18. März 2021
Hauptverhandlungstermine in §§129a/b-Verfahren
wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in bzw. UnterstÜtzung der PKK
(April 2021)
Vor dem OLG Stuttgart-Stammheim wurde am 16. April 2019 das Hauptverfahren gegen die Aktivisten Veysel S. (38), Agit K. (27), Özkan T. (34), Cihan A. (39) und die Kurdin Evrim A. (36) eröffnet. Von diesen Angeklagten befinden sich drei in Untersuchungshaft und zwei auf freiem Fuß.
In der Verhandlung am 25. März forderte die Bundesanwaltschaft für
Veysel S. eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten
Agit K. 3 Jahre, in Verbindung mit einem anderen Verfahren insgesamt 3 Jahre, 9 Monate
Özkan T. 3 Jahre, 9 Monate
Cihan A. 1 Jahr, 10 Monate auf Bewährung und
Evrim A. 2 Jahre, 6 Monate.
In dem Verfahren haben die Verteidiger*in am 25. März beantragt, der Senat möge beim Bundesjustizministerium nachfragen, ob an der im Juli 2018 erteilten Einzelermächtigung gegen ihren Mandanten festgehalten wird. Diese wiederum basiert auf dem durch die Bundesanwaltschaft mitgeteilten damaligen Ermittlungsstand.
Dass sich die Aussagen des Kronzeugen in zentralen Anklagepunkten nicht bestätigt haben, sei auch dem Plädoyer der BAW zu entnehmen gewesen. Insofern habe sich der Sachverhalt seit Erteilung der Verfolgungsermächtigung grundlegend geändert, so dass eine Überprüfung der damaligen Entscheidung notwendig sei.
Weitere Termine: 15., 16., 22., 23., 29. und 30. April
jeweils 9.00 Uhr, Saal 1, Asperger Str. 47, Stuttgart-Stammheim
In einem weiteren Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart begann am 8. Oktober 2020 der Prozess gegen den in U-Haft befindlichen Aktivisten Kamuran Yekta V. (33).
Die nächsten Termine: 13., 20., 21., 27. und 28. April,
jeweils ab 9.00 Uhr, Olgastraße 2, Stuttgart-Innenstadt
Die Termine zur Eröffnung der Hauptverfahren gegen Yilmaz A. (Festnahme im September 2020) und Mustafa T. (festgenommen im Dezember 2020) gibt es derzeit noch nicht. Beide befinden sich in bayerischen Gefängnissen in U-Haft.
Im Februar wurden zwei kurdische Aktivisten vom OLG Koblenz verurteilt:
Gökmen Ç. am 19. 2. zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten und
Hüseyin A. am 26.2. zu 2 Jahren und 3 Monaten; der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt.
In nahezu allen Fällen stehen die Aktivist*innen wegen ihrer politischen Betätigung vor Gericht; individuelle Straftaten werden ihnen nicht vorgeworfen. Eine Ausnahme bildet das o.a. Stuttgarter Verfahren gegen fünf Angeklagte. Sie werden neben der mutmaßlichen Mitgliedschaft bzw. Unterstützung auch der Freiheitsberaubung, gefährlichen Körperverletzung und versuchten Nötigung bezichtigt. Diese Anklagepunkte beruhen allerdings auf den widersprüchlichen und teils unglaubwürdigen Aussagen eines Kronzeugen, die selbst vom Gericht in Zweifel gezogen worden sind.
Das OLG hat inzwischen auch gegen ihn Anklage erhoben. Vermutlich wird dieses Verfahren nach dem vorgenannten Prozesses gegen die fünf Angeklagten eröffnet.
Prozessvoraussetzung für alle Verfahren nach §129b StGB ist eine generelle oder Einzelermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung, die das Bundesjustizministerium erteilt. Die meisten Verfahren gegen kurdische Aktivist*innen basieren auf der Entscheidung des BMJV vom 6. September 2011.
Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2010 auch die PKK als eine „terroristische“ Vereinigung im Ausland gem. §§ 129 a/b StGB eingestuft hat, wurden bislang 46 hiervon betroffene Kurdinnen und Kurden von AZADÎ unterstützt.