AZADI infodienst nr. 97
januar 2011


 

BGH-Richter empfehlen verschÄrfte Repression gegen kurdische Bewegung

Und was will die deutsche Politik?

Nachdem die meisten der von JuristInnen und BürgerrechtlerInnen als Pilotverfahren bezeichneten Prozesse gegen die DHKP-C nach § 129b StGB mit der Verurteilung der Angeklagten zu jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen beendet worden sind, werden aufgrund eines jüngst veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, 3 StR 179/10) die Vermutungen bestätigt, dass beabsichtigt wird, die Strafverfolgung nach § 129b auch auf die PKK und die aus ihr hervorgegangenen Organisationen anzuwenden.

„§ 129b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, dass die §§ 129, 129a StGB auch für Vereinigungen im Ausland gelten. Die Vorschrift erfasst – soweit hier von Bedeutung – jede Beteiligung an einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung durch eine im Inland ausgeübte Tätigkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob in Deutschland Organisationsstrukturen der ausländischen Vereinigung vorhanden sind. Das Handeln des Täters im Inland wird typischerweise durch seine Einbindung in die ausländische Organisation und seine Unterwerfung unter die auf deren Ebene getroffenen Entscheidungen bestimmt. Dabei macht es für die Strafbarkeit wegen der Tätigkeit für eine ausländische Vereinigung keinen Unterschied, ob es bei dem isolierten Handeln eines Einzelnen verbleibt oder ob die Vorgaben der Gesamtorganisation ein Zusammenwirken bedingen; denn allein aus einer solchen gemeinschaftlichen Beteiligungshandlung im Inland lässt sich das Bestehen einer gesonderten inländischen Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB, die neben die ausländische Organisation tritt, nicht ableiten.“

Von § 129 zu § 129b StGB:
Eigenständig inländisch plötzlich unselbstständig ausländisch

Seit Mitte der 1990er Jahre werden in Deutschland tätige Funktionäre der PKK als Mitglieder einer (eigenen) inländischen kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) strafverfolgt, angeklagt und verurteilt.

So auch der kurdische Aktivist Vakuf M. Er war im Dezember 2009 vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt worden, wogegen er Revision eingelegt hatte. Nach der mündlichen Anhörung am 28. Oktober 2010, wurde das schriftliche Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) Ende Januar veröffentlicht. Die Richter hoben das Urteil des OLG auf und verwiesen das Verfahren zur Neuverhandlung an einen anderen Senat zurück. Es wird moniert, dass sich das OLG nach den "Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung ausgerichtet" habe und "bei der Ermittlung des Sachverhalts" die "nunmehr maßgeblichen Gesichtspunkte nicht im Blick gehabt" hätte, nämlich, dass Funktionäre der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen künftig als "unselbständiger Teil der Auslandsorganisation" (§ 129b StGB, eingeführt im Jahre 2002 nach den Anschlägen des 11.9.2001) einzustufen seien.

Pilotverfahren

Hierbei bezieht sich der Senat auf die "zahlreichen Verfahren" gegen die DHKP-C, die "wie die PKK hierarchisch und zentralistisch" aufgebaut sei und durch den "bewaffneten Kampf" den "Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen" gedenke, um eine "kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten." Weil dies nicht deckungsgleich für die PKK behauptet werden könne, müsse zwischen den beiden Organisationen unterschieden werden: die PKK genieße im Gegensatz zur DHKP-C "in der Öffentlichkeit eine größere Aufmerksamkeit" und die "Anzahl ihrer Mitglieder und Sympathisanten" sei außerdem "deutlich höher". Das jedoch könne keine "ungleiche Bewertung der Organisationen als ausländische Vereinigung" rechtfertigen. Dem Gericht scheint es naheliegend, "dass die PKK insgesamt die Voraussetzungen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland" erfülle, "bei welcher der maßgebende Vereinigungswille außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gebildet" werde und "der Schwerpunkt der Strukturen sowie das eigentliche Aktionsfeld in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran" lägen.
Mit dieser Argumentation folgt der BGH der Haltung derjenigen Staaten, in denen die Kurdinnen und Kurden siedeln, insbesondere der Türkei, wo nahezu jede politische Arbeit wahlweise als "terroristisch" oder "kriminell" bezeichnet wird und Hunderte von politisch aktiven Menschen unter dem Deckmantel des sog. Anti-Terror-Kampfes strafverfolgt werden. Hierbei wird auch vor der Inhaftierung und Folterung von Kindern und Jugendlichen kein Halt gemacht. Seit Oktober 2010 stehen Dutzende kurdischer PolitikerInnen und AktivistInnen in ­Diyar­bakir vor Gericht. In diesem Schauprozess werden sie beschuldigt, Mitglieder der "Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistan" (KCK) zu sein oder sie und deren Politik zu unterstützen.

Strafsenat empfiehlt erhebliche Ausweitung des Verfolgtenkreises

Der 3. Strafsenat sieht sich "vorsorglich" zu der Bemerkung veranlasst, dass es hinsichtlich der Struktur der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen Anhaltspunkte dafür gebe, nicht zwischen dem "Kreis herausgehobener Funktionäre bzw. Kadern einerseits" und den "sonstigen Angehörigen" zu differenzieren. Das Gericht habe "die entsprechende Unterscheidung zwar bisher gebilligt und entschieden, dass dann, wenn nur ein Kern der Gruppierung strafrechtlich relevante Ziele verfolgt, lediglich dieser eine kriminelle Vereinigung" bilde, doch können die "außenstehenden weiteren Mitglieder der Gruppierung dann aber Unterstützer der Vereinigung sein." Auch wer dem Führungskreis der Organisation nicht angehöre, aber deren Ziele, Programmatik und Methoden kenne, sich ihr anschließe und in ihr betätige, solle als Mitglied der Vereinigung eingestuft werden. Hier verweist der BGH auf die am 12. Juli 2010 aktualisierte EU-Terrorliste, auf der die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL indiziert sind. Die Liste enthalte "ebenfalls keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation." In der Konsequenz dieser Argumentation liefe das auf eine erhebliche Ausweitung des von Strafverfolgung betroffenen Personenkreises hinaus, was den Richtern auch nicht verborgen blieb:
"Der Senat verkennt mit Blick auf die große Zahl der in Deutschland für die PKK und ihre Nachfolge- sowie Teilorganisationen aktiven Personen nicht, dass nach dieser Maßgabe der Kreis potentieller Beschuldigter unter Umständen deutlich größer werden und der Unrechtsgehalt der Tat sowie das Maß des Verschuldens stark unterschiedlich zu bewerten sein kann."
Das heißt also, die Richter nehmen in Kauf, das Ausmaß der Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden zu erhöhen, Unruhe und Verunsicherung in der kurdischen Bevölkerung zu schaffen, deren weitere gesellschaftliche Ausgrenzung zu betreiben und antikurdische Ressentiments zu schüren.
Die türkische Regierung wird dem BGH dankbar sein.

Noch fehlt justizielle Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129

Jedoch: Um die PKK und die aus ihr hervorgegangenen Organisationen insgesamt nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB verfolgen zu können, bedarf es einer Ermächtigung des Bundesjustizministeriums, die derzeit noch fehlt. Es heißt, die Bundesanwaltschaft (BAW) überlege, einen solchen Antrag an das Ministerium zu stellen.

Verschärfte Strafverfolgung torpediert Lösung der kurdischen Frage

Auch dieses Dokument offenbart die Unfähigkeit der Verantwortlichen in Justiz und Politik, sich bestimmten Konfliktfeldern durch Dialog und einen gleichberechtigten politischen Meinungsstreit zu nähern. Bundesregierung und Strafverfolgungsbehörden haben umfassende Kenntnis von dem grundlegenden politischen und strukturellen Wandel der kurdischen Bewegung, sind informiert über einseitig erklärte Waffenstillstände der kurdischen Volksverteidigungskräfte, sie wissen von den vielfältigen Gesprächs- und Verhandlungsangeboten an die türkische Politik und sie kennen die intensiven politischen Bemühungen der kurdischen Bürgermeister­Innen, der Jugend- und Frauen- sowie Umweltorganisationen, nicht nur der kurdischen Region eine politische Stabilität und den Menschen eine lebenswerte Perspektive zu geben, sondern in der gesamten Türkei eine demokratische Entwicklung herbeizuführen. Dies zu ignorieren, ist sträflich !
Anstatt die kurdische Bevölkerung in ihrem Streben nach Frieden, Gerechtigkeit, Partizipation, freier politischer und kultureller Betätigung zu unterstützen, trägt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung dazu bei, jeden Keim in Richtung Lösung der kurdischen Frage zu ersticken und das destruktive Vorgehen der Türkei gegen die kurdische Bevölkerung zu stärken.
Nicht zuletzt bedeutet eine weitere Verschärfung der Strafverfolgung in Deutschland, die Bereitschaft der Kurdinnen und Kurden, sich in diese Gesellschaft zu integrieren, zu schwächen. Dies gilt in besonderer Weise für Jugendliche, die sich für die legitimen Anliegen des kurdischen Volkes politisch einsetzen. Dass ihr Engagement von den deutschen Behörden strafrechtlich verfolgt wird, die Jugendlichen von MitarbeiterInnen der Geheimdienste zu Spitzeltätigkeiten angestiftet werden oder massiver Druck auf Eltern ausgeübt wird, ist nur ein Teil des Problems. Ein solches Verhalten ist unverantwortlich und mit nichts zu rechtfertigen.

Das Bundesjustizministerium ist aufgefordert, sich den Überlegungen einer weiteren Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden zu widersetzen.

(AZADÎ, 25. Januar 2011)

Zu der BGH-Entscheidung und ihren Auswirkungen sprach AZADÎ mit Dr. Heinz-Jürgen Schneider, Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied des kurdisch-deutschen „Vereins für Demokratie und Internationales Recht e.V.“ (MAF-DAD): hier

 

 

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