30. November 2024
Verhandlungstermine in Verfahren wegen PKK-Mitgliedschaft
im Dezember 2024
Auf die folgenden Prozesse wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“ nach § 129b StGB wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) möchten wir aufmerksam machen. Die Angeklagten wünschen sich jeweils ausdrücklich solidarische Prozessbegleitung und kritische Berichterstattung über die laufenden Prozesse. Die Termine können kurzfristig geändert werden.
Haci Atli, OLG München
Donnerstag, 05.12.2024
Freitag, 06.12.2024
Freitag, 13.12.2024
Donnerstag, 19.12.2024
Die Verhandlungen findet jeweils um 9.30 Uhr im Saal B 277/II des OLG München in der Nymphenburger Straße 16 in 80335 München statt.
Emin Bayman, OLG Stuttgart
Montag, 02.12.2024
Montag, 09.12.2024
Montag, 16.12.2024
Freitag, 20.12.2024
Die Verhandlungen finden jeweils um 9.00 Uhr im Saal 3 des OLG Stuttgart in der Olgastraße 2 in 70182 Stuttgart statt.
Ferit Celik, OLG Koblenz
Mittwoch, 04.12.2024
Donnerstag, 05.12.2024
Mittwoch, 11.12.2024
Donnerstag, 12.12.2024
Mittwoch, 18.12.2024
Donnerstag, 19.12.2024
Die Verhandlungen finden jeweils um 9.30 Uhr im Saal 102 des LG Koblenz in der Karmeliterstraße 14 in 56068 Koblenz statt. Ein Urteil wird voraussichtlich ab dem 18.12.2024 erwartet.
Y. G., OLG Koblenz
Montag, 02.12.2024
Dienstag, 03.12.2024
Montag, 09.12.2024
Dienstag, 10.12.2024
Montag, 16.12.2024
Dienstag, 17.12.2024
Donnerstag, 19.12.2024
Freitag, 20.12.2024
Die Verhandlungen finden jeweils um 9.30 Uhr in Saal 120 des OLG Koblenz in der Stresemannstraße 1 in 56068 Koblenz statt.
Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen, denen Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wurde, begann bereits Ende der 1980er Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die PKK als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. §§ 129a, 129b StGB einzustufen. Hunderte politisch aktive Kurd:innen sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.
In den meisten § 129b StGB-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten der Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. In den § 129b StGB-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht.
Nach § 129b StGB wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt, angeklagt, in Haft genommen oder von Durchsuchungen betroffen sind nach derzeitigem Stand und unserer Kenntnis 76 Aktivist:innen; 18 Kurden befinden sich aktuell wegen dieses Vorwurfs in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.