Main Echo, 19.1.2000 Aufenthalt kurdischer Familie noch immer ungewiss: Asylantrag abgelehnt Hoffen auf Urteil in Verpflichtungsklage zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung Würzburg/Miltenberg. Den Asylantrag der kurdischen Familie Cetin aus der Türkei, die derzeit in Weilbach lebt, hat das Verwaltungsgericht Würzburg am Dienstag abgelehnt. Sollte auch die Verpflichtungsklage gegen die Ausländerbehörde des Landratsamts Miltenberg auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu Ungunsten der fünfköpfigen Familie ausgehen, muss sie Deutschland verlassen. Schon 1987 war der Familienvater, der sich dem Gericht nur mittels eines Dolmetschers mitteilen konnte, als damals Zwölfjähriger nach Deutschland eingereist. Nachdem ein erster Asylantrag bereits 1990 abgewiesen wurde, legte er Einspruch gegen den Bescheid ein. 1993 lernte er seine jetzige Frau kennen. Sie heirateten und bekamen drei Kinder, eines davon geistig behindert. Ganze sechs Jahre dauerte es, bis das Ausländeramt 1996 erneut den Asylantrag der beiden ablehnte. »Ein grober Behördenfehler«, kommentierte der Vorsitzende Einzelrichter das langwierige Verfahren. Eine erste Klage gegen diese Entscheidung wies das Verwaltungsgericht Würzburg 1998 zurück und lehnte auch einen Berufungsantrag der Asylsuchenden ab. Daraufhin beantragte der Kläger eine Aufenthaltsbefugnis und berief sich auf die so genannte Härtefallregelung. Schließlich leide sein Sohn an Trisomie 21, dem so genannten Mongolismus, und er selbst lebe schon seit über elf Jahren in der Bundesrepublik. Auch diesen Antrag lehnte das Landratsamt Miltenberg ab. Als letzte Hoffnung rief der Kläger das Verwaltungsgericht Würzburg an. Noch immer drohe ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung, begründete der Familienvater seinen Antrag. So habe er an mehreren Demonstrationen und Protestzügen, unter anderem in Mannheim, teilgenommen. Dort seien auch türkische Fotojournalisten anwesend gewesen, die, so vermutete der 25-Jährige, wohl für die Auslandserfassung der Türkei gearbeitet hätten. Im Falle einer Abschiebung müsse er sich zudem vor dem türkischen Militär verantworten, das schon vor vier Jahren versucht habe, ihn ausfindig zu machen und für den Militärdienst zu verpflichten. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die Familie im Januar 1999 für eine Woche untergetaucht sei. Außerdem verfüge er über ein eigenes Einkommen; die Familie beziehe lediglich ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und falle somit dem Steuerzahler nicht zur Last. Dennoch wies das Verwaltungsgericht die Asylklage ab. Die Türkei sei ein sicheres Drittland; eine drohende Gefahr der politischen Verfolgung sei nicht zu erkennen, hieß es zur Begründung. Daher habe die Familie kein Recht auf Asyl. Mit dem Tenor eines Urteils in der Verpflichtungsklage zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist in Kürze zu rechnen. |