AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

1. Dezember 2023

Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten
Dezember 2023

(Termine können kurzfristig geändert werden)

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch Einzelermächtigungen erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Nach unserer Kenntnis sind nach aktuellem Stand 65 Aktivist:innen von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen;
zehn  Kurden befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.

In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivist:innen nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont. Ihre genaue Zahl ist AZADÎ nicht bekannt.

Auf die folgenden Prozesse möchten wir aufmerksam machen:

 

AYAZ Kenan (offiziell AYAS), Hanseat. OLG Hamburg

Dienstag, 5. Dezember
Donnerstag, 7. Dezember
Montag, 11. Dezember
Donnerstag, 14.Dezember
Dienstag, 19. Dezember
Mittwoch, 20. Dezember und
Donnerstag, 21. Dezember
Die Verhandlungen finden jeweils um 9:30 Uhr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Sievekingplatz 3, statt.

 

ÇAKAS Mehmet, OLG Celle (Prozesseröffnung 4.9.2023)

Dienstag, 12. Dezember
Mittwoch, 13. Dezember
Dienstag, 19. Dezember und
Mittwoch, 20. Dezember
Die Verhandlungen beginnen dienstags jeweils um 10:00 Uhr und mittwochs jeweils um 9:30 Uhr vor dem OLG Celle, Kanzleistraße.

 

ÇIMEN Sabri, OLG Koblenz (Prozesseröffnung 31.8.2023)

Dienstag, 5. Dezember
Mittwoch, 6. Dezember
Dienstag, 12. Dezember
Mittwoch, 13. Dezember
Dienstag, 19. Dezember  und
Mittwoch, 20. Dezember
Die Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr vor dem OLG Koblenz, Regierungsstr. 7

 

ÖZEL Ali, OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 24.4.2023) 

Freitag, 1. Dezember und
Freitag, 15. Dezember
Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr vor dem OLG Frankfurt/M., Saal E II, Konrad-Adenauer-Str 20
 
Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr vor dem OLG Frankfurt/M., Saal E II, Konrad-Adenauer-Str 20

 

Des weiteren findet vor dem 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf das Verfahren gegen Özgül Emre, Ihsan Çibelik und Serkan Küpeli statt. Ihnen wird vorgeworfen, das sog. Deutschland-Komitee für die DHKP-C gebildet zu haben. Der Prozess war am 14. Juni 2023 eröffnet worden. Die weiteren Termine:

Dienstag, 5. Dezember
Mittwoch, 6. Dezember
Dienstag, 12. Dezember
Dienstag, 19. Dezember und
Donnerstag, 21. Dezember
Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr vor dem OLG Düsseldorf-Hamm, Kapellweg 36

   
 
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