Frankfurter Rundschau 20.7.2000 Verbot des Kurdistan-Komitees bestätigt Bundesverfassungsgericht: Solidarisierung mit Gewalt nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt Von Ursula Knapp KARLSRUHE, 19. Juli. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Verbot des Kurdistan-Komitees bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde des Vereins wurde von einer Kammer des Ersten Senats einstimmig nicht angenommen. Sie richtete sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das das Verbot des Ausländervereins 1997 bestätigt hatte. Dem Verein war die Unterstützung der verbotenen PKK und Gefährdung der inneren Sicherheit vorgeworfen worden. Das Kurdistan-Komitee, 1984 gegründet, hatte die satzungsmäßige Aufgabe, den Unabhängigkeitskampf des kurdischen Volkes in Europa bekannt zu machen. In einer Verlautbarung des Vereins hieß es: "Die PKK ist das Volk, wir sind die PKK." Außerdem hatte der Verein sich in einem Rundbrief von den gewaltsamen Konsulatsbesetzungen im Jahr 1993 nicht distanziert. Bei den europaweiten Besetzungen türkischer Konsulate waren Einrichtung zerstört und teilweise in Brand gesetzt worden. In Äußerungen des Komitees hieß es, die Besetzungen seien unbewaffnet erfolgt und hätten sich nicht gegen Menschen gerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte dies als Solidarisierung und bejahte deshalb vier Jahre später die Gefährdung der inneren Sicherheit durch diese Gruppe. Das Kurdistan-Komitee legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem eine Verletzung der Meinungsfreiheit. Diesen Einwand wies die Kammer zurück. Das Grundrecht dürfe unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden. Das sei im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Denn auch wenn die Täter nicht bewaffnet waren, mache das die Aktionen nicht gewaltfrei. Die völkerrechtliche Legitimität der Auseinandersetzungen kurdischer Bevölkerungsteile mit der türkischen Regierung sei dabei unerheblich, so die Kammer weiter. Der deutsche Staat habe die Sicherheit aller seiner Bürger zu gewährleisten, und könne es nicht hinnehmen, dass auf seinem Territorium Kämpfe mit unfriedlichen Mitteln ausgetragen werden (Az: 1 BvR 1539/94). Die PKK-Führung hat sich inzwischen von Gewalt distanziert und wird vom Generalbundesanwalt seit August 1996 nicht mehr als terroristische, sondern als kriminelle Vereinigung verfolgt.
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