AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

31. August 2024

Verhandlungstermine in
§ 129b StGB-Verfahren wegen
PKK-Mitgliedschaft im September 2024

Auf die folgenden Prozesse wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“ nach § 129b StGB möchten wir aufmerksam machen. Die Angeklagten wünschen sich jeweils ausdrücklich solidarische Prozessbegleitung und kritische Berichterstattung über die laufenden Prozesse. Die Termine können kurzfristig geändert werden.


Kenan Ayaz (offiziell Ayas), OLG Hamburg

Die Hauptverhandlung gegen Kenan Ayaz neigt sich dem Ende. An den letzten Prozesstagen hat er sein letztes Wort vorgetragen, womit er bisher jedoch nicht abgeschlossen hat. Es ist damit zu rechnen, dass er am nächsten Prozesstag seinen Beitrag beendet und direkt im Anschluss das Urteil gesprochen wird. Weitere bereits anberaumte Termine würden dann entfallen. Die Bundesanwaltschaft, die die Anklage vertritt, hat auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten plädiert.

Montag, 2. September 2024
Freitag, 6. September 2024
Montag, 23. September 2024

Die Verhandlungen finden jeweils um 9.30 Uhr im Saal 237 des OLG Hamburg am Sievekingplatz 3 in 20355 Hamburg statt.


Kadri Saka, OLG Hamburg

Montag, 16. September 2024
Montag, 23. September 2024
Dienstag, 24. September 2024
Donnerstag, 26. September 2024
Montag, 30. September 2024

Die Verhandlungen findet jeweils um 10.30 Uhr im Saal 288 des OLG Hamburg am Sievekingplatz 3 in 20355 Hamburg statt.


Özgül Emre, Ihsan Çibelik und Serkan Küpeli (wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der DHKP-C), OLG Düsseldorf

Donnerstag, 12. September 2024
Donnerstag, 26. September 2024

Die Verhandlungen findet um 9.30 Uhr am OLG Düsseldorf im Kapellweg 36 in 40221 Düsseldorf statt.


//Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen, denen Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wurde, begann bereits Ende der 1980er Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die PKK als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. §§ 129a, 129b StGB einzustufen. Hunderte politisch aktive Kurd:innen sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.//
//In den meisten § 129b StGB-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten der Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. In den § 129b StGB-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht. //
//Von durch Urteil entschiedenen bzw. zur Anklage gebrachten § 129b StGB-Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK betroffen sind nach derzeitigem Stand und unserer Kenntnis 69 Aktivist:innen; 13 Kurden befinden sich aktuell wegen dieses Vorwurfs in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.//

   
 
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