verbotspraxis
BGH-Urteil ebnet den Weg zu massenhafter Strafverfolgung tausender PKK-Mitglieder nach § 129b
Zum BGH-Grundsatzurteil, mit dem die Anwendung des § 129b StGB auch auf die PKK empfohlen wird, findet sich in der Neuen Juristischen Wochenschrift-Spezial 2011 (88) unter dem Titel „Teilorganisationen von ausländischen Vereinigungen“ ein Beitrag von Leipold/Beukelmann, aus dem wir auszugsweise zitieren:
„Der BGH hat sich in einem Grundsatzurteil zu der Frage geäußert, nach welchen Kriterien eine Teilorganisation einer ausländischen Vereinigung als inländische Vereinigung i.S. der §§ 129, 129a StGB oder als ausländische Vereinigung nach § 129b StGB einzustufen ist.
[…]
Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der inländische führende Funktionärskörper der PKK als inländische Vereinigung i.S. von § 129 StGB anzusehen sei (NJW 1999, 1876). Eine Gruppierung soll demnach künftig nur noch dann als eine inländische Vereinigung i.S. der §§ 129, 129a StGB zu qualifizieren sein, wenn sie ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweist und einen eigenen, von der ausländischen Hauptorganisation unabhängigen Willensbildungsprozess vollzieht. Nach der bisherigen Rechtsprechung war es hingegen insbesondere nicht erforderlich gewesen, dass die inländische Organisation einen eigenständigen Gesamtwillen bildet. Stattdessen hatte es ausgereicht, wenn die inländische Teilorganisation von der ausländischen (Haupt-)Vereinigung gelenkt wurde. Dies genügt nun nicht mehr und es soll auch nicht allein ausreichen, dass innerhalb der inländischen Gruppierung Einigkeit darüber besteht, sich der Gesamtorganisation unterzuordnen.
[…]
Bezüglich der PKK liegt angesichts ihrer hierarchischen und zentralistischen Organisationsstruktur für den 3. Strafsenat die Annahme nahe, dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, deren maßgebliche Willensbildung außerhalb Deutschlands stattfindet. Die Aufhebung und Zurückverweisung des OLG-Urteils war danach schon deshalb zwingend, weil für die PKK bislang noch keine nach § 129b StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung durch das Bundesjustizministerium vorliegt. Allerdings weist der BGH auf die Möglichkeit hin, dass prinzipiell neben einer Mitgliedschaft in einer ausländischen Vereinigung zugleich auch eine Mitgliedschaft in einer inländischen Gruppierung vorliegen kann, wenn beide Gruppierungen jeweils die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ausblick: Die Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren gegen Mitglieder der PKK in Deutschland von Bedeutung. Da bislang noch keine Verfolgungsermächtigung des Bundesjustizministeriums vorliegt, fehlt bei diesen Verfahren momentan eine Prozessvoraussetzung im Hinblick auf eine Verfolgung nach § 129b StGB. Sollte das BMJ aber eine entsprechende Ermächtigung noch erteilen, so könnte die Entscheidung eine erhebliche Ausweitung der Verfolgung von PKK-Aktivitäten in Deutschland bedeuten, die sich bislang nur auf die Führungskader konzentriert. Denn der 3. Strafsenat weist am Ende der Entscheidung auch dezidiert darauf hin, dass als Mitglied der Organisation grundsätzlich jeder anzusehen ist, der sich ihr in Kenntnis ihrer Ziele und Methoden anschließt. Damit ist einer Verfolgung auch einfacher PKK-Mitglieder nach § 129b StGB der Weg geebnet. Ob angesichts vermutlich etlicher tausend PKK-Mitglieder in Deutschland die Strafverfolgungsbehörden dies auch leisten könnten, steht allerdings auf einem anderen Blatt.“
BGH-Urteil „unverhohlene Aufforderung“ zur massenhaften Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden und „Allzweckwaffe“ zur Unterdrückung internationaler Solidarität
In den „Rote Fahne“-news vom 29. Januar wurde zum BGH-Urteil u.a. ausgeführt: „Der türkische Staat führt derzeit ein Strafverfahren gegen Dutzende gewählte kurdische Politiker, Bürgermeister, Menschenrechts- und Umweltaktivisten unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur PKK durch. In engster Koordination damit verschärft die Justiz der EU-Staaten die Verfolgung, so z.B. in Dänemark mit den Versuchen zur Schließung des kurdischen Fernsehsenders ROJ-TV oder jetzt in Deutschland mit dem neuesten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar. […]
Angesichts einer weltweit wachsenden Unruhe gegen Ausbeutung und Unterdrückung entwickelt die deutsche Strafjustiz den §129b StGB zu einer Art ‚Allzweckwaffe‘ zur Kriminalisierung und Unterdrückung der internationalen Solidarität und der Vorbereitung der internationalen Revolution. Aufgrund der strategischen Lage der Türkei haben die internationalen Monopole und ihre Regierungen ein besonderes Interesse an ‚stabilen Verhältnissen‘ dort. […]
Das Urteil des BGH ist die mehr oder weniger unverhohlene Aufforderung an die Regierung, diese Ermächtigung zur Strafverfolgung jetzt zu erteilen. […]
Wir fordern daher eine Aufhebung des PKK-Betätigungsverbots in Deutschland und keine ‚politische Ermächtigung‘ durch das Bundesjustizministerium zur massenhaften Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden in Deutschland und ihrer Diffamierung als ‚Terroristen’! Weg mit dem §129b!“