gerichtsurteile
Urteil nach sieben Jahren:
Durchsuchung des linken «Freies Sender Kombinat» war rechtswidrig
Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Januar war die Durchsuchung des linksgerichteten Hamburger Rundfunksenders „Freies Sender Kombinat“ (FSK) im November 2003 rechtswidrig. 30 Bereitschaftspolizisten hatten seinerzeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft in Kampfmontur die Redaktionsräume komplett durchsuchen lassen und Akten sowie Redaktionsunterlagen beschlagnahmt. Alle Räume sind fotografiert und Aufzeichnungen angefertigt worden, um einen Grundriss zu erstellen. Dass dieses Material von der Staatsanwaltschaft noch vervielfältigt worden war, sei nach Auffassung der Bundesrichter zu weitgehend gewesen. Anlass der Razzia sind unerlaubte Mitschnitte von zwei Telefonaten mit einem Polizeisprecher gewesen, die der Sender dann ausgestrahlt hatte. „Das oberste deutsche Gericht hat nun gesagt, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei, weil die Rundfunkfreiheit des Senders auf diese Weise eingeschränkt worden wäre. Dies sei wichtiger als Ermittlungen von Behörden. Die Sache selbst wird allerdings ans Amtsgericht zurückverwiesen. Dort wird zu klären sein, ob die Ausstrahlung des Telefongesprächs rechtmäßig war oder nicht. Dazu hat man sich in Karlsruhe nicht geäußert,“ erklärte Hendrik Zörner, Sprecher des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) gegenüber der jungen welt. Die Richter haben zudem darauf aufmerksam gemacht, dass derartige Durchsuchungen „erhebliche einschüchternde Wirkung“ auf Redaktionsmitarbeiter haben könne. Auf die Frage, ob es ähnlich drastische Beispiele gegeben habe, antwortete Zörner, dass der Verband seit 1987 ungefähr „200 Fälle dokumentiert“ habe, „in denen Räume von Redaktionen oder Wohnungen von Journalisten durchsucht worden waren und Material beschlagnahmt wurde.“
Er sei jedoch der Auffassung, dass das jüngste Urteil des BVerfG „Reporter darin bestärken, dass kritische Recherche richtig“ sei und dass es Möglichkeiten gebe, „sich zu wehren, wenn Ermittlungsbehörde übergriffig werden.“
(Azadî/jw, 6.1.2011)
Bundesverfassungsgericht: Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch für Neonazis / Beschwerdeführer seit Haftentlassung wieder führend aktiv in Neonaziszene
Für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben auch Rechtsextremisten ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Diese Entscheidung verkündete das Gericht am 4. Januar. Der Beschwerdeführer, Mitglied einer „Schutzgruppe“, hatte 2003 einen Sprengstoffanschlag auf die Grundsteinlegung des neuen Jüdischen Kulturzentrums in München geplant. Im Mai 2005 ist er zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Weil der bereits wegen Volksverhetzung Vorbestrafte auch während der Haft Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften geschrieben hatte, verhängte das Oberlandesgericht (OLG) nach seiner Haftentlassung 2008 im Rahmen der Führungsaufsicht ein fünfjähriges Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“. Weil er noch nie wegen seiner Veröffentlichungen zu Israel oder den USA angeklagt worden sei, könne ihm nun nicht verboten werden, weiterhin zu publizieren. Das BVerfG gab ihm Recht. Zwar sei das Verbot nicht grundsätzlich verfassungswidrig, aber zu unbestimmt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gelte auch für Rechtsextreme, erklärten die Richter. Das allgemein formulierte Verbot greife „unverhältnismäßig“ in dieses Grundrecht ein, denn die Einstufung einer Position als „rechtsextremistisch“ sei eine „Frage des politischen Meinungskampfes“. Es werde dem Kläger „in weitem Umfang unmöglich gemacht, mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen“. Aktenzeichen: 1 BvR 1106/08
Und was macht der Beschwerdeführer jetzt?
Er gilt als führender Kader der Neonazi-Vereinigung Freies Netz Süd (FNS) und wurde bei Kundgebungen der „Bürgerinitiative Ausländerstopp“ gesehen.
(Azadî/FR, 5.1.2011)