AZADI infodienst nr. 98
februar 2011


 

Schweizer Bundesstrafgericht weist Rechtshilfeersuchen Frankreichs zu Ermittlungen gegen PKK ab

 

In einem Internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen, hat die II. Beschwerdekammer des schweizerischen Bundesstrafgerichts in Bellinzona mit Entscheid vom 19. Januar das Ersuchen französischer Behörden abgewiesen. Das von der Staatsanwaltschaft Paris bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft vorgelegte Rechtshilfebegehren stand im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen angebliche Rekrutierer für die PKK, in deren Zuge die Herausgabe von Foto- und Videomaterial beantragt wurde, das auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon und MP3-Player eines Aktivisten gefunden worden war.

Kurdische Jugendliche in PKK-Ausbildungslager entführt?

Zum Sachverhalt: Im April 2008 hatten Eltern das Verschwinden ihrer damals 19jährigen Tochter B. bei der Polizei gemeldet und die Vermutung geäußert, dass sie von PKK-Mitgliedern entführt worden sei. Die Tochter habe ihnen später telefonisch mitgeteilt, Nachforschungen zu unterlassen und von einem C. hätten sie erfahren, dass die Jugendliche nach Deutschland gereist sei, um eine von der PKK organisierte Ausbildung zu absolvieren. Nach Ansicht der Eltern soll sich die Tochter aber „nicht aus eigener Initiative nach Deutschland begeben“ haben. Ermittlungen hätten ergeben, dass B. im Juni 2008 bei der Rückkehr aus Italien in einem Auto zusammen mit weiteren Personen kontrolliert worden sei. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs seien „Notizen über einen von der PKK organisierten einmonatigen Ausbildungskurs sichergestellt“ worden: „Allem Anschein nach seien diese Personen von einem Ausbildungslager der terroristischen Organisation PKK zurückgekehrt“ und es bestehe der Verdacht, dass die junge Frau „Rekrutiererin der terroristischen Organisation PKK“ geworden sei. Die Verfolgten sollen auch „in Verbindung mit A. gestanden“ haben, der am 9. 9. 2008 in der Schweiz verhaftet worden sei und „verdächtigt werde, in die Organisation von Jugendcamps für Kurden in der Schweiz und in Europa verwickelt“ zu sein.

Widerstandskampf nicht automatisch Terrorismus

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass in dem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz „ohne jegliche Begründung davon ausgegangen werde, dass es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handele“. Zu diesem zentralen Punkt führen die Richter u. a. aus, dass „die Abgrenzung zwischen mutmaßlichen Terroristen und Schwerverbrechern einerseits und legitimen Widerstandskämpfern bzw. Konfliktparteien andererseits“ zu den „schwierigsten Fragen des internationalen Strafrechts“ gehöre.
Es könne bei „Anhängern von separatistischen Widerstandsorganisationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren“, nicht „ohne weiteres auf international strafrechtlich verfolgungswürdige ‚terroristische‘ Schwerverbrechen geschlossen werden.“ Bei einer notwendigen Abgrenzung müssten sich auch „Abklärungen zum politischen und völkerrechtlich-humanitären Komplex aufdrängen.“ Und dies sei die Aufgabe der „für das Rechtshilfeverfahren zuständigen Behörde.“
Zwar werde in dem Rechtshilfeersuchen die PKK als „terroristisch“ bezeichnet, doch seien sowohl hinsichtlich des Aufbaus und der Strukturen der PKK als auch deren „Geheimhaltungsvorkehrungen“ nichts ausgeführt worden. Auch fehlten Hinweise darauf, „dass die PKK im hier interessierenden Zeitraum Gewaltverbrechen bzw. terroristische Akte begangen“ haben.

EU-Terrorlistung der PKK reicht nicht für Rechtshilfe

Das Gericht war weiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen zur Rechtshilfe geprüft werden müssten. So „genüge es nicht, dass die PKK in der EU als terroristische Organisation“ gelte und „seit 2002 auf der sog. EU-Terrorliste […]“ stehe, „zumal diese keine Angaben“ enthalte, „welche zu prüfen erlauben würden, ob die PKK eine kriminelle Organisation nach schweizerischem Recht“ darstelle. Auch der Hinweis der französischen Behörden, dass es im Zusammenhang mit der PKK Gerichtsurteile gebe, welche diese als terroristische Organisation qualifiziere, überzeugte die II. Beschwerdekammer nicht. Es bleibe dabei, dass die Sachverhaltsschilderung des Ersuchens den vorgenannten Anforderungen „nicht genüge“, zumal die PKK in der Schweiz nicht als „kriminell“ gelte. Die Annahme der französischen Behörden sei falsch, wenn sie geltend machen würden, „dass nach französischem Recht und französischer Rechtsprechung die PKK als terroristische Organisation“ gelte und eine entsprechende Prüfung der schweizerischen Behörden nicht nötig sei. Der Sinn des Grundsatzes der „beidseitigen Strafbarkeit“ bestehe schließlich gerade darin, „dass Rechtshilfe nur dann gewährt werden“ könne, „wenn neben der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates auch die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates gegeben“ sei. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall „nur marginal auseinandergesetzt“ und so „ihre Begründungspflicht“ sowie das „rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt“.

Kein Hinweis auf Entführung der Jugendlichen in PKK-Ausbildungslager
Gericht lehnt Herausgabe von Filmmaterial als «unverhältnismäßig» ab

Darüber hinaus dürfe nach Auffassung der II. Beschwerdekammer die Vermutung der Eltern, ihre Tochter sei von PKK-Mitgliedern entführt worden, „nicht mit der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gleichgesetzt“ werden. Der Sachdarstellung sei keineswegs zu entnehmen, dass die junge Frau „mit Gewalt, List oder Drohung nach Italien verbracht worden sein soll, um dort eine von der PKK erteilte Ausbildung zu absolvieren.“ Ferner fehle jeglicher Hinweis, „dass die körperliche Bewegungsfreiheit“ der Kurdin „aufgehoben worden sein soll.“ Deshalb gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich „unfreiwillig in das Ausbildungslager der PKK begeben“ habe. Ferner fehlten Hinweise darauf, sie wäre „urteils- oder widerstandsunfähig“ gewesen.
Im Hinblick auf die bei der Kfz-Durchsuchung beschlagnahmten und von der Staatsanwaltschaft Paris angeforderten Foto- und Videoaufnahmen, beschieden die Richter:  Zwar belege das Material die Existenz mutmaßlicher PKK-Ausbildungslager, doch sei nicht erkennbar, inwiefern sie zur Aufklärung der angeblichen Entführung beitragen könnten, „zumal keine dieser Aufnahmen, soweit ersichtlich, aus der Zeit“ stamme, „in der B. vermisst gewesen sein soll.“ Folglich sei eine Herausgabe dieser Dokumente „unverhältnismäßig“.
Den französischen Behörden wird freigestellt, zum Vorwurf der kriminellen Organisation ein neues, entsprechend ergänztes Rechtshilfeersuchen vorzulegen.
Geschäftsnummer: RR.2010.92 und RP.2010.25
Schweizer Bundesanwaltschaft ersucht um türkische Rechtshilfe
Ismet Bardakci, Rechtsanwalt eines 21jährigen Kurden, gegen den die schweizer Bundesanwaltschaft (BA) wegen Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation und des Vorwurfs, er rekrutiere junge Kurden für „Ausbildungscamps“ ermittelt hatte, erklärte am 31.Januar gegenüber „BLICK“-news: „Diese Bezeichnung ist völlig missverständlich und irreführend. Es handelt sich vielmehr um einige wenige Seminare, die von hier [in der Schweiz] lebenden Kurden durchgeführt werden.“ Auf diesen Veranstaltungen, die öffentlich seien, werde über die kurdische Geschichte und Kultur informiert. Es gebe keine Hinweise, dass die PKK dabei als Organisation auftrete. Er bestreite mit Verweis auf frühere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ferner den Vorwurf, dass die PKK eine kriminelle Organisation sei. Die BA habe – laut BLICK – die Türkei um Rechtshilfe ersucht und 25 Telefonnummern von Unternehmen und Privatpersonen an die türkische Justiz übermittelt. Davon erhoffe sie sich „polizeiliche und andere sachdienliche Hinweise“ über die PKK-Verbindungen des jungen Kurden. Ferner habe sie eine „Auflistung von verübten Gewalttaten, welche der PKK zugerechnet werden“, angefordert.
Auf Nachfrage von BLICK, wie viele PKK-Ausbildungscamps es in der Schweiz gebe, hieß es vonseiten der BA: „Wegen des Untersuchungsgeheimnisses werden keine Angaben über Inhalt, Stand und Gang der Untersuchung gemacht.“
In der Schweiz wird die PKK vom Staatsschutz lediglich auf einer „Beobachtungs“liste geführt wie die Tamil Tigers oder andere Organisationen. Nur für den Fall einer Gefährdung der inneren Sicherheit, kann der Bundesrat mit einer zeitlich begrenzten Verordnung eine Vereinigung wie die PKK auf eine „Terror“liste setzen, was bisher nur einmal eingetreten ist – bei Al Kaida.

Rechtsanwalt Ismet Bardakci war auch Beschwerdeführer im eingangs geschilderten Rechtshilfeverfahren.

 

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