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Vorwort Interim Nr. 470
(...) An dieser Stelle machten
wir ein paar Kriterien zu unserer zukünftigen Veröffentlichungspraxis
von Vergewaltigungen anbringen. Nach unserer Meinung ist das Selbstdefinitionsrecht
der Frau, ob sie vergewaltigt worden ist oder nicht, vorrangiges Prinzip.
Diese der Frau eingeräumte Macht wollen wir nicht einschränken.
Wir haben uns entschlossen, zukünftig keine Beschreibung des Tathergangs
mehr zu veröffentlichen. Eine Beschreibung zwingt die betroffene Frau
in eine Rechtfertigungsposition. Da wir aber davon ausgehen, daß
der Frau ein Selbstdefinitionsrecht zusteht, braucht sie sich auch nicht
zu rechtfertigen, wenn sie davon Gebrauch macht. Es steht ihr zu! Unsere
Überlegung, in Zukunft keine Tatbeschreibungen mehr abdrucken zu wollen,
richtet sich also nicht gegen die betroffene Frau und stellt auch keine
Zensur dar. (...) |