AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

07. Januar 2025

Verhandlungstermine in Verfahren wegen PKK-Mitgliedschaft
im Januar 2025

Auf die folgenden Prozesse wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“ nach § 129b StGB wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) möchten wir aufmerksam machen. Die Angeklagten wünschen sich jeweils ausdrücklich solidarische Prozessbegleitung und kritische Berichterstattung über die laufenden Prozesse. Die Termine können kurzfristig geändert werden.


Haci Atli, OLG München

Donnerstag, 9. Januar 2025
Donnerstag, 23. Januar 2025
Donnerstag, 30. Januar 2025

Die Verhandlungen findet jeweils um 9.30 Uhr im Saal B 277/II des OLG München in der Nymphenburger Straße 16 in 80335 München statt.


Emin Bayman, OLG Stuttgart

Freitag, 10. Januar 2025
Montag, 13. Januar 2025
Montag, 20. Januar 2025
Montag, 27. Januar 2025

Die Verhandlungen finden jeweils um 9.00 Uhr im Saal 3 des OLG Stuttgart in der Olgastraße 2 in 70182 Stuttgart statt.


Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen, denen Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wurde, begann bereits Ende der 1980er Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die PKK als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. §§ 129a, 129b StGB einzustufen. Hunderte politisch aktive Kurd:innen sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.
In den meisten § 129b StGB-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten der Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. In den § 129b StGB-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht.
Nach § 129b StGB wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt, angeklagt, in Haft genommen oder von Durchsuchungen betroffen sind nach derzeitigem Stand und unserer Kenntnis 76 Aktivist:innen; 18 Kurden befinden sich aktuell wegen dieses Vorwurfs in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.

   
 
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