Frankfurter Rundschau, 8.7.2000 Bei Versäumnis abgelehnter Asylantrag ist rechtskräftig KARLSRUHE, 7. Juli (epd). Die Ablehnung eines Asylantrags wegen Fristversäumung eines Rechtsanwalts ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig. Auch im Asylverfahren gelte der Grundsatz, dass ein Asylbewerber selbst dafür eintreten müsse, wenn sein Anwalt die Klagefrist gegen einen ablehnenden Bescheid habe verstreichen lassen, heißt es in einer am Freitag veröffentlichten Mitteilung des Gerichts in Karlsruhe. Für abgelehnte Asylbewerber bestehe aber die Möglichkeit, einen Wiederaufgreifensantrag für Abschiebungsschutz zu stellen (Az 2 BvR 1989/97). Die Verfassungsrichter lehnten damit die Klage eines türkischen Kurden ab, der 1996 Asyl beantragt hatte und dessen Antrag abgelehnt worden war. Der von dem Asylbewerber daraufhin beauftragte Rechtsanwalt habe die Klagefrist gegen die Ablehnung verstreichen lassen. Schließlich habe der Kurde über einen anderen Anwalt Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Hannover wies jedoch die Klage als verspätet ab, das niedersächsische OVG bestätigte die Entscheidung. Dagegen habe der abgelehnte Asylbewerber Verfassungsbeschwerde eingelegt: Es verstoße gegen das Grundgesetz, wenn ihm das Versäumnis seines früheren Anwalts zur Last gelegt werde, da nach Abschluss des Asylverfahrens für ihn kein Abschiebungsschutz mehr bestehe.
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