AZADI infodienst nr. 93
september 2010


 

verbotspraxis

 

Die Rechtfertigungen und Anschuldigungen des iranischen Botschafters

Der Botschafter der Islamischen Republik Iran hat in einem Brief vom Juli dieses Jahres an den Vorsitzenden des Bundestags-Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe auf dessen Protestschreiben wegen der vom Iran angekündigten Hinrichtung der im November 2009 zum Tode verurteilten Kurdin Zeinab Jalalian reagiert. Er verwies darauf, dass Frau Jalalian als „aktives Mitglied der Terrorgruppe PJAK“ an „Terror- und Bombenanschlägen dieser Gruppe beteiligt gewesen“ sei und sie „während des gesamten Prozesses anwaltlichen Beistand“ gehabt habe. Die PJAK sei „im Jahre 1993 von der Terrorgruppe PKK zu Sabotagezwecken in Iran gegründet worden“. Der Diplomat verweist darauf, dass „die Todesstrafe in vielen geltenden juristischen Systemen anerkannt und juristisch begründet“ worden sei und „§ 6, Absatz 2 des Internationalen Zivilen und Politischen Abkommens die Todesstrafe bei besonders schwerwiegenden Straftaten“ zulasse – und das in „mehr als 100 Ländern der Welt“.
Der Iraner kontert auf die Kritik des deutschen Parlamentariers sodann: „Deutsche Politiker bringen ihre Besorgnis über den Prozess gegen Mitglieder dieser Terrorgruppe zum Ausdruck, während deren Anführer, Herr Rahman Haji Ahmadi, sich legal in Deutschland aufhält“, um dann fortzuführen „und in aller Ruhe und Sicherheit frei die Operationen und Aktivitäten der Terrorgruppe PJAK von Deutschland aus gestaltet und leitet.“ Weiter wirft er der deutschen Politik vor, sie würde „Terroristen in zwei Lager – der guten und der schlechten – Terroristen einteilen“ und danach „ihre Politik und ihre Positionen definieren.“

(Azadî)

 

Landgericht spricht drei angeklagte Kurden frei

In der kurzen Eröffnungsverhandlung am 6. September vor dem Landgericht Halle wurden drei Kurden von der Anklage freigesprochen. Ihnen war vorgeworfen worden, zwischen August 2004 und März 2005 in Magdeburg und anderen Orten für das Sammeln von Spenden für „eine Nachfolgeorganisation der PKK“ verantwortlich gewesen zu sein, weshalb sie wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz angeklagt waren.

(Azadî)

 

Bundesjustizministerium: «Bislang» keine Verfolgungsermächtigung für PKK-Mitglieder nach §129b StGB

Ob und inwieweit die Bundesregierung beabsichtige, die Ermittlungsbehörden zu ermächtigen, gegen Mitglieder der PKK und ihrer Nachfolge- bzw. Teilorganisationen nach § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) vorzugehen, fragte die Linken-Abgeordnete U. Jelpke und das Bundesjustizministerium antwortete u. a.: „Bei der Entscheidung, ob eine Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 Sätze 2 und 3 StGB erteilt wird, zieht das Ministerium insbesondere in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.“
Und weiter: „Eine solche Entscheidung wird jedoch nicht abstrakt getroffen. Vielmehr setzt ein Entscheidungsvorgang darüber, ob eine Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB durch das Bundesministerium der Justiz erteilt wird, voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bezüglich des Vorliegens einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung und der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nach den §§ 129 ff. StGB gegeben sind. Die Prüfung eines solchen Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung obliegt allein der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Falle des Verdachts nach § 129a StGB dem Generalbundesanwalt. Bislang hatte das Bundesministerium der Justiz keinen Anlass, eine Entscheidung über die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung hinsichtlich der sog. Arbeiterpartei Kurdistans oder ihrer Teilorganisationen zu treffen.“
Weitere Auskünfte zu möglichen Ermittlungen der Landesstaatsanwaltschaften mochte das Ministerium nicht geben, weil es abzuwägen habe zwischen einem „Informationsinteresse des Parlaments“ und den „berechtigten Geheimhaltungsinteressen“, wobei letzterem der Vorrang zu geben sei, weil weitere Informationen „Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln“ könnten.

 

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