Freie Presse, 22.09.2000 Behörden können Abschiebeschutz zurücknehmen Bundesgericht erlaubt Korrektur falscher Entscheidungen Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Berlin hat den Spielraum der Ausländerbehörden erweitert, einen einmal zugesprochenen Abschiebungsschutz zurückzunehmen. Nach dem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil ist eine solche Rücknahme auch dann möglich, wenn der Abschiebungsschutz von Anfang an nicht hätte gewährt werden dürfen. In einer Ermessensentscheidung muss die Behörden dann allerdings die Interessen beider Seiten berücksichtigen. (AZ: 9 C 12.00) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte einem Kurden aus dem Nord-Irak Abschiebungsschutz zugesprochen, weil er schon wegen seines in Deutschland gestellten Asylantrags im Irak mit Verfolgung rechnen müsse. Später nahm das Amt dies mit dem Hinweis zurück, zumindest im kurdisch beherrschten Nord-Irak sei der Flüchtling sicher. Nach dem Ausländergesetz darf ein einmal zugesprochener Abschiebungsschutz allerdings nur dann widerrufen werden, "wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Verfolgerland nachträglich so verändert haben, dass der Ausländer dort nun nicht mehr mit politischer Verfolgung rechnen muss", wie das BVerwG bekräftigte. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatte deshalb den Widerruf für unwirksam erklärt: Der Kurde sei im Nord-Irak von Anfang an sicher gewesen; der Widerruf sei daher nichts als eine unzulässige Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung. Dies lässt das Ausländerrecht nicht zu, urteilte nun auch das Bundesverwaltungsgericht, eine Rücknahme sei aber nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht zulässig. Dabei sei allerdings eine Ermessensentscheidung vorgeschrieben, um die Interessen der Betroffenen berücksichtigen zu können. Weil das Bundesamt den Abschiebungsschutz ohne Begründung zurückgenommen hatte, bleibt im konkreten Fall der Widerruf auch nach dem Berliner Urteil unwirksam. Das Amt kann allerdings eine, nunmehr begründete, Ermessensentscheidung nachschieben. (AFP)
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