AZADI infodienst nr. 95
november 2010


 

Gerichtsurteile

 

Europäischer Gerichtshof: Automatische Asylwiderrufe unzulässig / Einzelfallprüfungen unumgänglich

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg hat am 9. November in zwei Vorabentscheidungsersuchen über Artikel 12 der Richtlinie 2004/83 EG „Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigten“*, die Argumentation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich des Widerrufs von der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung in zwei Verwaltungsstreitsachen nicht bestätigt.

Die Fälle
Hiervon betroffen war zum einen ein Ende 2002 nach Deutschland eingereister Asylsuchender aus der Türkei, der angegeben hatte, als Schüler mit der DEV SOL (inzwischen: DHKP-C) sympathisiert zu haben und von Ende 1993 bis Anfang 1995 den bewaffneten Kampf der Guerilla in den Bergen unterstützt habe. Im September 2004 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag als unbegründet ab, weil er eine „nichtpolitische Straftat begangen habe“, was ein Ausschlussgrund nach dem Ausländer- bzw. dem Asylverfahrensgesetz darstelle. Die Behörde drohte ihm zugleich mit der Abschiebung in die Türkei, wo er 1995 zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden war. Das zuständige Verwaltungsgericht (VG) hob diesen Bescheid auf und forderte eine Anerkennung, ebenso das Oberverwaltungsgericht (OVG) u.a. mit der Begründung, dass die Anwendung des Ausschlussgrundes eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalles erfordere. Darüber hinaus sei der Betroffene im Fall der Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung. Hiergegen wiederum legte das Bundesamt Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein, wonach es sich insbesondere auf die Ausschlussgründe gem. § 60 Abs. 8 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufentG) berief. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts machte das Bundesamt geltend, dass für beide Ausschlussgründe weder eine Gefahr für die Sicherheit der BRD noch eine Einzelfallprüfung erforderlich seien. Daraufhin reichte das BVerwG den Fall als Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof ein. (Aktenzeichen: C-57/09)

In dem anderen Fall handelte es sich um einen Kurden, der am 11. Mai 2001 nach Deutschland einreiste, um Asyl ersuchte und im gleichen Monat als asylberechtigt anerkannt worden war. Seinen Antrag hatte er damit begründet, 1990 in die Berge geflohen zu sein, um sich der PKK anzuschließen. Er sei Guerillakämpfer und hoher PKK-Funktionär gewesen und habe sich im Mai 2000 wegen politischer Differenzen von der PKK getrennt, weshalb er bedroht worden sei.
Nach dem Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes leitete das Bundesamt wie im ­erst­genannten Fall ein Widerrufsverfahren ein und widerrief im Mai 2004 die Asyl- und Flüchtlings­anerkennung. Danach folgte der gleiche Instanzenweg wie im vorbezeichneten Fall.
In beiden Verfahren vertrat das Bundesamt die Auffassung, dass die in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 (= Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiären Schutzstatus) genannten Ausschlussgründe zu den Prinzipien gehörten, von denen die Mitgliedstaaten nicht abweichen dürften. (Aktenzeichen: C-101/09)

Das Urteil
Unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte hat sich der Europäische Gerichtshof in seiner 17-seitigen Urteilsbegründung mit diesen beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingereichten Vorabentscheidungsersuchen auseinandergesetzt und für Recht erkannt. Art. 12 Abs. 2 Buchst. B und c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 sei dahingehend auszulegen,

• „dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP' des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine schwere nichtpolitische Straftat oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen,begangen hat“;
• dass für die Frage, ob eine Person eine solche Straftat begangen hat, eine Beurteilung der „genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann.“ Diesem „Beweisniveau“ sei Rechnung zu tragen.

Ferner setze der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gem. der Richtlinie 2004/83 „nicht voraus, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht“ und setze auch „keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.“ Schlussendlich ist die Richtlinie nach Interpretation des Gerichtshofs dahin auszulegen, „dass die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht einer Person, die gem. Art. 12 Abs. 2 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht zuerkennen können, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie birgt.“

Fußnote *: „Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus – Art. 12 – Ausschluss von derAnerkennung als Flüchtling – Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c – Begriff „schwere nichtpolitische Straftat“ – Begriff „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“ – Zugehörigkeit zu einer Organisation, die an terroristischen Handlungen beteiligt ist – Spätere Aufnahme dieser Organisation in die Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP – Individuelle Verantwortung für einen Teil der von dieser Organisation begangenen Handlungen – Voraussetzungen – Asylrecht gemäß nationalem Verfassungsrecht –Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2004/83/EG“

Bundesverfassungsgericht sieht «prekäre» Situation in griechischen Auffanglagern /Hauptproblem Dublin II-Abkommen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erwägt, den Rechtsschutz von Flüchtlingen vor ihrer Abschiebung nach Griechenland zu erhöhen. Dies wurde bei der mündlichen Anhörung in Karlsruhe deutlich. Nach Aussagen des Gerichtspräsidenten, Andreas Voßkuhle, sehe der Zweite Senat die Flüchtlinge in den griechischen Asyllagern in einer „prekären“ Situation. Bundesverfassungsrichter Michael Gerhardt ergänzte, dass Berichte „auf eine massive Überforderung der griechischen Behörden“ hinweisen.
Das Hauptproblem liegt in dem Dublin II-Abkommen, wonach in der EU der Einreisestaat für das Asylverfahren zuständig ist. Das Bundesverfassungsgericht stoppte aber die Rückführung von Asylsuchenden im Eilverfahren und nahm den Fall eines Irakers, der über Griechenland nach Deutschland eingereist war und hier Asyl beantragte, zum Anlass für eine grundsätzliche Überprüfung.
In Deutschland untersagten Verwaltungsgerichte rund 300 Rückführungen, Karlsruhe stoppte seit Herbst 2009 mindestens 13 Abschiebungen. In Dänemark wurden seit Sommer über 200 Abschiebungen nach Interventionen des EU-Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg unterbunden.

(Azadî/FR, 29.10.2010)

Bundesverwaltungsgericht: Nachziehender Ehemann aus dem Ausland muss für Familie sorgen können

Sollte ein im Ausland lebender Mann zu seiner Familie nach Deutschland ziehen wollen, muss der Lebensunterhalt für die ganze Familie gesichert sein. Kann er nur für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, reicht das für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht aus. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
In dem konkreten Fall handelte es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der 2002 eine in Deutschland lebende Türkin geheiratet hatte und 2005 zu ihr und den drei Kindern in die Bundesrepublik gezogen war. Weil das Einkommen des Mannes nicht für die gesamte Familie ausreichte und sie Sozialleistungen beziehen musste, wurde dem Vater die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht hält dies für eine richtige Entscheidung und hob damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf. Aktenzeichen: BVerwG 1 C 20.09

(Azadî/ND, 18.11.2010)

 

OVG Münster: Frontales Filmen von DemoteilnehmerInnen rechtswidrig
Videobeobachtung erzeugt Einschüchterungseffekte

Der 5. Strafsenat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass die polizeiliche Videobeoachtung einer Anti-Atomkraft-Demonstration in Münster im Juni 2008 rechtswidrig gewesen ist. Seinerzeit hatten Beamte mit einem Kamerawagen frontal alle TeilnehmerInnen von vorne gefilmt. Die Richter waren der Auffassung, dass hierdurch BürgerInnen aus Angst vor staatlicher Überwachung von der Teilnahme an einer Veranstaltung abgeschreckt werden können. „Die Kameraübertragung sei geeignet, (…) das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen,“ wird begründet. Der Senat kritisiert ferner, dass „auch ohne Speicherung eines intensive, länger andauernde und nicht nur flüchtige Beobachtung selbst einzelner Versammlungsteilnehmer auf einem Monitor im Fahrzeuginnenraum möglich (war).“
Der Kläger Matthias Eickhoff zeigte sich „sehr glücklich über das wegweisende Urteil“. Dies sei bundesweit das „erste OVG-Urteil zu polizeilicher Videobeobachtung auf Demonstrationen,“ erklärte Felix Ruwe von der Bürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus“. Immer wieder werde auf Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationen gefilmt, ohne dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen könnten, was mit den Aufnahmen nachher geschehe, kritisierte er. Der Gewerkschaft der Polizei gefällt das Urteil der Senatsrichter nicht: Es sei eine „krasse Fehlentscheidung“. Die Polizei hatte bereits in erster Instanz eine Niederlage erfahren – das OVG lehnte jetzt auch die Berufung ab. Aktenzeichen: 5A 2288/09

(Azadî/FR/jw/ND, 30.11.2010)

 

 

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