Von Karl-Heinz Baum
BERLIN, 9. März. Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin will am
Dienstag vor Ostern (30. März) in einem Grundsatzurteil Maßstäbe
setzen, inwieweit Anhänger der in Deutschland verbotenen Kurdenpartei
PKK Asyl beanspruchen können. Zu entscheiden sind drei Fälle
von Kurden, die die PKK unterstützen. Der Vorsitzende des Senats,
Friedrich Seebass, sagte am Dienstag, das Gericht werde nicht einfach nach
dem Motto entscheiden: „Wer für die PKK eintritt, ist Terrorist und
bekommt kein Asyl.“
In einem Fall geht es um ein Ehepaar, das 1989 nach Deutschland gekommen
war. Es unterstützt seitdem die PKK, ohne Mitglied zu sein, spendet
regelmäßig Geld und beteiligt sich an Demonstrationen und Aktionen
der PKK. 1994 wurde der Mann wegen Nötigung zu Geldstrafe verurteilt:
Er hatte an einer Straßenblockade gegen das deutsche PKK-Verbot teilgenommen.
Vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sprach ihn ein anderes Gericht frei.
Das Ehepaar begehrt den Schutz der Genfer Flüchtlingskommission, das
sogenannte kleine Asyl, nachdem sein Antrag auf Asyl nach Artikel 16a Grundgesetz
abgelehnt wurde (BVerwG 9 C 22/98).
Im zweiten Fall geht es um einen Kurden, der 1989 nach Deutschland
gekommen war und für die PKK im „Komitee“ arbeitet. Er treibt Spenden
ein, verteilt Schriften, meldet Spendenunwillige oder Abtrünnige an
übergeordnete „Kader“. Er nahm an PKK-Aktionen teil, erhielt wegen
„versuchter gefährlicher Körperverletzung“ eine Geldstrafe. Der
Mann begehrt den Asylschutz des Grundgesetzes oder kleines Asyl (BverwG
9 C 31/98). Der dritte Kurde, dessen Fall am 16. März ansteht, kam
1969 nach Deutschland, schloß sich 1980 der PKK an. Die Türkei
bürgerte ihn 1986 aus, widerrief 1992. Er war hauptberuflicher Funktionär
(„Kader“), wurde in Deutschland zweimal bestraft: wegen schwerer Freiheitsberaubung
(21 Monate) und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
(dreieinhalb Jahre). Er will kleines Asyl (BverwG 9 C 23/98).
Die Vorinstanzen haben allen trotz drohender politischer Verfolgung
Asyl versagt. Sie sahen „schwerwiegende Gründe“ aus dem Ausländergesetz
gegeben: „Die Sicherheit der Bundesrepublik“ oder „die Allgemeinheit“ sei
gefährdet oder jemand wurde „wegen eines Verbrechens rechtskräftig
zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt“.