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Vorwort Interim Nr. 470

(...) An dieser Stelle machten wir ein paar Kriterien zu unserer zukünftigen Veröffentlichungspraxis von Vergewaltigungen anbringen. Nach unserer Meinung ist das Selbstdefinitionsrecht der Frau, ob sie vergewaltigt worden ist oder nicht, vorrangiges Prinzip. Diese der Frau eingeräumte Macht wollen wir nicht einschränken. Wir haben uns entschlossen, zukünftig keine Beschreibung des Tathergangs mehr zu veröffentlichen. Eine Beschreibung zwingt die betroffene Frau in eine Rechtfertigungsposition. Da wir aber davon ausgehen, daß der Frau ein Selbstdefinitionsrecht zusteht, braucht sie sich auch nicht zu rechtfertigen, wenn sie davon Gebrauch macht. Es steht ihr zu! Unsere Überlegung, in Zukunft keine Tatbeschreibungen mehr abdrucken zu wollen, richtet sich also nicht gegen die betroffene Frau und stellt auch keine Zensur dar. (...)