AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

31. März 2024

Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten
APRIL 2024

(Termine können kurzfristig geändert werden)

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen, denen Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wurde, begann bereits Ende der 1980er Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die PKK als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a, 129b StGB einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurd:innen sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten § 129b StGB-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht. Von abgeschlossenen bzw. laufenden § 129b StGB-Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK betroffen sind nach derzeitigem Stand und unserer Kenntnis 66 Aktivist:innen; elf Kurden befinden sich aktuell in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.

In den § 129b StGB-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können.

Auf die folgenden laufenden Prozesse möchten wir aufmerksam machen:

 

Kenan Ayaz (offiziell Ayas), OLG Hamburg

Dienstag, 9. April (erst ab 13.00 Uhr)
Freitag, 12. April
Mittwoch, 17. April
Freitag, 19. April
Montag, 22. April
Mittwoch, 24. April

Die Verhandlungen finden (außer am 9. April) jeweils 9.30 Uhr im Saal 237 des OLG Hamburg am Sievekingplatz 3 in 20355 Hamburg statt.

 

Mehmet Çakas, OLG Celle

Mittwoch, 3. April, 9.30 Uhr: voraussichtlich Plädoyer der Verteidigung und „letztes Wort“
Mittwoch, 10. April, 10.30 Uhr: voraussichtlich Urteil

Die Verhandlungen finden im Hochsicherheitssaal des OLG Celle in der Kanzleistraße 1 in 29221 Celle statt.

 

Özgül Emre, Ihsan Çibelik und Serkan Küpeli (wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der DHKP-C), OLG Düsseldorf

Dienstag, 9. April
Mittwoch, 10. April
Dienstag, 16. April
Dienstag, 23. April

Die Angeklagten wünschen sich jeweils ausdrücklich solidarische Prozessbegleitung und kritische Berichterstattung über die laufenden Prozesse.

   
 
AZADI Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden e.V.,
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