AZADI infodienst nr. 97
januar 2011


 

BAW und BGH: RÜckwÄrts in die Zukunft
Die demokratische Öffentlichkeit ist jetzt gefragt

Interview mit Rechtsanwalt Jürgen Schneider
zur BGH-Entscheidung

 

Zu der BGH-Entscheidung und ihren Auswirkungen sprach AZADÎ mit Dr. Heinz-Jürgen Schneider, Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied des kurdisch-deutschen „Vereins für Demokratie und Internationales Recht e.V.“ (MAF-DAD):

?Diesem Urteil liegt nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Motivation zugrunde. Wer ist Ihrer Meinung nach die treibende Kraft dieser verschärften Repressionsabsichten und wie ist der Meinungswandel zu erklären, nach weit mehr als zehn Jahren festzustellen, dass die PKK-Strukturen in Deutschland plötzlich nicht mehr als „selbstständiger“, sondern als ein „unselbstständiger Teil der Auslandsorganisation“ bewertet werden müsse?

!Die Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden wegen Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung“ ( 129 Strafgesetzbuch) oder wegen Verstoßes gegen das PKK-Verbot von 1993 ( 20 Vereinsgesetz) ist ja eine jahrelange und viel kritisierte Praxis gewesen. Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine neue Stufe der Repression erreicht werden – hinsichtlich der Strafhöhe und der Anzahl potenziell von Ermittlungen Betroffener.
Die treibende Kraft dieser negativen Entwicklung ist die Bundesanwaltschaft (BAW). Die oberste Anklagebehörde in politischen Fällen hat einige Erfahrungen mit dem seit 2002 bestehenden  129b gemacht, der die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung bestraft. Es handelt sich um Prozesse gegen islamistische Gruppen, die tamilische LTTE oder die türkische Organisation DHKP-C. Diese Erfahrungen und Urteile sollen jetzt auch auf die kurdische Bewegung in Deutschland angewandt werden.
Der BGH zieht dabei mit und ist bereit, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Juristische Gründe dafür oder eine veränderte Sachlage gibt es nicht. Zum Zeitpunkt dieses Urteils gab es den  129b schon seit acht Jahren, bislang hatte er in Bezug auf angebliche „PKK-Strukturen“ aber keine Rolle gespielt.

?Welche praktischen Konsequenzen hätte die BGH-Entscheidung für den betroffenen Kreis, sollte das Bundesjustizministerium die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der PKK nach  129b StGB erteilen?

!Es wäre ein Schritt um 20 Jahre zurück. Die bundesdeutsche Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz wäre wieder bei der Gleichung gelandet: Kurden = Terroristen.
Die Konsequenzen bestehen in zweifacher Hinsicht.
Für sogenannte Funktionäre könnten Urteile mit einer deutlich höheren Strafe herauskommen; denn der  129b ist ein Verbrechen und hat einen weit höheren Strafrahmen als der  129. In den Pilotprozessen gegen Aktivisten der DHKP-C gab es überwiegend Urteile zwischen 5 und 10 Jahren.
Auch würde der Kreis der von Ermittlungsverfahren betroffenen Kurdinnen und Kurden „deutlich größer werden“, wie der BGH in seiner Entscheidung selbst feststellt. Politisch Aktive können als Mitglieder – oder zumindest Unterstützer – einer ausländischen terroristischen Vereinigung angesehen werden. „Terrorunterstützung“ ist für das Gericht schon „die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder die Vornahme einfacher Hilfsdienste“. Man denke auch an das Verfahren wegen einer islamistischen Internetseite mit inkriminierten Links oder Beiträgen, das zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führte.
  129b bedeutet also, kurz gesagt, langjährige Haft für „Kader“ und eine Grauzone zwischen legalen Aktivitäten und drohender Strafverfolgung für einen großen Personenkreis.

?Der BGH bezieht sich in seiner Argumentation u. a. auch auf die EU-Terrorliste, auf der sowohl die DHKP-C als auch die PKK und deren Nachfolgeorganisationen wie KONGRA-GEL aufgelistet sind und rechtfertigt hiermit ein schärferes strafrechtliches Vorgehen. Im Falle der DHKP-C-Verfahren war gar der Versuch unternommen worden, die Anklagen auf den    34 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Zusammenhang mit der EU-Terrorliste zu stützen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jedoch verworfen – zumindest bezüglich der Zeit bis zum Juni 2007. Wäre ein ähnlicher Versuch bezüglich der PKK denkbar?

!Die europäische Terrorliste selbst ist keine Grundlage für ein Ermittlungsverfahren oder gar ein Urteil in Deutschland. Sie wird nur zur politischen und juristischen Argumentation herangezogen. Dass sie auf Geheimdienstunterlagen beruht, rechtsstaatswidrig zusammengestellt wird und bei vielen gelisteten Organisationen ein Instrument der politischen Anti-Propaganda ist, wurde schon vielfach kritisiert. Im Raum der „Freiheit und des Rechts“, wie sich die EU gern nennt, muss eine solche Praxis der „schwarzen Liste“ aufhören.
Was Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz betrifft, ist die Bundesanwaltschaft mit ihren Pilotverfahren noch nicht erfolgreich gewesen. Das wird aber fortgesetzt werden. Kriminalisiert werden soll – mit einer noch höheren Strafe als selbst beim  129b – das Sammeln von Spendengeldern für eine „terroristische Vereinigung“ – hier kommt also wieder die Listung der Europäischen Union zum Tragen.

?Die Richter des 3. Strafsenats empfehlen darüber hinaus, den Kreis der zu Verfolgenden auszuweiten. Sie sind der Auffassung, es solle nicht differenziert werden zwischen FunktionärInnen und „sonstigen Angehörigen“ der Organisation. In den Verfassungsschutzberichten geistert seit Jahren die Zahl von 11 500 PKK-Mitgliedern in Deutschland. Was würde das für die Strafverfolgungsbehörden und den Justizapparat bedeuten? Welche Auswirkungen hätte eine solche Ausweitung z. B. auf die kurdischen Vereine und deren Mitglieder, die jetzt schon einem großen Druck ausgesetzt sind?

!Von der gewollten „Grauzone“ für politisch Aktive hatte ich ja schon gesprochen. In den DHKP-C-Verfahren spielten legale Tätigkeiten, die in Deutschland die Wahrnehmung von Grundrechten sind, eine Rolle: Vereinsarbeit, Demonstrationen, Veranstaltungen, Zeitungsherausgabe. In den 129b-Prozessen wurden daraus Aktivitäten im Rahmen einer terroristischen Vereinigung.
Es gibt ja die massenhafte Erfahrung mit Verfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Die Verfolgung wegen  129b wäre wesentlich verschärfter.

?Teilen Sie unsere Befürchtung, dass für den Fall der Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach  129b StGB die Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts in weitere Ferne rückt und sich eine Verschärfung der Repression „gegen den Gedanken der Völkerverständigung“ (Begründung des Bundesinnenministers in seiner Begründung zum Verbot des kurdischen Fernsehsenders ROJ-TV) richtet. Nähert sich die Bundesregierung damit nicht der antikurdischen Haltung der Türkei an?

!Es bestätigt sich, dass Deutschland das Verfolgungsland Nr. 1 gegen die kurdische Bewegung in Europa ist.
Es gibt ja nicht nur die enge politische, wirtschaftliche, militärische und diplomatische Beziehung zwischen der BRD und der Türkischen Republik. Es gibt auch eine Verfolgungskooperation. Regelmäßigen Kontakt haben auch das deutsche Bundeskriminalamt und die türkische Generalsicherheitsdirektion sowie die Bundesanwaltschaft und die türkische Staatsanwaltschaft. Das ist politisch ein ganz falscher Weg und ermutigt die türkische Führung in ihrem antikurdischen Kurs.
Auch was die Versuche nach einem politischen Dialog mit dem deutschen Staat betrifft, wäre die Stigmatisierung als „Terroristen„ falsch und schädlich.

?Zum Schluss die kurze Frage: Was tun?

!Was die juristische Seite betrifft, kann man zur Zeit nur informieren und die weitere Entwicklung analysieren. Einer möglichen neuen Stufe der Repression ist der Weg bereitet, aber eine Praxis hat noch nicht begonnen.
 129b-Verfahren haben die Besonderheit, dass das Bundesjustizministerium eine schriftliche Ermächtigung zur Verfolgung gegen genau bezeichnete Organisationen geben muss. PKK/KADEK/ Kongra-Gel/KCK gehören bislang nicht dazu. Es ist also eine politische Ermessensentscheidung der Justizministerin, zu der auch politische Aktivitäten laufen sollten.
Nicht nur die kurdische Gemeinschaft und ihre Vereine, auch Menschenrechtsorganisationen, Juristenvereinigungen, Abgeordnete, Parteien, Professoren oder fortschrittliche Medien sind gefragt.

Wir bedanken uns für das Gespräch.

 

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