02. November 2024
Verhandlungstermine in
§ 129b StGB-Verfahren wegen
PKK-Mitgliedschaft im November 2024
Auf die folgenden Prozesse wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“ nach § 129b StGB möchten wir aufmerksam machen. Die Angeklagten wünschen sich jeweils ausdrücklich solidarische Prozessbegleitung und kritische Berichterstattung über die laufenden Prozesse. Die Termine können kurzfristig geändert werden.
Haci A., OLG München
Dienstag, 05.11.2024
Mittwoch, 06.11.2024
Freitag, 08.11.2024
Freitag, 15.11.2024
Donnerstag, 21.11.2024
Freitag, 22.11.2024
Donnerstag, 28.11.2024
Die Verhandlungen findet jeweils um 9.30Uhr im Saal B 277/IIdes OLG München in der Nymphenburger Straße 16 in 80335 München statt.
Emin Bayman, OLG Stuttgart
Montag, 04.11.2024
Montag, 11.11.2024
Montag, 18.11.2024
Montag, 25.11.2024
Die Verhandlungen finden jeweils um 9.00 Uhr im Saal 3 des OLG Stuttgart in der Olgastraße 2 70182 Stuttgart statt.
Kadri Saka, OLG Hamburg
Die Verhandlungen findet jeweils um 10.30 Uhr im Saal 288 des OLG Hamburg am Sievekingplatz 3 in 20355 Hamburg statt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am letzten Verhandlungstag plädiert. Daher gehen wir derzeit davon aus, dass am 05.11.2024 die Verteidigung plädieren wird und möglicherweise bereits am 07.11.2024 das Urteil gegen Kadri Saka gesprochen werden könnte.
Özgül Emre, Ihsan Çibelik und Serkan Küpeli (wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der DHKP-C), OLG Düsseldorf
Montag, 04.11. 2024, 11.00 Uhr
Donnerstag, 07.11. 2024, 9.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Mittwoch, 20.11. 2024, 13.30 Uhr
Donnerstag, 21.11. 2024, 13.30 Uhr
Die Verhandlungen finden am OLG Düsseldorf im Kapellweg 36 in 40221 Düsseldorf statt.
Zuletzt hatte die Verteidigung ihr Plädoyer begonnen, das am kommenden Prozesstag beendet wird. Anschließend haben die Anklagten ihr letztes Wort, das Özgül Emre und Ihsan Çibelik ergreifen werden. Mit einem Urteil ist am 20.11. oder 21.11.2024 zu rechnen.
Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen, denen Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wurde, begann bereits Ende der 1980er Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung"). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die PKK als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. §§ 129a, 129b StGB einzustufen. Hunderte politisch aktive Kurd:innen sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.
In den meisten § 129b StGB-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten der Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. In den § 129b StGB-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht.
Von durch Urteil entschiedenen bzw. zur Anklage gebrachten § 129b StGB-Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK betroffen sind nach derzeitigem Stand und unserer Kenntnis 69 Aktivist:innen; 13 Kurden befinden sich aktuell wegen dieses Vorwurfs in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.