Repression
(§129b-ProzesserÖffnung gegen LTTE)
Prozess gegen mutmaßliche LTTE-Mitglieder vor OLG Düsseldorf eröffnet
Anklage nach §129b StGB und §34 Außenwirtschaftsgesetz
Am 22. März eröffnete der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Breidling, vor überwältigend vielen ProzessbesucherInnen die Hauptverhandlung gegen vier mutmaßliche Mitglieder der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE): Koneswaran T., Vijikanendra V.S., Sasitharan M. und Agilan W.
Die Vertreter der Bundesanwaltschaft (BAW) verlasen die Anklageschrift, in der die Angeklagten beschuldigt werden, in der „ausländischen terroristischen Vereinigung“ Straftaten nach § 129a/129b Strafgesetzbuch sowie § 34 Außenwirtschaftsgesetz begangen zu haben. Insbesondere wird ihnen vorgeworfen, eine deutsche Sektion der LTTE mit Namen „Tamil Coordination Commitee“ (TCC) von Oberhausen aus geführt zu haben, das u. a. „die Beschaffung von Geldern“ für den bewaffneten Kampf koordiniert und kontrolliert habe, gewaltsam „mehr als 6000 Kindersoldaten“ rekrutiert sowie „Waffen, Waffenzubehör und Ausrüstung“ beschafft zu haben. Nach Darstellung des Generalbundesanwalts sei es den LTTE seit ihrem Entstehen im Jahre 1976 darum gegangen, „den überwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch geprägten Rest des Inselstaates loszulösen“.
Kriegshandlungen unterfallen nicht dem Strafrecht
Einige Verteidiger der Angeklagten gaben Erklärungen zu dieser Anklage ab. So führte Rechtsanwalt Alex Nagler u. a. aus, dass es bei den Auseinandersetzungen zwischen dem tamilischen Widerstand und der Srilankischen Zentralregierung um „einen bewaffneten nicht-internationalen Konflikt im Sinne des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1949“ gehe.
„Kriegshandlungen“ jedoch „unterfallen nicht dem allgemeinen Strafrecht“, unabhängig davon, „ob es sich um einen internationalen oder nicht-internationen Konflikt handelt.“
Es dürfe Einigkeit darüber bestehen, dass „Kriegshandlungen nicht mit den Mitteln des allgemeinen Strafrechts als Mord oder Totschlag oder Brandstiftung o. ä. zu qualifizieren“ seien, weshalb eine solche „Bewertung dieser Handlungen als Tatbestandsmerkmal bei den Straftaten nach §§ 129a,b StGB“ ausscheide. Ohne „jeden Beleg“ behaupte die BAW, die „LTTE habe Rajiv Ghandi im Jahre 1991 und im Jahre 1993 den srilankischen Präsidenten Premadasa getötet“. Die Anklage beschränke sich auf die Behauptung, „die Einheit der Black Tiger sei eine Spezialeinheit zur Begehung von Selbstmordattentaten.“
Fragwürdige Tatvorwürfe
Um der LTTE als Ziel „Mord und Totschlag“ unterstellen und sie als „terroristische Vereinigung“ einstufen zu können, befänden sich in den Akten „einzelne Hinweise auf Aktionen, die der LTTE beispielsweise vom Bundesnachrichtendienst zugeschrieben“ worden seien. Einmal werde die Ermordung des srilankischen Außenministers Laksman Kadirgamar am 12.8.2005 genannt, der als einer der „best bewachten Personen Sri Lankas“ in „seinem Garten vom Nachbarhaus aus von einem Scharfschützen erschossen“ worden war. Rechtsanwalt Nagler fragt, „wie ein Scharfschütze auf das Dach des Nachbarhauses in der gut gesicherten Wohngegend gelangt sein“ könne, „ohne dass die staatlichen Sicherheitskräfte dies bemerkt“ hätten. Zu fragen sei ferner, „wieso die Polizei erst Stunden nach dem Anschlag das Haus“ betreten habe, „um Beweise zu sichern“ und es mehr als „zwei Stunden“ gedauert hätte, „bis Straßensperren errichtet“ worden seien.
Die Regierung jedenfalls habe „den Tod Kadirgamars“ genutzt, „um den Ausnahmezustand auszurufen, erstmals seit Bestehen des Waffenstillstandsabkommens“ und „großflächige cordon-and-search -Operationen gegen Tamilen durchzuführen.“ Später hätt es deutliche Hinweise darauf gegeben, „dass die Regierung selbst oder regierungsnahe Paramilitärs diese Taten verübt hatten.“
Im anderen Fall werde der „Angriff der LTTE Air-Tigers gegen den Flughafen Katunayake bei Colombo am 24.7.2001 genannt“, bei dem übersehen werde, „dass es sich um eine rein militärische Operation gegen den militärischen Teil des Flughafens von Colombo“ gehandelt habe, „von dem die Maschinen zur Bombardierung der Stellungen der LTTE und tamilischer Dörfer und Städte“ aufgestiegen seien. „Unter Einsatz ihres eigenen Lebens“ hätten die Air Tigers darauf geachtet, „dass nicht ein einziger Zivilist zu Schaden kam.“ Es habe sich „eindeutig um eine Kriegshandlung“ gehandelt.
Bundesregierung macht LTTE vom Gesprächspartner zum verfemten Staatsfeind
Die Verteidiger Frank Klement und Wolfgang Weckmüller gehen in ihrer Erklärung auf die politischen Hintergründe des Kampfes der Tamilinnen und Tamilen ein, wobei sie vermuten, „dass die Vorwürfe, die zu Verfolgung und Festnahme der Angeklagten geführt haben, aus einem radikalen Wandel in der Interpretation bestimmter historischer Vorgänge und Fakten herrühren“, die durch das Bundesjustizministerium „uminterpretiert worden“ sind. Deshalb werde wichtiger Bestandteil des Verfahrens nach Überzeugung der Anwälte „die Behandlung der Frage“ sein, „ob es sich bei der LTTE um eine ausländische terroristische Vereinigung handelt.“
Für sie sind die LTTE eine „politisch-militärische Bürgerkriegspartei, die einen de-facto-staatlichen Zusammenhang repräsentiert“ hätten und „in dieser Funktion ein völlig selbstverständlicher Gesprächspartner der zuständigen Stellen der Bundesrepublik und anderer Staaten“ gewesen seien. Die deutsche Regierung habe die LTTE „faktisch als einen von zwei gleichberechtigten Gesprächspartnern anerkannt“, weshalb die tamilische Bewegung habe davon ausgehen können, dies „als Anerkennung ihrer politischen Ziele [zu] verstehen.“
GBA verzichtet auf Darstellung historischer und soziopolitischer Entwicklungen der Gesellschaften Sri Lankas
Für die Generalbundesanwaltschaft (GBA) scheint es den Verteidigern zufolge auszureichen, „dass es sog. asymmetrische Mittel der Kriegsführung auch auf Seiten der LTTE in einem 25 Jahre dauernden Bürgerkrieg gegeben haben soll, um die LTTE des Terrorismus zu bezichtigen.“ Um sie jedoch charakterisieren zu können, müsse „auch der Charakter der srilankischen Gesellschaft, deren Geschichte und soziopolitische Entwicklung in den Blick genommen“ und die „Kräfteverhältnisse und ihre Verschiebungen in einer multiethnischen und multikulturellen Gesellschaft berücksichtigt“ werden. Etwa 70 Prozent der „singhalesisch-buddhistischen Mehrheitsnation“ stehe eine „Minderheitennation der Sri-Lanka-Tamilen von ca. 12 Prozent gegenüber“, die „überwiegend hinduistisch, aber auch christlich geprägt“ sei und über ein „traditionelles Siedlungsgebiet im Norden und Osten der Insel“ verfüge. Sri Lanka habe sich nach der Unabhängigkeit von britischer Kolonialmacht „von einem demokratisch säkular verfassten Staat zu einem autoritär-zentralistischen Einheitsstaat gewandelt“ und sei durch „unterdrückende Rechtsetzungsakte einerseits und offene physische Gewalt bis hin zu Pogromen andererseits gegen die tamilische Minderheitsnation“ gekennzeichnet. „Ununterbrochen“ seit 2005 habe Sri Lanka unter Notstandsgesetzgebung gestanden.
Erfolge der Unterdrückungspolitik des srilankischen Staates
Schon kurz nach der Unabhängigkeit habe die singhalesische Regierung mit „ethnischen Säuberungen“ begonnen und „Tamilen aus ihrer Heimat vertrieben“, um stattdessen Singhalesen dort anzusiedeln. 1956 ist Singhalesisch zur „alleinigen Staatssprache“ erklärt und im nächsten Schritt der Buddhismus zur „Leitreligion in der Verfassung von 1972“ gemacht worden. Die LTTE habe „immer eine strikt säkulare Linie“ verfolgt. Die Armee Sri Lankas bestehe aus „99 % Singhalesen“. Ein Höhepunkt der staatlichen Verfolgung von Tamilen habe im Jahre 1983 stattgefunden, dem „ca. 3000 Menschen zum Opfer“ gefallen sind. Auch einer der Mandanten sei „im Alter von acht Jahren Opfer dieser Verfolgung und der anschließenden Vertreibung aus Colombo, dem angestammten Wohnort der Familie, geworden.“
Seitdem sei es im Laufe der Zeit zu wiederholten Massakern, einer Aufrüstung der srilankischen Armee mit moderen Kampfflugzeugen und mit ihnen zu „Flächenbombardements tamilischer Gebiete und gezielte Angriffe auf zivile Ziele“ gekommen. „Folter und Mord an Zivilisten durch das Militär“ seien ebenso alltägliche Erfahrung der tamilischen Bevölkerung“ geworden, wie auch „Vergewaltigungen von Frauen als Mittel der kriegerischen Politik.“
Die „von der LTTE ausgeübte Gewalt“ sei letztlich Folge dieser „systematischen und jahrzehntelangen Unterdrückung der tamilischen Minderheit“, wobei diese gleichzeitig „als politische Organisation der Tamilen im Rahmen des Friedensprozesses zu weitgehenden Zugeständnissen bereit“ gewesen sei.
Es werde sich bei der „Auseinandersetzung mit der Geschichte der politischen Verhandlungen zwischen LTTE und srilankischer Regierung insbesondere während des Friedensprozesses und der Bewältigung der Tsunami-Katastrophe zeigen, dass man von Regierungsseite immer nur vorgeblich um Problemlösung bemüht“ gewesen sei.
Hand in Hand?
Srilankische Regierung lässt Friedensprozess scheitern –
GBA beginnt mit Ermittlungen
„Die Zeiträume, in denen die von der Anklage behaupteten ‚Taten’ stattgefunden haben sollen, liegen weit überwiegend in der Phase des sog. Friedensprozesses in Sri Lanka. In dieser Phase ist die srilankische Armee massiv aufgerüstet worden mit der Folge, dass das militärische Gleichgewicht zu Gunsten der Armee soweit verschoben wurde, dass die im Mai 2009 endgültig herbeigeführte Zerschlagung der LTTE nur eine Frage der Zeit war. Die Listung der LTTE auf der sog. EU-Terrorliste hat nicht nur der militärischen Niederlage den Weg geebnet – sie hat auch dazu geführt, dass der Friedensprozess scheitern musste und eine dauerhafte Lösung des Konflikts nicht in Sicht ist.
‚Auf der Flucht erschossen’, wurden die Führer der LTTE – das ist die Sprache von Verbrecherregimen.“
Die Verteidiger kommen zu der bitteren Erkenntnis: „Die Massaker bleiben unbestraft – der tamilische Geldsammler für die Befreiungsorganisation seines Volkes aber ist ein Terrorist.“
Sie wundern sich darüber, „dass eine Verfolgungsermächtigung im Rahmen des § 129b StGB erst nach der militärischen Niederlage der LTTE vorliegt – Türen werden damit nicht mehr zugeschlagen, der potenzielle Gesprächspartner ist schließlich vernichtet.“
Prozess in Düsseldorf als Folge des gescheiterten Friedensprozesses in Sri Lanka
Sie könnten die Frage „was soll der tamilische Patriot, Ehemann und Familienvater tun, wenn er vom Europarat von heute auf morgen als Terrorist ausgerufen wird“, zwar nicht beantworten, erklärten Frank Klement und Wolfgang Weckmüller. Sie seien aber sicher davon überzeugt, „dass es diesen Prozess nicht gäbe, wenn der Friedensprozess nicht durch den EU-Bann gegen die LTTE zum Scheitern gebracht worden wäre.“
Zum Schluss sei noch bemerkt, dass sich Richter Breidling an die „Öffentlichkeit“ wandte und explizit das vorbildliche Verhalten der zahlreich erschienenen Besucherinnen und Besucher lobte.
Logisch, dass man sich nach der taktischen Absicht dieser Lobhudelei fragte.
Die Prozesstermine sind vorerst bis zum 22. Juni angesetzt. Genaue Daten sind unter
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/05presseAktuell/2011-03-16_pm_prozessauftakt_-ltte/index.php
zu finden.
(Aza, s. auch Azadî-infodienst Nr. 87, 88, 90 und 92)
Srilankische Regierung verlängert Notstand und halluziniert neue LTTE-Ausbildungslager
Wie Hilmar König in der jungen welt vom 12, März berichtet, hat die Regierung von Sri Lanka am 10. März den aus dem Bürgerkrieg mit den tamilischen Rebellen stammenden Notstand um sechs Monate verlängert. Erkenntnisse des Geheimdienstes zufolge sollen angeblich drei Ausbildungslager im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu errichtet worden sein, in denen sich die Reste der LTTE neu formieren würden, um den bewaffneten Kampf wieder aufzunehmen. Die Opposition wirft der Regierung von Mahinda Rajapakse vor, den Notstand zu missbrauchen, um jede andere Meinung in den Medien zu unterbinden,. Die Vereinte Nationalpartei (UNP), die Nationale Allianz und die Tamilische Nationale Allianz haben gegen die Verlängerung des Notstands gestimmt. UNP-Chef Ramil Wickremasinghe zweifelte in der Parlamentsdebatte an den Geheimdiensterkenntnissen und fragte, ob dieses Thema mit der indischen Regierung abgesprochen worden sei.