AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

17. Juli 2020

Verhandlungstermine in Stuttgart, Hamburg und Koblenz
 
BGH: Parole „PKK“ nicht per se strafrechtlich verfolgbar
 

Derzeit sind sieben kurdische Aktivisten – darunter eine Kurdin – vor Staatsschutzsenaten diverser Oberlandesgerichte wegen des Vorwurfs der angeblichen Mitgliedschaft in oder Unterstützung der PKK  (§§129a/b StGB) angeklagt. Nachstehend geben wir eine Übersicht über die Verhandlungstermine (ohne Gewähr) während und nach der Sommerzeit:
In dem am 16. April 2019 gegen Veysel SATILMIŞ, Özkan TAŞ, Agit KULU; Cihan AYDIN und Frau Evrim ATMACA vor dem OLG Stuttgart-Stammheim eröffneten Verfahren wird in den kommenden drei Wochen (jeweils donnerstags und freitags, 9.00 Uhr, Asperger Str. 47) verhandelt.
Nach einer „Sommerpause“ ist die Fortsetzung der Verhandlungen auf den 17. und 18. September terminiert.

Der Prozess gegen Mazhar TURAN vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Sitzungssaal 10, Regierungsstr. 2) wird nach einer Pause am 28. Juli fortgesetzt, danach jeweils montags und dienstags ab 9.30 Uhr verhandelt.

Im Verfahren gegen Mustafa ÇELIK vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist die Terminierung wie folgt:

Mittwoch, 29. 7.
Donnerstag, 30. Juli

Donnerstag, 6. August
Freitag, 7. August
Donnerstag, 13. August
Freitag, 14. August

Montag, 7. September
Mittwoch, 9. September
Jeweils 10.00 Uhr, Saal 288, Sievekingplatz 3

 

BGH-Beschluss

Einer Mitteilung von „Legal Tribune Online“ vom 15. Juli zufolge,  hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni einen interessanten Beschluss gefasst. Danach machen sich Teilnehmer*innen, die die verbotene Parole „PKK“ rufen, nicht strafbar wegen Verstoßes gegen das Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz), wenn sie von einem bestehenden Verbot keine Kenntnis hatten.
Anlass dieser Entscheidung war der Fall eines Demonstranten, der sich 2016 in Berlin einer spontanen Kundgebung gegen die Bombardierung kurdischer Städte durch das türkische Militär angeschlossen und besagte Parole gerufen hatte. Ein durch die Staatsanwaltschaft eingeleitetes Verfahren endete für den Beschuldigten vor dem Landgericht Berlin. Er beteuerte für das Gericht glaubhaft, von einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot der PKK nichts gewusst zu haben, wovon sich die Staatsanwaltschaft aber nicht überzeugen ließ und den Fall vor den BGH gebracht hatte.

Mit ihrem Beschluss vom 10. Juni 2020 (Az.: 3 StR 52/20) sind die Bundesrichter nicht der Argumentation der Staatsanwaltschaft, sondern der des Landgerichts Berlin gefolgt. Sollte einem/r Betroffenen die Existenz eines Verbotes nämlich nicht bekannt sein, unterliege er/sie einem „Tatbestandsirrtum“ und nicht etwa einem „Verbotsirrtum“. Um vorsätzlich handeln zu können, müsse zumindest eine laienhafte Vorstellung vom Bestehen eines Vereinsverbots vorliegen.
(https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-3str5220-tatbestandsirrtum-vereinsverbot-verbotsirrtum-vereinsgesetz-pkk/)

   

 
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