gerichtsurteile
Europäischer Gerichtshof bestätigt absolutes Folterverbot
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) hat am 1. Juni in eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Die Richter übten scharfe Kritik am Vorgehen eines Vernehmungsbeamten, der wiederholt auf Anweisung des Frankfurter Vize-Polizeipräsidenten einem mutmaßlichen Kindsmörder mit „erheblichen Schmerzen“ gedroht hatte für den Fall, dass er das Versteck des Opfers nicht verrät. Der heute 35-jährige Täter hatte im September 2002 einen elfjährigen Jungen in seine Wohnung gelockt und ermordet und anschließend von dessen Vater ein „Lösegeld“ in Millionenhöhe erpresst. Bei der Abholung des Geldes wurde er festgenommen und verhört. Die Polizei war zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das Kind noch lebt, was allerdings – wie sich später herausstellte - nicht zutraf. Der Täter Magnus G. wurde im Juli 2003 wegen der „besonderen Schwere der Schuld“ zu einer lebenslangen Haft verurteilt und im Dezember 2004 wurden der Ex-Vize-Polizeipräsident Daschner wegen Folterandrohung zu einer „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ und der mitangeklagte Vernehmungsbeamte zu einer Geldstrafe von 3600 € verurteilt. G.’s Anwalt reichte wegen der milden Verurteilungen hiergegen Klage vor dem EGMR ein.
Die Große Kammer des EGMR rügte ebenfalls das zu milde Urteil und war der Auffassung, dass Deutschland gegen das Folterverbot der Menschenrechtskonvention verstoßen habe. Sie hat klargestellt, dass auch „ein bisschen“ Folterandrohung grundsätzlich, endgültig und ewig verboten sei. Wie bereits zuvor, hatten Strafrechtswissenschaftler zum Ausdruck gebracht, dass das Folterverbot nicht relativiert werden dürfe, auch nicht in besonderen Fälle wie dem vorliegenden. Mit der EuGMR-Entscheidung ist die ausnahmslose Geltung des Folterverbots deutlich bestätigt worden.
Erst kürzlich haben die Vereinten Nationen beklagt, dass trotz internationaler Ächtung die Folterpraxis in vielen Staaten noch Teil des Rechtssystems sei. „Folter ist ein Verbrechen. Ihr Verbot ist grundsätzlich und eindeutig,“ sagte UN-Generalsekretär Ban Ki Moon aus Anlass des Internationalen Tages für Folteropfer. Die UN-Antifolterkonvention ist seit dem 26. Juni 1987 gültig.
(Azadî/ND,FR, 2.6.2010)
BGH: Angeklagte müssen bei Prozess anwesend sein
Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 15. Juni entschieden, dass jeder verlängerte Ausschluss eines Angeklagten aus dem Gerichtssaal einen absoluten Revisionsgrund darstelle. In Deutschland gilt, dass Angeklagte während eines gesamten Prozesses anwesend sein dürfen und müssen. Ist zwar in Ausnahmen während einer Zeugenvernehmung der Ausschluss des Angeklagten erlaubt, muss jedoch der Verteidiger anwesend sein und der Angeklagte im Nachhinein über den Inhalt der Aussage informiert werden. In einem dem BGH-Urteil zugrunde liegenden Prozess ist der Angeklagte noch ausgeschlossen geblieben, obwohl das Gericht über die Entlassung des Zeugen entschieden hatte. Bei einer zweiten Vernehmung wurde der Angeklagte erneut aus dem Saal geführt. Ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, Nachfragen zu beantragen. Außerdem sei die Entlassung des Zeugen ohne ihn verfügt worden. Deshalb muss der Prozess wiederholt werden. Az.: GSSt 1/09
(Azadî/FR, 16.6.2010)
BGH: Jahrelange Totalbespitzelung von Linken war rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem jetzt erst bekannt gewordenen Beschluss vom 11. März Abhör- und Observationsmaßnahmen von Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesamt für Verfassungsschutz gegen drei Mitglieder der linken Szene für rechtswidrig erklärt. Um sie als Gründer der „militanten gruppe“ überführen zu können, haben die Behörden aberwitzige Vorwürfe u. a. gegen Jochen U. konstruiert und ihn sowie die beiden anderen Betroffenen zwischen 2001 und 2006 rundum bespitzelt. Die Erlaubnis hierzu wurde bis Mitte 2006 von Ermittlungsrichtern insgesamt rund 40 mal anstandslos genehmigt. Generalbundesanwalt, das BKA und der Verfassungsschutz beharrten auf die Täterschaft der drei Linken, obwohl viele ihrer teilweise skurrilen Überwachungsmaßnahmen keinen Ertrag brachten. „Hunderte Menschen, die in den fünf Jahren Kontakt zu den drei Beschuldigten hatten, gerieten so ins Visier der Fahnder“, kritisierte Rechtsanwalt Sönke Hilbrans, Verteidiger eines der früheren Beschuldigten.
Der BGH moniert in seinem Beschluss auch die Ermittlungsmethoden. Außerdem: Präventive Gefahrenabwehr sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und dürfe nicht durch Ermittlungsmaßnahmen basierend auf der Strafprozessordnung durchgeführt werden. Jochen U. hat den Beschluss zwar zur Kenntnis genommen, jedoch: „Ich bin und bleibe nun mal politischer Aktivist. Ich vermute mal, beim Verfassungsschutz bin ich deshalb weiter auf dem Schirm.“
(Azadî/jw/FR, 19./20.6.2010)