gerichtsurteile
Österreichischer Verfassungsgerichtshof wirft Asylgerichtshof «Willkür» vor und hebt Entscheidung zugunsten eines Kurden auf
Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien hat in seinem Urteil vom 27. April 2010 festgestellt, dass ein politisch aktiver Kurde in seinem „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden“ ist. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes gegen den Asylbewerber wurde aufgehoben und dem Bund auferlegt, dem Beschwerdeführer die Prozesskosten zu bezahlen. Der Kurde hatte im August 2002 einen Antrag auf Asyl gestellt und zur Begründung angegeben, in seinem Heimatdorf von Gendarmeriebeamten unterdrückt und häufig verhaftet worden zu sein, weshalb er nach Izmir gezogen sei und sich dort an einer Versammlung der HADEP beteiligt zu haben. Als die Polizei in die Versammlung eingedrungen sei, habe er die Türkei verlassen. Im April 2003 wies das Bundesasylamt den Antrag ab und erklärte eine Abschiebung in die Türkei für zulässig. Beschwerden hiergegen hatte der Verwaltungsgerichtshof im November 2007 abgelehnt. Im Januar 2009 stellte der Kurde einen Antrag auf internationalen Schutz. Inzwischen sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er habe untertauchen müssen. Weil jemand der Polizei seinen Aufenthaltsort angezeigt habe, habe er die Türkei wieder verlassen müssen. Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamt im April 2009 zurück und verfügte seine Ausweisung aus Österreich. Auch hiergegen erhob er Beschwerde und brachte vor, Mitglied des kurdischen Vereins „Kurdistan Informations Zentrum“ zu sein und als politisch aktiver Mensch an Veranstaltungen teilzunehmen. Das allein und die Tatsache, dass er sich für die kurdische Ideologie einsetze, reiche aus, um in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die „erstinstanzliche Behörde“ wäre verpflichtet gewesen, den Kurden „auch zu seiner Mitgliedschaft zum Verein näher zu befragen“. Außerdem habe der Beschwerdeführer dargelegt, „regelmäßig Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder und seiner in Österreich lebenden Halbschwester zu pflegen“. Darüber hinaus habe er „hier Freundschaften geschlossen, die er seit seiner erneuten Einreise nach Österreich wieder pflege.“
Der Verfassungsgerichtshof wies in seiner Begründung darauf hin, dass „davon auszugehen“ sei, „dass der türkische Geheimdienst über Informationen“ verfüge, „dass der Beschwerdeführer in Österreich exilpolitisch tätig“ sei. Deshalb könne er in der Türkei „kein Leben in Freiheit und Sicherheit führen“. Vielmehr sei „sein Leben auf das Gröbste gefährdet“. Dem Kurde sei darüber hinaus „keine Möglichkeit eingeräumt“ worden, „näher auszuführen“, inwieweit die verfügte Ausweisung in sein „Privat- und Familienleben“ eingreife, zumal er beabsichtige, eine österreichische Staatsangehörige zu ehelichen. „Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich sind jedenfalls höher anzusetzen … als jene der Republik Österreich“ – so der Gerichtshof. Er ist ferner der Auffassung, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofs „mit Willkür belastet“ sei und „nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen“ entspreche.
(Aktenzeichen: U 1790/09-8)
VG Köln: Vierzigjährige Geheimdienstbeobachtung von Dr. Rolf Gössner war rechtswidrig / Verteidiger Dr. Kauß: Schallende Ohrfeige für alle Geheimdienste
Am 3. Februar hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln in dem Verfahren Dr. Gössner gegen Bundesrepublik Deutschland wegen dessen fast 40jährigen geheimdienstlichen Beobachtung festgestellt, dass die „während dieses Zeitraums erfolgte Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen ist.“ Seit 1970 bis zum 13. November 2008 stand der Jurist, Journalist und Publizist ununterbrochen unter Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
„Dieses Urteil ist eine herbe Niederlage für den Inlandsgeheimdienst, dessen geheime Dauerüberwachungstätigkeit in vollem Umfang für unverhältnismäßig und rechtswidrig erklärt wird,“ so Rolf Gössner zu dem Urteil. „Dass ein Geheimdienst wie der Verfassungsschutz über vier Jahrzehnte unkontrolliert und rechtswidrig eine unabhängige Einzelperson beobachten, personenbezogene Daten erfassen, sammeln, auswerten und übermitteln kann und dass er dann auch noch den größten Teil der Personenakte geheim halten darf, beweist die These, dass es sich letztlich um eine demokratieunverträgliche Institution handelt, für die das Prinzip demokratischer Transparenz und Kontrollierbarkeit praktisch nicht gilt.“ Sein Anwalt Dr. Udo Kauß kommentiert: „Diese Entscheidung ist wirklich ein Meilenstein. Dem Schutz der BürgerInnen vor staatlicher Überwachung wurde nach 5jährigem Rechtsstreit zumindest rückwirkend Geltung verschafft. Die im Prozess vom Bundesamt für Verfassungsschutz für sich in Anspruch genommene Deutungshoheit über das, was in diesem Staat zulässigerweise gesagt und geschrieben werden darf, ist diesem Geheimdienst entzogen worden. Eine schallende Ohrfeige mit hoffentlich nachhaltiger Wirkung für die Erfassungspraxis nicht nur des Bundesamtes für Verfassungsschutz, sondern aller bundesdeutschen Geheimdienste. Das Amt wird seine Beobachtungs- und Erfassungspraxis gründlich ändern müssen.“
„Ohne die Klage gegen den Verfassungsschutz wäre ein Ausstieg aus dieser Überwachungsgeschichte wohl kaum erfolgt, so dass Rolf Gössner womöglich weiterhin, bis in hohe Rentenalter, unter Beobachtung stünde“, resümierte die Internationale Liga für Menschenrechte, deren Vizepräsident Gössner ist, in ihrer Pressemitteilung vom 3. Februar. Die Begründung des Urteils liegt derzeit noch nicht vor.
(Internationale Liga für Menschenrechte/Azadî, 3.2.2011)