UnerwÜnschte Besuche in kurdischen Vereinen
Polizeigesetz als Instrument der EinschÜchterung
Immer wieder erfahren wir, dass – zumeist – Zivilpolizisten kurdische Vereine (hier: NRW) aufsuchen und Anwesende auffordern, ihre Ausweispapiere vorzulegen, was bei den Betroffenen nicht nur Unverständnis und Verwunderung hervorruft, sondern auch Erinnerungen an ähnliche Situationen in der Türkei wach werden lässt. Antworten auf die Fragen der Betroffenen nach dem Grund der Maßnahme, erhalten die Betroffenen nicht, geschweige denn, dass ein Durchsuchungsbeschluss o. ä. vorgelegt wird. Dieses Verhalten der deutschen Behörden hinterlässt bei den Besucher_innen kurdischer Vereine das Gefühl, kriminalisiert zu werden und unerwünscht zu sein – eine bittere Erfahrung für Menschen, die ihre Heimat u. a. aus diesen Gründen verlassen mussten, um sich hier wieder solchen Situationen ausgesetzt zu sehen.
Deshalb ist es unabdingbar, wieder und wieder die Finger in die blutende Wunde des ungelösten türkisch-kurdischen Konfliktes zu legen und die Politiker_innen in der BRD beständig daran zu erinnern, dass sie eine Mitverantwortung tragen für das Dilemma.
Bislang hat jede Bundesregierung, wurde sie wegen ihrer Ausgrenzungs- und Abschottungspolitik kritisiert, darauf hingewiesen, dass die Probleme in den Herkunftsländern der Flüchtlinge – in diesem Fall der Kurd_innen – gelöst werden müssten. Dem ist zuzustimmen. Nur: solange muss diese Aussage als verlogen bezeichnet werden, solange deutsche Regierungen ihren NATO-Partner Türkei großzügig mit Rüstungsgütern und Panzern versorgt, die gegen die kurdische Bevölkerung zum Einsatz kommen. Erinnern wir uns: Nach Angaben des schwedischen Friedensforschungsinstitut SIPRI vom März dieses Jahres liegt Deutschland weltweit auf dem dritten Platz der Rüstungsexporteure, wobei 14 Prozent der Kriegsware in die Türkei geht. Gleichzeitig begründet der Bundesinnenminister jede Verfügung zum Verbot einer kurdischen Institution damit, dass sich deren Arbeit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte.
Und: Solange deutsche Politiker_innen die sog. Kurdische Frage wie der türkische Staat als ein Terrorismusproblem betrachten, das mit dem Polizei und Strafrecht und einer unnachsichtigen Verbotspolitik bekämpft werden müsse, solange sind sie unglaubwürdig und im negativen Sinne parteilich.
Zurück zu den unerwünschten Besuchen in kurdischen Vereinen. Am Beispiel der nachfolgenden Auszüge aus dem Polizeigesetz NRW wird deutlich, mit welch umfassenden Vollmachten Polizeibeamte ausgestattet sind, die es ihnen jederzeit und an praktisch jedem Ort erlauben, Personen zur Identitätsfeststellung anzuhalten. Es ist deshalb geeignet, Menschen einzuschüchtern und möglicherweise davon abzuhalten – wie in den Fällen der Kurd_innen – , ihre Vereine aufzusuchen oder sich gar in ihnen zu engagieren. Die Erfahrung lehrt, dass derart gewonnene Daten von und „Erkenntnisse“ über Personen in zahlreichen Behörden (Ausländerbehörde, Bundesamt für Migration, Verfassungsschutz u. a.) gespeichert werden. So geschieht beispielsweise, dass kurdischen Asylbewerber_innen die Verlängerung eines Aufenthaltsstatus verweigert wird, weil Ausländerämter aufgrund ihrer geheimdienstlichen „Erkenntnisse“ einen Aufenthalt in legalen Vereinen in die Nähe der Unterstützung von Terrorismus rücken. Und dies, weil die deutschen Behörden die Föderation kurdischer Vereine in Deutschland, YEK-KOM, als „politischen Arm der PKK/des KONGRA-GEL“ und die ihr angeschlossenen Vereine als Rekrutierungs- und Propagandastellen klassifizieren. Hier schließt sich der Kreis: mithin geraten Besucher_innen oder Aktive ruckzuck in diesen Dunstkreis, den es zu bekämpfen gelte.
Auszüge aus dem Polizeigesetz NRW
§ 9 (Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung)
(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Abs. 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Angaben verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(3) Die Befragung richtet sich an die betreffende Person. Ist deren Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen; eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist.
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweise der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identitätszwecke oder zum Schutz der betroffenen Personen, von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten erforderlich ist.
(6) Werden durch Befragung Daten bei der betroffenen Person oder bei Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches erhoben, sind diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert oder gefährdet.
…
§ 12 (Identitätsfeststellung)
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen
sich dort gesuchte Straftäter verbergen
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder –einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, dass die Personen oder diese Objekte gefährdet sind und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, einer der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1 nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge vorliegt.
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien fragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffenen Personen sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.