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Haftbeschwerde eines mutmaßlichen LTTE-Führungsfunktionärs abgewiesen – BGH will Anklage nach § 129b StGB
In einem § 129-Ermittlungsverfahren (Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung) gegen ein mutmaßliches Mitglied der srilankischen „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE), hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 14. April die Haftbeschwerde des Betroffenen abgewiesen und Untersuchungshaft angeordnet nicht nur, weil das Gericht annimmt, dass sich der Beschuldigte „dem weiteren Strafverfahren durch Ausreise entziehen“ würde. Folgenschwerer ist in unseren Augen die Absicht des BGH, das (und die weiteren) Verfahren auf den § 129b (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) auszuweiten, wozu entsprechende Ermächtigungen des Bundesjustizministeriums erforderlich sind. Aus dem Beschluss:
„Der Anordnung der Untersuchungshaft steht nicht entgegen, dass das Bundesministerium der Justiz am 28. Oktober 2009 erklärt hat, die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen. […] Es ist lediglich davon ausgegangen, eine Strafverfolgung werde auch ohne Ermächtigung möglich sein.“
Kriminelles Telefonieren und Informieren
Dem Beschuldigten wird von der Bundesanwaltschaft (BAW) vorgeworfen, sich in der Zeit zwischen Juli 2008 und Januar 2009 „mit mindestens sechs weiteren Personen“ als Führungskader den LTTE angeschlossen zu haben und deren Tätigkeit „durch seine Mitarbeit im Büro des von ihnen eingerichteten „Tamil Coordination Committee (TCC) gefördert zu haben, indem er in deren Angelegenheiten Telefonanrufe entgegengenommen, ihm mitgeteilte Informationen an die zuständigen Personen weitergeleitet und begehrte Auskünfte erteilt“ habe.
Kriminelles Geldsammeln und Öffentlichkeitsarbeiten
Dieses Komitee habe sich zusammengeschlossen, um „von Deutschland aus“ den LTTE in Sri Lanka „Vermögens- und Sachwerte zur Verfügung zu stellen“ und die „Gelder von tamilischen Immigranten in Deutschland mit teilweise erpresserischen Mitteln einfordern zu lassen.“
Das TCC sei für „politische Öffentlichkeitsarbeit und für die Geldsammlungen unter den in der Bundesrepublik lebenden Tamilen“ zuständig gewesen und habe sich auf ein „bundesweites, hierarchisch aufgebautes Netz aus Gebiets-, Stadt- und Raumverantwortlichen“ gestützt. Ein für Pressearbeit und Behördenkontakte zuständiges Mitglied habe in einer „Zeugenaussage beim Polizeipräsidium D.“ das TCC als „politische Abteilung der LTTE für Deutschland“ bezeichnet.
Aus dem Beschluss geht ferner hervor, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz den Post- und Telefonverkehr des TCC „im Rahmen von G 10-Maßnahmen“ überwacht hat.
Gegenüber Dritten habe sich der Beschuldigte geäußert, sich zur Mitarbeit bei der LTTE bereiterklärt zu haben, um die Freilassung seiner in Sri Lanka zwangsrekrutierten Schwester zu erreichen.
Das TCC sei – so der BGH – „keine selbstständige Teilorganisation der LTTE in Deutschland“ gewesen, habe „selbst unmittelbar dem politischen Büro in Kilinochchi“ [Sri Lanka] unterstanden und sei „abhängig von dessen Weisungen“ gewesen.
Wahrung außenpolitischer Belange der Bundesrepublik
Konkret: „§ 129 b StGB erfasst nunmehr jede Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch eine im Inland ausgeübte Tätigkeit. Auf das Vorhandensein von Organisationsstrukturen der Vereinigung im Inland kommt es dabei nicht an. […] Strafgrund der §§ 129 ff. StGB ist die erhöhte kriminelle Intensität, die in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt.
[…] Des weiteren knüpft § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB die Verfolgung oder mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der EU auch dann an eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und damit an eine besondere Prozessvoraussetzung, wenn die Tat durch eine im Inland ausgeübte Tätigkeit begangen wird. Das Ermächtigungserfordernis dient der Wahrung der außenpolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland.“
Aktenzeichen: StB 5/10
Am 3. März hat die BAW aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des BGH vom 16. Dezember 2009 in Nordrhein-Westfalen sechs mutmaßliche TCC-Führungsfunktionäre (§ 129 StGB) festnehmen lassen; gleichzeitig wurden acht Objekte durchsucht, darunter das Zentrum des TCC. In Wuppertal ist am 24. März ein weiterer angeblicher Führungskader (§ 129 StGB) und am 5. Mai en Beschuldigter – diesmal nach § 129b StGB – festgenommen worden.
(Azadî)
Zur Erläuterung:
§§ 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2 Strafgesetzbuch
Haben sich Mitglieder einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Inland zu einer organisatorischen Struktur zusammengeschlossen, deren Zwecke oder Tätigkeit der Zielsetzung der ausländischen Vereinigung entsprechen, so können sie sich nur dann tateinheitlich auch wegen Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung strafbar machen, wenn ihre inländische Organisation einen eigenständigen, von der ausländischen Vereinigung unabhängigen Gesamtwillen bildet. |
EU-Innenministerkonferenz:
Aus Kostengründen vorerst kein SIS II
Auf der Innenministerkonferenz der Europäischen Union (EU) in Luxemburg wurde das so genannte Schengen-Informationssystem II (SIS II) „begraben”. Damit könnte der Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu „Fahndungszwecken” scheitern. Vorerst ist beschlossen worden, die Einführung von SIS II auf das Jahr 2013 zu verschieben. Diese Entscheidung fiel allerdings nicht etwa, um die Bürgerrechte zu wahren, sondern ist aus finanziellen Gründen nicht zu verwirklichen. Mit SIS II sollte die Abriegelung der Grenzen der aktuellen Technik angepasst werden. So waren aufgrund des Schengener Abkommens die EU-Außengrenzen bis hin zur polizeilich-militärischen Abwehr von Flüchtlingen durch die EU-„Grenzagentur” FRONTEX massiv aufgerüstet.
Nun sollten für die “Modernisierung” Kosten in Höhe von ca. 15,5 Millionen € entstehen, die inzwischen auf 143 Millionen € angewachsen waren. Die österreichische Innenministerin Maria Fekter sprach in Luxemburg von einem „Millionengrab”. Dennoch: endgültig aufgegeben haben die Innenminister das Projekt nicht.
(Azadî/jw, 7.6.2010)
Am 6. Juli endet § 129b-Prozess gegen türkische Aktivisten
vor OLG Stuttgart
Am 6. Juli wird das Verfahren gegen Ahmet D. Yüksel und Devrim Güler vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nach über zwei Jahren beendet. Die Anklage wirft ihnen vor, “Mitglieder in einer ausländischen terroristischen Organisation” (§ 129b StGB), nämlich der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu sein. Seit ihrer Festnahme im November 2006 befinden sich die Beiden in Isolationshaft.
Wie PKK/KADEK/KONGRA-GEL ist auch die DHKP-C in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt und beide Organisationen befinden sich auf der „EU-Terrorliste”. Das bedeutet u. a., dass Aktivitäten wie das Spendensammeln, Vereinstätigkeiten oder das Verbreiten von Publikationen kriminalisiert werden. Die Vertreterin der Bundesanwaltschaft soll es so formuliert haben: „Es gibt keine legale Betätigung für die DHKP-C.” In diesem Prozess wurden Polizisten aus der Türkei als Zeugen vorgeladen, gegen die in der Türkei Foltervorwürfe erhoben wurden.
Das Netzwerk Freiheit für alle politischen Gefangene: „Wir rufen zur Beteiligung an der Prozessdelegation in Stuttgart-Stammheim auf, bei dem die Angeklagten das letzte Wort vor der Urteilsverkündung haben und dieses für eine ausführliche Erklärung nutzen wollen.”
Dienstag, 6. Juli, 9.00 Uhr, OLG Stuttgart-Stammheim, Asperger Str. 49
Wer sich an der Delegation beteiligen möchte: kontakt@no129.info
www.no129.info
(Azadî/Mitteilung Netzwerk Freiheit für alle politischen Gefangenen v.24.6.2010)