25. Oktober 2019
VG Sigmaringen gegen Auflagenverbot der AnmeldebehÖrde
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az. 14 K 48612/19) hat am 17. Oktober hinsichtlich eines Verfahrens gegen den Auflagenbescheid der Anmeldebehörde für eine Demonstration mit dem Thema „Protest gegen den völkerrechtswidrigen Einmarsch der türkischen Armee in Syrien und gegen die Mitverantwortung der deutschen Regierung - Solidarität mit dem kurdischen Widerstand in Deutschland und international“ – in Auszügen – folgendes beschlossen:
„Dafür, dass die Organisationen PYD, YPG und YPJ als solche unmittelbar einem vollziehbaren Verbot unterliegen oder Ersatzorganisationen eines verbotenen Vereins sind, bestehen nach derzeitigem Kennnisstand keine konkreten Anhaltspunkte. Dies wird auch von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung nicht behauptet. Im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2018 (S. 99) wird ausgeführt: 'Im März 2017 und im Januar 23018 hat das BMI mit dem Betätigungsverbot einhergehende Kennzeichenverbot fortgeschrieben und klargestellt, dass u.a. auch Symbole nicht vom Betätigungsverbot betroffener Organisationen (PYD, YPG, YPJ) sowie das Abbild Abdullah Öcalans vom Kennzeichenverbot umfasst sein können; ausgenommen sind Verwendungszwecke, die in keinem Zusammenhang mit der PKK stehen.' Auch danach ergibt sich gerade nicht, dass die PYD, YPG und YPJ unmittelbar von einem Betätigungsverbot erfasst sind. Daher dürften auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz nicht unmittelbar vorliegen.“
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die Strafbarkeit der Verwendung dieser Fahnen und Symbole bislang in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt sei.
Dafür, dass mit besagter Demonstration für die verbotene PKK geworben werden solle, gebe es „keine hinreichenden Anhaltspunkte“. Vielmehr spreche "eine überwiegende Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die Versammlung "von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt" sei.