spruch aus einer Zeit, in der Kindern für ein angebliches Missverhalten Schläge oder Hausarrest angedroht wurde? Längst überwunden? Der Fall des Kurden Halil S. spricht für sich:
In der Januar-Ausgabe unseres infodienstes hatten wir über die erneute Verhaftung des Kurden am 12. Januar berichtet. Erst im Juli 2009 war er nach einer mehrmonatigen Haft entlassen worden.
Die neuerliche Verhaftung wird mit Fluchtgefahr begründet und der Beschuldigung, dass der 39-Jährige nach seiner Entlassung seine politischen Aktivitäten als sog. Raumverantwortlicher fortgesetzt habe. Er sei inzwischen dreimal einschlägig vorbestraft. „Offensichtlich“ – so das zuständige Amtsgericht – habe der Kurde „seit vielen Jahren keinen anderen Lebensinhalt mehr als die Unterstützung der PKK bzw. des KONGRA-GEL.“ Es sei davon auszugehen, dass die “neu zu verhängende Strafe sehr nah am Höchstmaß von einem Jahr liegen” werde und “selbstverständlich diesmal nicht zur Bewährung ausgesetzt” werden könne. Weiter führt das Amtsgericht aus, dass sich der Kurde „offensichtlich“ darauf verlasse, “dass er wegen der ihm dort drohenden sehr hohen Strafe oder aus sonstigen humanitären Gründen nicht in die Türkei abgeschoben” werde. “Inländische Strafen” seien ihm „gleichgültig“.
Halil S.’ Verteidigerin hatte gegen das Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts vom 6. Juli 2009 zum Teil erfolgreich Revision eingelegt. Der Kurde war wegen eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots in zwei Fällen verurteilt worden - einmal 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie zum anderen am 6. Juli 2009 von einem anderen LG zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.
Dem widersprach der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 12. Januar 2010. Die Richter beschlossen einstimmig, „dass der Angeklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.“ Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Angeklagte entgegen der Auffassung des LG nicht „zwei Taten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen“ habe. Mithin entspricht der Beschluss des BGH „derjenigen Strafe, die das Landgericht für die von ihm angenommene zweite Tat, mithin für die Tätigkeiten des Angeklagten in seiner Funktion als Raumverantwortlicher in der Zeit […] für angemessen erachtet hat.“
(Azadî)