AZADI infodienst nr. 93
september 2010


 

gerichtsurteile

 

OVG Niedersachsen: «Keine grundlegenden Änderungen in der Türkei»
Gericht hebt Asylwiderruf gegen kurdischen ­Asylbewerber auf

Mit einem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 11. August 2010 (Az.: 11 LB 405/08) sind in der Berufung die Asylwiderrufsentscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegen einen kurdischen Asylbewerber aufgehoben worden. Die Richter des 11. Senats des OVG sind zu der Auffassung gelangt, dass eine grundlegende Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei in Bezug auf Verfolgungshandlungen nicht stattgefunden hat: „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei unverändert, wenn nicht gar im höheren Umfang als im Jahre 2000 strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen einschließlich Inhaftierungen auch gegenüber zum Teil erst 13-jährigen, also minderjährigen kurdischen Volkszugehörigen stattfinden, die durch Aktivitäten zugunsten der PKK bzw. durch Maßnahmen bei Demonstrationen, die – wie Steinwürfe – als solche PKK-Unterstützung gewertet werden, aufgefallen sind.“ Weiter heißt es: „Trotz massiver Kritik in der Öffentlichkeit und angekündigter Reformbestrebungen ist diese Praxis – soweit bekannt – bislang nicht umfassend eingestellt worden […]“ Bei dieser Einschätzung stützte sich das Gericht auf einschlägige Zeitungsberichte, Agenturmeldungen, die ISKU-Pressespiegel sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2010.
Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass dem Widerruf § 73 Abs. 1 Satz 3 Asylverfahrensgesetz entgegen steht: „Denn er (der Kläger) ist im August 1998 in der Türkei anlässlich seiner Festnahme als Minderjähriger auf einem Polizeirevier schwer misshandelt worden und hat dabei, also verfolgungsbedingt, erhebliche Narben am ganzen Körper davongetragen. Er hat jedenfalls einen physisch fortwirkenden Schaden erlitten, an dem er bei jedem Blick in den Spiegel lebenslang erinnert wird.“ Deshalb erscheine für ihn „selbst bei Wegfall einer Verfolgungsgefahr eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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EU-Gerichtshof verurteilt Türkei im Falle der getöteten deutschen Internationalistin Andrea Wolf /Anwältin Angelika Lex: Verantwortliche müssen vor Gericht gestellt werden

Nach nunmehr über sieben Jahren gibt es im Fall der Tötung von Andrea Wolf durch türkische Soldaten ein Urteil gegen die Türkei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verurteilte in seiner Entscheidung vom 8. September die Türkei wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil „die nationalen Behörden entgegen den Forderungen von Artikel 2“ der Konvention keine adäquate und effektive Untersuchung in Bezug auf das Schicksal der Tochter der Klägerin [Lilo Wolf, der Mutter von Andrea] geführt haben“. Darüber hinaus wird die Türkei zur Zahlung einer „angemessenen Genugtuung für die seelischen Leiden“ von Lilo Wolf verurteilt. Insbesondere rügen die EU-Richter einerseits die Unterlassung von Ermittlungen und andererseits die Voreingenommenheit bei der Auswahl von Beweisen, die gerade nicht zur Aufklärung der Tötung beigetragen haben, sondern von vornherein auf die Einstellung des Verfahrens zielten.
Andrea Wolf, Internationalistin aus München, die sich der kurdischen Guerilla angeschlossen hatte, wurde am 23. Oktober 1998 von der türkischen Armee im Gebiet Van/Türkei gemeinsam mit anderen PKK-Mitgliedern lebend gefangen genommen, verhört, gefoltert und hingerichtet. Die später gebildete „Internationale unabhängige Untersuchungskommission“ (IUK) war damals zu dem Schluss gekommen, dass Andrea Wolf von den Soldaten am Ort des Verbrechens in den Bergen Kurdistans zurückgelassen worden war und hat im Januar 2003 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Auch der EGMR geht davon aus, dass die Münchenerin dort getötet worden ist. Weil dafür jedoch ausreichende gerichtsverwertbare Beweise fehlten, die „über jeden Zweifel erhaben“ die Verantwortung des türkischen Militärs belegen, konnte das Gericht die Türkei nicht auch wegen Verantwortlichkeit für die Tötung und Folterung von Andrea Wolf nach Artikel 2 EMRK verurteilten.
Rechtsanwalt Jörg Arnold, Vorstandsmitglied im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein und Prozessbevollmächtigter der Mutter von Andrea Wolf, erklärte nach dem EU-Urteil: „Die Türkei hat sich eines schweren Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention schuldig gemacht. Die türkische Justiz hat versagt und offensichtlich aus politischem Interesse eine adäquate Aufklärung des Todes von Andrea Wolf seit Jahren unterlassen. Es ist zu hoffen, dass das Urteil des EGMR dazu führt, dass die Ermittlungen in der Türkei wieder aufgenommen werden, wozu es auch juristischer und politischer Anstrengungen durch die Bundesrepublik Deutschland bedarf.“
Rechtsanwältin Angelika Lex fordert darüber hinaus, dass die für den Tod von Andrea Wolf verantwortlichen Militärs vor Gericht gestellt werden, dass die überlebenden Zeugen des Kriegsverbrechens vernommen werden und gemeinsam mit der IUK die Öffnung des Grabes von Andrea Wolf veranlasst wird sowie eine Obduktion der Leiche durch internationale Gerichtsmediziner erfolgt.
Im Januar 2003 hatte die „Internationale unabhängige Untersuchungskommission“, IUK, Klage gegen die Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.

(Azadî/Pressemitteilung der IUK v. 9.9.2010)

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Türkei
Staat muss Schmerzensgeld an die Familie von Hrant Dink zahlen

Nach Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, ist die Türkei mitschuldig am Tod des armenisch-türkischen Journalisten Hrant Dink, der im Januar 2007 in Istanbul von einem Faschisten erschossen worden war. Der Türkei wird vorgeworfen, trotz mehrfacher Hinweise auf einen Angriff auf das Leben von Dink diesen nicht ausreichend geschützt zu haben. Deshalb verurteilte das Gericht die Türkei, 105 000 Euro Schmerzensgeld an die Familie des Journalisten und an das Gericht 28 595 Euro zu zahlen.
Eine Woche vor seinem Tod hatte sich Hrant Dink an den Gerichtshof gewandt, weil er von einem türkischen Gericht wegen „Beleidigung des Türkentums“ verurteilt worden war – er hatte (nicht zum ersten Mal) über den Genozid an den Armeniern während des 1. Weltkriegs berichtet und ist so ins Visier faschistischer Kreise geraten.
Im Zuge des Gerichtsverfahrens in Straßburg hatten Beamte des türkischen Außenministeriums in der Verteidigungsschrift Hrant Dink mit dem deutschen Neonazi Michael Kühnen verglichen, der Ende der 1980er Jahre von der deutschen Justiz u. a. wegen Volksverhetzung verurteilt wurde; der EGMR hatte seinerzeit dieses Urteil bestätigt. Hrant Dink habe wie Kühnen Volksverhetzung betrieben und zum Rassenhass aufgestachelt, war die Begründung des Außenministeriums. Weil er angeblich erst später von diesem Dossier erfahren habe, distanzierte sich Außenminister Ahmet Davutoglu hiervon und entschuldigte sich für diesen Vergleich.

(Azadî/SZ/FR, 15.9.2010)

 

 

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