AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

30. September 2023

Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten
Oktober 2023

(Termine können kurzfristig geändert werden)

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch Einzelermächtigungen erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Nach unserer Kenntnis sind nach aktuellem Stand 65 Aktivist:innen von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen;
e l f  Kurden befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.

In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivist:innen nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont. Ihre genaue Zahl ist AZADÎ nicht bekannt.

Auf die folgenden Prozesse möchten wir aufmerksam machen:

ÇIMEN Sabri,  OLG Koblenz (Prozesseröffnung 31.8.2023)

Mittwoch, 4. Oktober
Dienstag, 17. Oktober
Mittwoch, 18. Oktober und
Dienstag, 31. Oktober

Die Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr vor dem OLG Koblenz,
Regierungsstr. 7

 

ÇAKAS Mehmet, OLG Celle (Prozesseröffnung 4.9.2023)

Mittwoch, 4. Oktober, 10:00 Uhr
Dienstag, 10. Oktober, 10:00 und
Mittwoch, 11. Oktober, 9:30 Uhr

Die Verhandlungen finden vor dem OLG Celle, Kanzleistraße, statt.

 

ÖZEL Ali, OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 24.4.2023) 

Freitag, 6. Oktober
Montag, 9. Oktober
Freitag, 13. Oktober
Mittwoch, 18. Oktober und
Freitag, 20. Oktober

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr vor dem OLG Frankfurt/M. Saal II, Konrad-Adenauer-Str. 20.

 

Des weiteren findet vor dem 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf das Verfahren gegen Özgül Emre, Ihsan Çibelik und Serkan Küpeli statt. Ihnen wird vorgeworfen, das sog. Deutschland-Komitee für die DHKP-C gebildet zu haben. Der Prozess war am 14. Juni 2023 eröffnet worden. Die weiteren Termine:

Mittwoch, 18.Oktober (bis 11:15 Uhr)
Mittwoch, 25. Oktober,
Donnerstag, 26. Oktober
Dienstag, 31. Oktober

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr vor dem OLG Düsseldorf-Hamm, Kapellweg 36.

   
 
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