30. Januar 2023
Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten
F e b r u a r 2023
(Termine können kurzfristig geändert werden)
Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.
In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch Einzelermächtigungen erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Nach unserer Kenntnis sind nach aktuellem Stand 63 Aktivist:innen von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen; elf Kurden, darunter eine Aktivistin, befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.
In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivist:innen nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont.
Auf die folgenden laufenden Prozesse möchten wir aufmerksam machen:
Özgür A., OLG Koblenz (Prozesseröffnung 28.11.2022)
Donnerstag, 2.2.
Donnerstag, 9.2.
Montag, 13.2.
Donnerstag, 23.2. und
Montag, 27.2.
Die Verhandlungen beginnen um 10:00 Uhr, Regierungsstraße 7, Koblenz
Mazlum D., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 21.2.2022)
Donnerstag, 9.2.
Bis auf weiteres:
Dienstag, 14.2.
Donnerstag, 16.2.
Dienstag, 21.2.
Donnerstag, 23.2. und
Dienstag, 28.2.
Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr, Olgastr. 2, Stuttgart
Ali E., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 2.11.2022)
Dienstag, 7.2.
Mittwoch, 8.2.
Dienstag, 14.2.
Mittwoch, 15.2.
Dienstag, 21.2.
Mittwoch, 22.2. und
Dienstag, 28.2.
Dienstags beginnen die Verhandlungen jeweils um 9:30 Uhr, mittwochs um 9:00 Uhr, Olgastr. 2, Stuttgart
Merdan K., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 17.3.2022)
Freitag, 10.2. U r t e i l s v e r k ü n d u n g
Ursprünglich hätte das Urteil am 26. Januar gesprochen werden sollen. Kurzfristig jedoch waren für diesen Tag weitere Zeugen geladen worden, deren Aussagen für den Urteilsspruch relevant sein können.
Diese Verhandlung wird um 9:30 Uhr in Saal 2, Asperger Str. 47, Stuttgart-Stammheim, stattfinden.
Abdullah Ö., OLG Frankfurt (Prozesseröffnung 11.4.2022)
Mittwoch, 1.2.
Mittwoch, 8.2.
Freitag, 17.2.
Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr in Saal II, Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M.
Nachfolgend möchten wir auch auf die Verhandlungstermine im §129b-Verfahren gegen Veli T. vor dem OLG Düsseldorf wegen angeblicher DHKP/C-Mitgliedschaft hinweisen.
Donnerstag, 9.2., 11:00 Uhr
Freitag, 10.2., 9:00 Uhr
Montag, 27.2., 11:00 Uhr und
Dienstag, 28.2., 9:00 Uhr
Die Verhandlungen finden statt in Saal A01, Cecilienstraße 3, Düsseldorf
Wir rufen dazu auf, die Prozesse zu besuchen: Nicht die Angeklagten sind zu verurteilen, sondern die Kriminalisierung in Deutschland und der Staatsterrorismus des türkischen AKP/MHP-Regimes unter Recep Tayyip Erdoḡan.